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Coronavirus emergency aid: Recovery of funds lawful despite slump in turnover

Coronavirus emergency aid: Recovery of funds lawful despite slump in turnover

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz hat mit Urteil vom 26. August 2026 (Az. 2 K 29/26.KO) die Kla­ge einer Zahn­ärz­tin aus Rhein­land-Pfalz abge­wie­sen. Sie hat­te sich gegen die voll­stän­di­ge Rück­for­de­rung von 15.000 Euro Coro­na-Sofort­hil­fe gewehrt. Das Ergeb­nis über­rascht auf den ers­ten Blick, erklärt sich aber bei nähe­rer Betrach­tung durch die eige­nen Zah­len der Klägerin.

What had happened?

Die Zahn­ärz­tin hat­te im April 2020 Sofort­hil­fe für ihre Pra­xis bean­tragt und den Höchst­be­trag von 15.000 Euro erhal­ten. Der Bescheid stand unter dem Vor­be­halt einer spä­te­ren Über­prü­fung. Im Novem­ber 2023 for­der­te die Behör­de die tat­säch­li­chen Zah­len für den maß­geb­li­chen Drei­mo­nats­zeit­raum an. Die Klä­ge­rin mel­de­te Ein­nah­men von rund 121.300 Euro und Aus­ga­ben von rund 86.900 Euro. Damit ergab sich ein Liqui­di­täts­über­schuss von mehr als 34.000 Euro, also kein Eng­pass. Im Janu­ar 2025 setz­te die Behör­de die Sofort­hil­fe auf null fest und for­der­te die 15.000 Euro voll­stän­dig zurück.

Warum blieb die Klage erfolglos?

Die eige­nen Anga­ben der Zahn­ärz­tin spra­chen gegen sie. Ein Liqui­di­täts­über­schuss schließt nach der rhein­land-pfäl­zi­schen Ver­wal­tungs­pra­xis jede För­de­rung aus. Die Klä­ge­rin ver­such­te, Per­so­nal­kos­ten wie Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in die Berech­nung ein­zu­be­zie­hen, um einen Eng­pass zu kon­stru­ie­ren. Das lehn­te das Gericht ab. Die Bewil­li­gungs­stel­le hat­te schon seit Juli 2022 in ihren FAQ ein­deu­tig klar­ge­stellt, dass Per­so­nal­kos­ten nicht berück­sich­tigt wer­den. Wer gegen eine sol­che doku­men­tier­te und gleich­mä­ßig geüb­te Ver­wal­tungs­pra­xis klagt, hat vor Ver­wal­tungs­ge­rich­ten kaum Aus­sicht auf Erfolg.

Auch der Ein­wand, dass Zahn­ärz­te quar­tals­wei­se abrech­nen und des­halb Zah­lun­gen aus dem Vor­quar­tal ver­zer­rend in den Betrach­tungs­zeit­raum fal­len, über­zeug­te das Gericht nicht. Ent­schei­dend ist der tat­säch­li­che Mit­tel­fluss im Drei­mo­nats­zeit­raum, unab­hän­gig davon, für wel­chen Abrech­nungs­zeit­raum eine Zah­lung ursprüng­lich gedacht war.

Offene Frage: Automatisierte Bescheide

Inter­es­sant ist ein Punkt, den das Gericht bewusst nicht ent­schie­den hat. Die Klä­ge­rin rüg­te, der Schluss­be­scheid sei voll­au­to­ma­ti­siert und ohne ech­te Ein­zel­fall­prü­fung erstellt wor­den. Das wäre nach Para­graf 35a des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (VwVfG) pro­ble­ma­tisch, weil voll­stän­dig auto­ma­ti­sier­te Beschei­de eine gesetz­li­che Grund­la­ge brau­chen und kein Ermes­sen ent­hal­ten dür­fen. Sofort­hil­fe ist aber eine Ermessensleistung.

Das VG Koblenz wich der Fra­ge aus. Es ver­wies dar­auf, dass der Wider­spruchs­be­scheid von zwei nament­lich benann­ten Beam­ten unter­zeich­net wor­den war und auf die kon­kre­ten Ein­wän­de der Klä­ge­rin ein­ge­gan­gen war. Damit lie­ge eine mensch­li­che Kon­trol­le vor, die den mög­li­chen Feh­ler beim Aus­gangs­be­scheid hei­le. Ob das juris­tisch trägt und ob ein Wider­spruchs­be­scheid einen Ver­stoß gegen Para­graf 35a VwVfG über­haupt besei­ti­gen kann, bleibt offen. In Bun­des­län­dern ohne Wider­spruchs­ver­fah­ren wer­den Gerich­te die­se Fra­ge direkt beant­wor­ten müssen.

What does this mean for those affected?

Das Urteil ist kein gene­rel­les Signal zur Auf­ga­be lau­fen­der Ver­fah­ren. Es zeigt aber klar, wo die Gren­zen liegen:

  • Wer nach eige­nen Anga­ben einen Liqui­di­täts­über­schuss aus­weist, hat kaum eine Chan­ce, selbst wenn er sich auf Per­so­nal­kos­ten beruft.
  • Die genaue Ver­wal­tungs­pra­xis zur Kos­ten­be­rech­nung soll­te früh­zei­tig über Akten­ein­sicht über­prüft werden.
  • Die Fra­ge nach dem rich­ti­gen Betrach­tungs­zeit­raum ist noch nicht abschlie­ßend geklärt und kann in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen ent­schei­dend sein.
  • Die Auto­ma­ti­sie­rungs­fra­ge bleibt ein mög­li­cher Angriffs­punkt, wenn kein Wider­spruchs­ver­fah­ren statt­ge­fun­den hat oder der Wider­spruchs­be­scheid erkenn­bar aus Text­bau­stei­nen besteht.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Klä­ge­rin kann inner­halb eines Monats nach Zustel­lung die Zulas­sung der Beru­fung beim OVG Rhein­land-Pfalz bean­tra­gen. Wer selbst eine Rück­for­de­rung erhal­ten hat, soll­te die Fris­ten im Blick behal­ten und recht­li­chen Rat suchen.

Source: Hau­fe: Tax

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