Wenn Eltern getrennt leben und ihr Kind Zeit in beiden Haushalten verbringt, stellt sich oft die Frage: Wer bekommt das Kindergeld? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2026 (Az. III R 8/25) wichtige Grundsätze dazu aufgestellt und dabei eine weit verbreitete Annahme korrigiert: Wer mehr Geld zahlt, hat nicht automatisch Vorrang.
Der Fall: Vater in Deutschland, Mutter im Ausland
Ein Vater bezog für seinen Sohn Kindergeld. Die Mutter zog Anfang 2020 in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Sohn wechselte mit ihr und besuchte dort die Schule. Ferien verbrachte er beim Vater in Deutschland. Im Jahr 2022 hielt sich der Sohn 108 Tage beim Vater und 257 Tage bei der Mutter auf. Der Vater zahlte Unterhalt, übernahm Flugkosten und Nachhilfegebühren und leitete das Kindergeld an die Mutter weiter.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Vaters ab April 2022 auf. Sie sah die Mutter als vorrangig berechtigt an, weil der Sohn überwiegend bei ihr lebte. Das Finanzgericht gab dem Vater zunächst recht. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück.
Lebensmittelpunkt entscheidet, nicht Geldzahlungen
Der BFH stellt klar: Bei mehreren Kindergeldberechtigten richtet sich der Vorrang nach der sogenannten Haushaltsaufnahme, also danach, in wessen Haushalt das Kind tatsächlich aufgenommen ist. Maßgeblich dafür ist, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und wo es sich überwiegend aufhält.
Entscheidend sind die konkreten tatsächlichen Verhältnisse. Relevante Faktoren können sein:
- Dauer des Aufenthalts beim jeweiligen Elternteil
- Gemeinsames Sorgerecht
- Eigenes Kinderzimmer beim jeweiligen Elternteil
- Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen
Ausdrücklich nicht berücksichtigt werden darf hingegen der Umfang der Geldleistungen, also etwa Unterhaltszahlungen, übernommene Flugkosten oder andere finanzielle Beiträge. Das Gesetz sieht Barunterhaltsleistungen nur dann als Kriterium vor, wenn gar kein Obhutsverhältnis besteht. Es wäre widersprüchlich, sie zusätzlich für die Frage der Haushaltsaufnahme zu nutzen.
Besondere Situation beim Wechselmodell
Halten sich Kinder in beiden Elternhaushalten nennenswert auf, also nicht nur zu Besuchs- oder Ferienzwecken, spricht der BFH von einer annähernd gleichwertigen Aufnahme. In diesem Fall müssen die Eltern untereinander bestimmen, wer das Kindergeld beansprucht. Können sie sich nicht einigen, kommt es auf den überwiegenden Aufenthaltsort an.
Im vorliegenden Fall hielt sich der Sohn im Jahr 2022 deutlich länger bei der Mutter auf. Da keine besonderen Umstände erkennbar waren, die dieses Übergewicht ausglichen, sah der BFH die Mutter als vorrangig berechtigt an.
Offene Fragen zum EWR-Auslandsbezug
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang noch klären, ob die Mutter überhaupt einen Anspruch auf deutsches Kindergeld hat. Da sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kommt es darauf an, ob nach europäischem Koordinierungsrecht ein inländischer Wohnsitz fingiert werden kann. Außerdem ist zu prüfen, ob ausländische Familienleistungen den deutschen Kindergeldanspruch ganz oder teilweise ausschließen.
Für Eltern in vergleichbaren Situationen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Lebensverhältnissen oder geteilter Betreuung, empfiehlt sich eine genaue Prüfung des Einzelfalls durch einen steuerlichen Berater.
Kilde: BFH-Pressemitteilungen
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