Bufete de Ase­so­ría Fis­cal y Jurí­di­ca Ina Ree­se – Flens­burg | Harrislee

Asesoramiento en derecho laboral y fiscal, todo en un solo lugar

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Einen Anwalt für Arbeits­recht und Steu­er­be­ra­tung in Flens­burg aus einer Hand finden

Wer eine Kün­di­gung erhält und gleich­zei­tig eine Abfin­dung ange­bo­ten bekommt, hat meist zwei Fra­gen. Ist die Kün­di­gung wirk­sam, und lohnt es sich, dage­gen vor­zu­ge­hen? Und wie viel bleibt von der Abfin­dung nach Steu­ern tat­säch­lich übrig?

Die ers­te Fra­ge klärt übli­cher­wei­se ein Anwalt, die zwei­te ein Steu­er­be­ra­ter. In der Pra­xis spre­chen die bei­den oft erst mit­ein­an­der, wenn der Ver­trag schon unter­schrie­ben ist. Dann ist das Wich­tigs­te aber bereits ent­schie­den: Been­di­gungs­da­tum, For­mu­lie­rung und Aus­zah­lungs­zeit­punkt legen fest, wie die Abfin­dung besteu­ert wird und ob beim Arbeits­lo­sen­geld eine Sperr­zeit droht.

In die­sem Bei­trag zei­gen wir, an wel­chen Stel­len Arbeits­recht und Steu­er­recht inein­an­der­grei­fen, für Arbeit­neh­mer eben­so wie für Arbeit­ge­ber. Und wir erklä­ren, wor­auf Sie ach­ten soll­ten, wenn Sie eine Bera­tung suchen, die bei­de Sei­ten abdeckt.

Abfindung: Was netto übrig bleibt

Eine Abfin­dung ist steu­er­pflich­tig. In der Sozi­al­ver­si­che­rung ist sie dage­gen bei­trags­frei, soweit sie den Ver­lust des Arbeits­plat­zes aus­gleicht. Das hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt schon 1990 ent­schie­den (BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88). Anders ist es bei Beträ­gen, die im sel­ben Ver­trag für die Zeit der Beschäf­ti­gung gezahlt wer­den, etwa aus­ste­hen­des Gehalt, Boni oder die Abgel­tung von Rest­ur­laub. Die­se Pos­ten sind nor­ma­les Arbeits­ent­gelt und bei­trags­pflich­tig. Wie der Ver­gleich for­mu­liert ist, wirkt sich also direkt auf den Net­to­be­trag aus.

Die Fünftelregelung seit 2025

Für Abfin­dun­gen gilt eine Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 34 EStG, die soge­nann­te Fünf­tel­re­ge­lung. Das Finanz­amt rech­net dabei so, als wür­de nur ein Fünf­tel der Abfin­dung zum übri­gen Ein­kom­men hin­zu­kom­men, und ver­viel­facht die dar­auf ent­fal­len­de Mehr­steu­er mit fünf. Das mil­dert den Pro­gres­si­ons­sprung, den eine gro­ße Ein­mal­zah­lung sonst aus­löst. Am stärks­ten wirkt die Rege­lung, wenn das übri­ge Ein­kom­men im sel­ben Jahr nied­rig ist.

Seit dem 1. Janu­ar 2025 berück­sich­tigt der Arbeit­ge­ber die Fünf­tel­re­ge­lung nicht mehr beim Lohn­steu­er­ab­zug; Grund­la­ge ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz. Im Aus­zah­lungs­mo­nat wird die Abfin­dung des­halb wie nor­ma­ler Arbeits­lohn voll ver­steu­ert. Die Ermä­ßi­gung gibt es erst über die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, die Erstat­tung also frü­hes­tens im Fol­ge­jahr (Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V.). Wer eine Abfin­dung erhält, soll­te die­se Liqui­di­täts­lü­cke ein­pla­nen und die Steu­er­erklä­rung in jedem Fall abgeben.

Der Auszahlungszeitpunkt

Ob die Abfin­dung im Dezem­ber oder im Janu­ar fließt, kann einen spür­ba­ren Unter­schied machen. Wer im Fol­ge­jahr vor­aus­sicht­lich weni­ger ver­dient, etwa wegen Arbeits­lo­sig­keit oder einer Aus­zeit, zahlt auf eine Abfin­dung im neu­en Jahr oft weni­ger Steu­ern. Der Zeit­punkt lässt sich im Auf­he­bungs- oder Abwick­lungs­ver­trag ver­ein­ba­ren, spä­ter aber kaum noch ändern.

Vor­sicht ist bei Raten­zah­lun­gen über meh­re­re Jah­re gebo­ten. Die Fünf­tel­re­ge­lung setzt vor­aus, dass die Ent­schä­di­gung zusam­men­ge­ballt in einem Jahr zufließt. Wird sie auf­ge­teilt, kann die Ermä­ßi­gung ganz entfallen.

Aufhebungsvertrag: Sperrzeit und Steuer gemeinsam bedenken

Ein Auf­he­bungs­ver­trag been­det das Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich. Für Arbeit­neh­mer hat das einen Haken: Wer dar­an mit­wirkt, hat das Arbeits­ver­hält­nis aus Sicht der Agen­tur für Arbeit selbst gelöst. Ohne wich­ti­gen Grund droht eine Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld. Sie dau­ert in der Regel zwölf Wochen und nur in Aus­nah­me­fäl­len drei oder sechs Wochen (§ 159 SGB III). Eine zwölf­wö­chi­ge Sperr­zeit kürzt außer­dem die gesam­te Bezugs­dau­er um min­des­tens ein Vier­tel (§ 148 SGB III).

Einen wich­ti­gen Grund erkennt die Agen­tur beim Auf­he­bungs­ver­trag unter ande­rem an, wenn der Arbeit­ge­ber sonst aus betrieb­li­chen oder per­so­nen­be­zo­ge­nen Grün­den frist­ge­recht gekün­digt hät­te und die Abfin­dung höchs­tens ein hal­bes Monats­ge­halt pro Beschäf­ti­gungs­jahr beträgt. Ob die ange­droh­te Kün­di­gung recht­mä­ßig gewe­sen wäre, prüft sie dann nicht. Bei höhe­ren Abfin­dun­gen sieht sie genau­er hin (Fach­li­che Wei­sun­gen der Bun­des­agen­tur für Arbeit zu § 159 SGB III).

Ein zwei­tes Risi­ko ist das Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III). Endet das Arbeits­ver­hält­nis frü­her, als es die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist erlau­ben wür­de, und wird eine Abfin­dung gezahlt, beginnt das Arbeits­lo­sen­geld spä­ter, höchs­tens jedoch ein Jahr. Wie lan­ge genau, hängt von der Abfin­dung ab: Je nach Alter und Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit zäh­len zwi­schen 25 und 60 Pro­zent davon.

Die­se Punk­te hän­gen direkt mit der Steu­er zusam­men. Das ver­ein­bar­te Been­di­gungs­da­tum bestimmt nicht nur, ob eine Sperr­zeit oder ein Ruhens­zeit­raum ent­steht, son­dern auch, in wel­ches Kalen­der­jahr die Abfin­dung fällt. Wer Arbeits­lo­sen­geld, Steu­er­last und Abfin­dungs­hö­he getrennt betrach­tet, ver­schenkt leicht Geld an einer der drei Stellen.

Unse­re Emp­feh­lung: Einen Auf­he­bungs­ver­trag nicht unter­schrei­ben, bevor bei­de Sei­ten geprüft sind. Ein Ange­bot des Arbeit­ge­bers lässt sich in der Regel nach­ver­han­deln, ein unter­schrie­be­ner Ver­trag kaum noch. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Sei­te zum Arbeitsrecht.

Kosten des Arbeitsrechtsstreits steuerlich geltend machen

In der ers­ten Instanz vor dem Arbeits­ge­richt trägt jede Par­tei ihre Anwalts­kos­ten selbst, unab­hän­gig vom Aus­gang (§ 12a ArbGG). Die­se Kos­ten müs­sen aber nicht voll­stän­dig beim Arbeit­neh­mer hän­gen blei­ben. Anwalts- und Gerichts­kos­ten für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge oder die Ver­hand­lung einer Abfin­dung sind beruf­lich ver­an­lasst und damit Wer­bungs­kos­ten. Sie wer­den in der Anla­ge N der Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen, eben­so Fahrt­kos­ten zu Gerichts­ter­mi­nen oder zur Kanzlei.

Steu­er­lich wir­ken sich die Kos­ten aus, soweit Ihre Wer­bungs­kos­ten ins­ge­samt den Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag über­stei­gen. Abzieh­bar ist nur, was Sie selbst getra­gen haben. Über­nimmt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kos­ten, ent­fällt der Abzug in die­ser Höhe; eine Selbst­be­tei­li­gung kön­nen Sie dage­gen anset­zen. Bewah­ren Sie Rech­nun­gen und Zah­lungs­be­le­ge für die Steu­er­erklä­rung auf, die wegen der Fünf­tel­re­ge­lung ohne­hin fäl­lig wird.

Scheinselbstständigkeit: Ein Fall, drei Rechtsgebiete

Kaum ein The­ma zeigt die Ver­zah­nung so deut­lich wie die Schein­selbst­stän­dig­keit. Ein Auf­trag­neh­mer arbei­tet als Free­lan­cer auf Rech­nung, ist aber wei­sungs­ge­bun­den und fest in den Betrieb ein­ge­bun­den. Stellt die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung bei einer Betriebs­prü­fung oder in einem Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren (§ 7a SGB IV) eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung fest, hat das Fol­gen auf meh­re­ren Ebenen.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich muss der Auf­trag­ge­ber die Bei­trä­ge nach­zah­len, regu­lär für bis zu vier Jah­re, bei vor­sätz­lich vor­ent­hal­te­nen Bei­trä­gen für bis zu 30 Jah­re (§ 25 SGB IV). Den Arbeit­neh­mer­an­teil darf er nur bei den nächs­ten drei Lohn­zah­lun­gen nach­träg­lich ein­be­hal­ten; den Rest trägt er in der Regel selbst (§ 28g SGB IV). Steu­er­lich haf­tet er für nicht ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er (§ 42d EStG). Hin­zu kommt die Umsatz­steu­er: Ein Arbeit­neh­mer ist kein Unter­neh­mer. Der Auf­trag­ge­ber ver­liert rück­wir­kend den Vor­steu­er­ab­zug aus den Rech­nun­gen, und der Auf­trag­neh­mer schul­det die dar­in aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er trotz­dem (§ 14c UStG).

Arbeits­recht­lich hat der bis­he­ri­ge Free­lan­cer plötz­lich Anspruch auf Urlaub, Ent­gelt­fort­zah­lung und unter Umstän­den Kün­di­gungs­schutz. Wer­den Bei­trä­ge bewusst vor­ent­hal­ten, ist schließ­lich auch das Straf­recht berührt (§ 266a StGB). Mehr dazu auf unse­rer Sei­te zu Steu­er­recht und Steuerstrafrecht.

Für bei­de Sei­ten gilt: Je frü­her die Ver­trags­ge­stal­tung arbeits‑, sozi­al­ver­si­che­rungs- und steu­er­recht­lich geprüft wird, des­to gerin­ger ist das Risi­ko einer teu­ren Nachforderung.

Für Arbeitgeber: Wo Personalfragen zu Steuerfragen werden

Auch Unter­neh­men sto­ßen regel­mä­ßig auf Fäl­le, die sich nicht sau­ber einem Rechts­ge­biet zuord­nen las­sen. Eini­ge Bei­spie­le aus der Beratungspraxis:

  • Lohn­steu­er-Außen­prü­fung. Prü­fer sehen sich beson­ders Sach­be­zü­ge, Dienst­wa­gen, Fahrt­kos­ten­zu­schüs­se und Mini­jobs an. Was arbeits­ver­trag­lich zuge­sagt ist, muss auch lohn­steu­er­lich rich­tig abge­rech­net wer­den, sonst haf­tet der Arbeit­ge­ber (§ 42d EStG).
  • Dienst­wa­gen bei Frei­stel­lung oder Kün­di­gung. Ob der Wagen zurück­ge­ge­ben wer­den muss, regelt der Arbeits­ver­trag. Solan­ge die pri­va­te Nut­zung erlaubt ist, bleibt sie ein geld­wer­ter Vor­teil. Ein vor­schnel­ler Ent­zug kann Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auslösen.
  • Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Ihr Anstel­lungs­ver­trag ist meist kein Arbeits­ver­trag. Das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz gilt für GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht (§ 14 KSchG). Steu­er­lich dro­hen ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen, wenn die Ver­gü­tung unan­ge­mes­sen ist. Mehr dazu auf unse­rer Sei­te zum Han­dels- und Gesellschaftsrecht.
  • Umstruk­tu­rie­rung. Bei Betriebs­über­gän­gen gehen Arbeits­ver­hält­nis­se auf den neu­en Inha­ber über (§ 613a BGB); das gilt auch bei Ver­schmel­zun­gen und Spal­tun­gen (§ 324 UmwG). Die Beschäf­tig­ten müs­sen vor­ab infor­miert wer­den. Arbeits­recht­li­che Pflich­ten und steu­er­li­che Fol­gen der Umwand­lung soll­ten des­halb zusam­men geplant wer­den. Sie­he auch Umwandlungsrecht.

Wer Arbeits­ver­trä­ge, Ver­gü­tungs­mo­del­le und Tren­nungs­ver­ein­ba­run­gen von vorn­her­ein steu­er­lich mit­denkt, ver­mei­det Nach­for­de­run­gen bei der nächs­ten Prüfung.

Worauf Sie bei der Suche achten sollten

Bera­tung aus einer Hand bedeu­tet mehr als zwei Bera­ter unter einem Dach. Ent­schei­dend ist, dass eine Per­son bei­de Sei­ten fach­lich beur­tei­len und die Fol­gen gegen­ein­an­der abwä­gen kann. Die­se Punk­te hel­fen bei der Auswahl:

  1. Qua­li­fi­ka­ti­on prü­fen. Ob jemand als Rechts­an­walt zuge­las­sen ist und wel­che Fach­an­walts­be­zeich­nun­gen er führt, zeigt das Bun­des­wei­te Amt­li­che Anwalts­ver­zeich­nis der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer. Steu­er­be­ra­ter sind im Steu­er­be­ra­ter­ver­zeich­nis der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer ein­ge­tra­gen. Bei­de Ver­zeich­nis­se sind öffent­lich und kos­ten­los einsehbar.
  2. Im Erst­ge­spräch nach­fra­gen. Wer berech­net die steu­er­li­chen Fol­gen eines Ver­gleichs, und zwar vor der Unter­schrift? Wird die Abfin­dung im Hin­blick auf Fünf­tel­re­ge­lung und Arbeits­lo­sen­geld geprüft?
  3. Fris­ten im Blick behal­ten. Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge muss inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung erho­ben wer­den (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kün­di­gung in aller Regel als wirk­sam, auch wenn sie es eigent­lich nicht wäre.
  4. Unter­la­gen vor­be­rei­ten. Arbeits­ver­trag, Kün­di­gung oder Ver­trags­an­ge­bot, die letz­ten Gehalts­ab­rech­nun­gen und der letz­te Steu­er­be­scheid rei­chen für eine ers­te Einschätzung.

Arbeitsrecht und Steuern in der Kanzlei Reese

Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin. Seit 2000 berät sie in ihrer Kanz­lei in Flens­burg und Harris­lee Arbeit­neh­mer, Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­men. Arbeits­recht­li­che Fra­gen beur­tei­len wir des­halb von Anfang an zusam­men mit ihren steu­er­li­chen Fol­gen, ohne Abstim­mung zwi­schen zwei Büros und ohne Infor­ma­ti­ons­ver­lust. Bera­tung ist auf Deutsch, Eng­lisch und Spa­nisch möglich.

Sie haben eine Kün­di­gung oder ein Abfin­dungs­an­ge­bot erhal­ten oder pla­nen eine Tren­nung im Unter­neh­men? Ver­ein­ba­ren Sie ein Erst­ge­spräch von rund 15 Minu­ten. Wir klä­ren Ihre Lage und sagen Ihnen, wel­che nächs­ten Schrit­te sinn­voll sind.

Quellen und weiterführende Links

Geset­ze (Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz, gesetze-im-internet.de):

Wei­te­re Quellen:

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