Wer als Privatanleger Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft hält, steht vor einer kniffligen Frage: Wenn diese Gesellschaft Zahlungen oder Sachwerte ausschüttet, handelt es sich dann um eine steuerpflichtige Dividende oder um die steuerfreie Rückgabe von eingelegtem Kapital? Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wie hoch die Hürden für den Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr durch ausländische Gesellschaften tatsächlich sind (FG Köln, Urteil vom 18.3.2026, Az. 9 K 2340/17).
Was steckt hinter dem Grundsatz?
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet klar zwischen zwei Arten von Zahlungen, die eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter leisten kann. Gewinnausschüttungen, also Dividenden, sind steuerpflichtig. Gibt eine Gesellschaft hingegen zuvor eingelegtes Kapital zurück, handelt es sich steuertechnisch gesehen um etwas Ähnliches wie die Rückzahlung eines Darlehens: Die bloße Rückgabe des Kapitals selbst bleibt steuerfrei.
Bei deutschen Kapitalgesellschaften überwacht das Finanzamt diese Unterscheidung automatisch. Jede inländische Gesellschaft führt ein steuerliches Einlagekonto, das jährlich durch einen gesonderten Bescheid festgestellt wird. So ist für alle Beteiligten transparent, ob eine Zahlung aus dem versteuerten Gewinn oder aus eingelegtem Kapital stammt.
Das Problem bei ausländischen Gesellschaften
Für ausländische Kapitalgesellschaften gilt dieser automatische Mechanismus nicht. Ein steuerliches Einlagekonto wird für sie nicht von Amts wegen geführt. Zwar können ausländische Gesellschaften die Feststellung eines solchen Kontos beim deutschen Finanzamt beantragen. Tun sie das nicht, liegt die Beweislast vollständig beim Anteilseigner selbst.
Genau das war der Kern des Streits: Ein Ehepaar hielt Anteile an der britischen Vodafone Group. Im Jahr 2014 trennte sich Vodafone von seiner Beteiligung an der amerikanischen Tochtergesellschaft Vodafone Americas Finance. Im Zuge dieser Transaktion erhielt der Kläger neben einer Sonderbardividende auch Aktien des US-Unternehmens Verizon Wireless. Die Depotbank behielt auf beide Zuflüsse Kapitalertragsteuer ein. Das Ehepaar war der Auffassung, bei der Aktienzuteilung handele es sich zumindest teilweise um eine steuerfreie Einlagenrückgewähr.
Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht zwingend erforderlich
Das FG Köln wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Den Klägern sei es nicht gelungen, die Einlagenrückgewähr ausreichend nachzuweisen. Konkret bedeutet das: Wer nachweisen will, dass eine Zahlung einer ausländischen Gesellschaft steuerfreie Einlagenrückgewähr darstellt, muss die Bilanzwerte aus dem ausländischen Handelsrecht in eine sogenannte Überleitungsrechnung nach deutschem Steuerrecht übersetzen. Die bloße Vorlage ausländischer Handelsbilanzen reicht dafür nicht aus.
Erst nach dieser Überleitung kann das Finanzamt prüfen, ob nach deutschen Maßstäben tatsächlich Einlagen zurückgewährt wurden und keine steuerpflichtige Gewinnausschüttung vorlag. Diese Anforderung stellt viele Privatanleger vor erhebliche praktische Schwierigkeiten, weil dafür tiefe Kenntnisse sowohl des ausländischen als auch des deutschen Steuerrechts erforderlich sind.
Was bedeutet das für Anleger?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 13/26 anhängig ist. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.
Für Privatanleger mit Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften zeigt der Fall dennoch bereits jetzt, wie aufwendig die steuerliche Einordnung solcher Zuflüsse sein kann. Wer in dieser Situation Kapitalertragsteuer zurückfordern möchte, sollte frühzeitig steuerlichen Rat einholen, um die notwendigen Nachweise rechtzeitig und vollständig vorzubereiten.
Source: Haufe: Tax
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