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Tysklands Forbundsdomstol afgør: Skal ejerforeningen betale, hvis fællesarealer beskadiger en lejlighed?

Tysklands Forbundsdomstol afgør: Skal ejerforeningen betale, hvis fællesarealer beskadiger en lejlighed?

Wenn aus einem defek­ten Gemein­schafts­ei­gen­tum her­aus Scha­den an einer Pri­vat­woh­nung ent­steht, stellt sich die Fra­ge: Wer trägt die Kos­ten? Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) befasst sich am 4. Dezem­ber 2026 mit genau die­ser Kon­stel­la­ti­on und könn­te damit eine seit Jah­ren umstrit­te­ne Rechts­la­ge end­lich klä­ren. Akten­zei­chen: V ZR 259/25.

Was ist passiert?

Die Klä­ge­rin besitzt eine Erd­ge­schoss­woh­nung in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) und ver­mie­tet die­se. Im Jahr 2021 fiel die Rück­lauf­pum­pe der Abwas­ser­he­be­an­la­ge aus. Die­se Pum­pe gehört zum soge­nann­ten Gemein­schafts­ei­gen­tum, also zu dem Teil des Gebäu­des, der allen Eigen­tü­mern gemein­sam gehört und von der Gemein­schaft ver­wal­tet wird. Nach einem Stark­re­gen­er­eig­nis drang durch den Defekt mit Fäka­li­en ver­un­rei­nig­tes Abwas­ser in die Woh­nung ein. Die Woh­nung war vor­über­ge­hend nicht bewohnbar.

Die Eigen­tü­me­rin ver­langt nun von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Ersatz für ent­gan­ge­ne Miet­ein­nah­men, Umzugs­kos­ten der Mie­ter sowie deren Unter­brin­gungs­kos­ten. Teil­wei­se macht sie auch Ansprü­che gel­tend, die ihr die Mie­ter abge­tre­ten haben.

Worum streiten die Parteien rechtlich?

Das Amts­ge­richt Mön­chen­glad­bach und das Land­ge­richt Düs­sel­dorf haben die Kla­ge bei­de abge­wie­sen. Das Land­ge­richt argu­men­tiert, ein Aus­gleichs­an­spruch aus dem 2020 refor­mier­ten Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz grei­fe hier nicht. Nach der alten Rechts­la­ge war aner­kannt, dass Eigen­tü­mer Schä­den, die vom Gemein­schafts­ei­gen­tum aus­ge­hen, selbst tra­gen muss­ten. Dar­an habe die WEG-Reform nichts geändert.

Die Klä­ge­rin sieht das anders. Sie beruft sich auf § 14 Abs. 3 WEG, der seit der Reform als soge­nann­ter Auf­op­fe­rungs­an­spruch aus­ge­stal­tet ist. Die­ser Para­graph sieht vor, dass ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, der eine Ein­wir­kung dul­den muss, die über das zumut­ba­re Maß hin­aus­geht, einen ange­mes­se­nen Geld­aus­gleich ver­lan­gen kann. Die Klä­ge­rin ist der Ansicht, die­se Vor­schrift erfas­se auch unfrei­wil­li­ge Schä­den wie den Was­ser­ein­tritt durch einen Defekt. Hilfs­wei­se beruft sie sich auf eine ent­spre­chen­de Anwen­dung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der in ver­gleich­ba­ren Nach­bar­schafts­si­tua­tio­nen einen Aus­gleichs­an­spruch begründet.

Warum ist diese Entscheidung wichtig?

Die Fra­ge berührt eine Situa­ti­on, die in Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern immer wie­der vor­kommt: Ein Rohr­bruch im Gemein­schafts­be­reich, ein Defekt der Hei­zungs­an­la­ge oder eben ein über­lau­fen­des Abwas­ser­sys­tem beschä­digt die Woh­nung eines ein­zel­nen Eigen­tü­mers. Bis­her war unklar, ob die Gemein­schaft in sol­chen Fäl­len ohne nach­ge­wie­se­nes Ver­schul­den des Ver­wal­ters haf­ten muss.

Die Ent­schei­dung des BGH wird vor­aus­sicht­lich für alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer in Deutsch­land von erheb­li­cher Bedeu­tung sein. Betrof­fe­ne kön­nen ent­we­der mit mehr Schutz rech­nen oder müs­sen wei­ter­hin selbst für der­ar­ti­ge Schä­den auf­kom­men und sind auf pri­va­te Ver­si­che­run­gen angewiesen.

Was bedeutet das für Eigentümer und Vermieter?

  • Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, die ihre Woh­nung ver­mie­ten, tra­gen aktu­ell das Risi­ko von Schä­den durch defek­tes Gemein­schafts­ei­gen­tum selbst.
  • Ob die WEG-Reform von 2020 dar­an etwas geän­dert hat, klärt erst der BGH am 4. Dezem­ber 2026.
  • Bis zur Ent­schei­dung emp­fiehlt sich ein Blick auf den eige­nen Ver­si­che­rungs­schutz und gege­be­nen­falls eine recht­li­che Bera­tung, wie mit lau­fen­den Schä­den umzu­ge­hen ist.

Wer als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer oder Ver­mie­ter in einer ähn­li­chen Situa­ti­on steckt, soll­te die Ent­schei­dung des BGH auf­merk­sam ver­fol­gen. Im Zwei­fel lohnt sich eine Bera­tung durch einen auf Miet­recht oder WEG-Recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt.

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