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Kindergeld bei getrennten Eltern: Wer hat Vorrang, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt?

Kindergeld bei getrennten Eltern: Wer hat Vorrang, wenn das Kind in beiden Haushalten lebt?

Wenn Eltern getrennt leben und ihr Kind Zeit in bei­den Haus­hal­ten ver­bringt, stellt sich oft die Fra­ge: Wer bekommt das Kin­der­geld? Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2026 (Az. III R 8/25) wich­ti­ge Grund­sät­ze dazu auf­ge­stellt und dabei eine weit ver­brei­te­te Annah­me kor­ri­giert: Wer mehr Geld zahlt, hat nicht auto­ma­tisch Vorrang.

Der Fall: Vater in Deutschland, Mutter im Ausland

Ein Vater bezog für sei­nen Sohn Kin­der­geld. Die Mut­ter zog Anfang 2020 in einen Staat des Euro­päi­schen Wirt­schafts­raums (EWR), der Sohn wech­sel­te mit ihr und besuch­te dort die Schu­le. Feri­en ver­brach­te er beim Vater in Deutsch­land. Im Jahr 2022 hielt sich der Sohn 108 Tage beim Vater und 257 Tage bei der Mut­ter auf. Der Vater zahl­te Unter­halt, über­nahm Flug­kos­ten und Nach­hil­fe­ge­büh­ren und lei­te­te das Kin­der­geld an die Mut­ter weiter.

Die Fami­li­en­kas­se hob die Kin­der­geld­fest­set­zung zuguns­ten des Vaters ab April 2022 auf. Sie sah die Mut­ter als vor­ran­gig berech­tigt an, weil der Sohn über­wie­gend bei ihr leb­te. Das Finanz­ge­richt gab dem Vater zunächst recht. Der BFH hob die­ses Urteil jedoch auf und ver­wies die Sache zurück.

Lebensmittelpunkt entscheidet, nicht Geldzahlungen

Der BFH stellt klar: Bei meh­re­ren Kin­der­geld­be­rech­tig­ten rich­tet sich der Vor­rang nach der soge­nann­ten Haus­halts­auf­nah­me, also danach, in wes­sen Haus­halt das Kind tat­säch­lich auf­ge­nom­men ist. Maß­geb­lich dafür ist, wo das Kind sei­nen Lebens­mit­tel­punkt hat und wo es sich über­wie­gend aufhält.

Ent­schei­dend sind die kon­kre­ten tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se. Rele­van­te Fak­to­ren kön­nen sein:

  • Dau­er des Auf­ent­halts beim jewei­li­gen Elternteil
  • Gemein­sa­mes Sorgerecht
  • Eige­nes Kin­der­zim­mer beim jewei­li­gen Elternteil
  • Mög­lich­keit des Kin­des, den Auf­ent­halt frei zu wählen

Aus­drück­lich nicht berück­sich­tigt wer­den darf hin­ge­gen der Umfang der Geld­leis­tun­gen, also etwa Unter­halts­zah­lun­gen, über­nom­me­ne Flug­kos­ten oder ande­re finan­zi­el­le Bei­trä­ge. Das Gesetz sieht Bar­un­ter­halts­leis­tun­gen nur dann als Kri­te­ri­um vor, wenn gar kein Obhuts­ver­hält­nis besteht. Es wäre wider­sprüch­lich, sie zusätz­lich für die Fra­ge der Haus­halts­auf­nah­me zu nutzen.

Besondere Situation beim Wechselmodell

Hal­ten sich Kin­der in bei­den Eltern­haus­hal­ten nen­nens­wert auf, also nicht nur zu Besuchs- oder Feri­en­zwe­cken, spricht der BFH von einer annä­hernd gleich­wer­ti­gen Auf­nah­me. In die­sem Fall müs­sen die Eltern unter­ein­an­der bestim­men, wer das Kin­der­geld bean­sprucht. Kön­nen sie sich nicht eini­gen, kommt es auf den über­wie­gen­den Auf­ent­halts­ort an.

Im vor­lie­gen­den Fall hielt sich der Sohn im Jahr 2022 deut­lich län­ger bei der Mut­ter auf. Da kei­ne beson­de­ren Umstän­de erkenn­bar waren, die die­ses Über­ge­wicht aus­gli­chen, sah der BFH die Mut­ter als vor­ran­gig berech­tigt an.

Offene Fragen zum EWR-Auslandsbezug

Das Ver­fah­ren ist noch nicht abge­schlos­sen. Das Finanz­ge­richt muss im zwei­ten Rechts­gang noch klä­ren, ob die Mut­ter über­haupt einen Anspruch auf deut­sches Kin­der­geld hat. Da sie ihren Wohn­sitz ins Aus­land ver­legt hat, kommt es dar­auf an, ob nach euro­päi­schem Koor­di­nie­rungs­recht ein inlän­di­scher Wohn­sitz fin­giert wer­den kann. Außer­dem ist zu prü­fen, ob aus­län­di­sche Fami­li­en­leis­tun­gen den deut­schen Kin­der­geld­an­spruch ganz oder teil­wei­se ausschließen.

Für Eltern in ver­gleich­ba­ren Situa­tio­nen, ins­be­son­de­re bei grenz­über­schrei­ten­den Lebens­ver­hält­nis­sen oder geteil­ter Betreu­ung, emp­fiehlt sich eine genaue Prü­fung des Ein­zel­falls durch einen steu­er­li­chen Berater.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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