Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26. August 2026 (Az. 2 K 29/26.KO) die Klage einer Zahnärztin aus Rheinland-Pfalz abgewiesen. Sie hatte sich gegen die vollständige Rückforderung von 15.000 Euro Corona-Soforthilfe gewehrt. Das Ergebnis überrascht auf den ersten Blick, erklärt sich aber bei näherer Betrachtung durch die eigenen Zahlen der Klägerin.
¿Qué había pasado?
Die Zahnärztin hatte im April 2020 Soforthilfe für ihre Praxis beantragt und den Höchstbetrag von 15.000 Euro erhalten. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Im November 2023 forderte die Behörde die tatsächlichen Zahlen für den maßgeblichen Dreimonatszeitraum an. Die Klägerin meldete Einnahmen von rund 121.300 Euro und Ausgaben von rund 86.900 Euro. Damit ergab sich ein Liquiditätsüberschuss von mehr als 34.000 Euro, also kein Engpass. Im Januar 2025 setzte die Behörde die Soforthilfe auf null fest und forderte die 15.000 Euro vollständig zurück.
Warum blieb die Klage erfolglos?
Die eigenen Angaben der Zahnärztin sprachen gegen sie. Ein Liquiditätsüberschuss schließt nach der rheinland-pfälzischen Verwaltungspraxis jede Förderung aus. Die Klägerin versuchte, Personalkosten wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnung einzubeziehen, um einen Engpass zu konstruieren. Das lehnte das Gericht ab. Die Bewilligungsstelle hatte schon seit Juli 2022 in ihren FAQ eindeutig klargestellt, dass Personalkosten nicht berücksichtigt werden. Wer gegen eine solche dokumentierte und gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis klagt, hat vor Verwaltungsgerichten kaum Aussicht auf Erfolg.
Auch der Einwand, dass Zahnärzte quartalsweise abrechnen und deshalb Zahlungen aus dem Vorquartal verzerrend in den Betrachtungszeitraum fallen, überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend ist der tatsächliche Mittelfluss im Dreimonatszeitraum, unabhängig davon, für welchen Abrechnungszeitraum eine Zahlung ursprünglich gedacht war.
Offene Frage: Automatisierte Bescheide
Interessant ist ein Punkt, den das Gericht bewusst nicht entschieden hat. Die Klägerin rügte, der Schlussbescheid sei vollautomatisiert und ohne echte Einzelfallprüfung erstellt worden. Das wäre nach Paragraf 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) problematisch, weil vollständig automatisierte Bescheide eine gesetzliche Grundlage brauchen und kein Ermessen enthalten dürfen. Soforthilfe ist aber eine Ermessensleistung.
Das VG Koblenz wich der Frage aus. Es verwies darauf, dass der Widerspruchsbescheid von zwei namentlich benannten Beamten unterzeichnet worden war und auf die konkreten Einwände der Klägerin eingegangen war. Damit liege eine menschliche Kontrolle vor, die den möglichen Fehler beim Ausgangsbescheid heile. Ob das juristisch trägt und ob ein Widerspruchsbescheid einen Verstoß gegen Paragraf 35a VwVfG überhaupt beseitigen kann, bleibt offen. In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren werden Gerichte diese Frage direkt beantworten müssen.
¿Qué significa esto para las personas afectadas?
Das Urteil ist kein generelles Signal zur Aufgabe laufender Verfahren. Es zeigt aber klar, wo die Grenzen liegen:
- Wer nach eigenen Angaben einen Liquiditätsüberschuss ausweist, hat kaum eine Chance, selbst wenn er sich auf Personalkosten beruft.
- Die genaue Verwaltungspraxis zur Kostenberechnung sollte frühzeitig über Akteneinsicht überprüft werden.
- Die Frage nach dem richtigen Betrachtungszeitraum ist noch nicht abschließend geklärt und kann in bestimmten Konstellationen entscheidend sein.
- Die Automatisierungsfrage bleibt ein möglicher Angriffspunkt, wenn kein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat oder der Widerspruchsbescheid erkennbar aus Textbausteinen besteht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen. Wer selbst eine Rückforderung erhalten hat, sollte die Fristen im Blick behalten und rechtlichen Rat suchen.
Fuente: Haufe: Impuestos
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