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BFH: Hvornår er en internetportal formidler, og hvornår er den udlejer?

BFH: Hvornår er en internetportal formidler, og hvornår er den udlejer?

Wer über ein Inter­net­por­tal Miet­wa­gen bucht, schließt den eigent­li­chen Miet­ver­trag oft direkt mit dem Auto­ver­mie­ter ab. Doch aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht stellt sich eine ent­schei­den­de Fra­ge: Erbringt das Por­tal selbst eine Ver­mie­tungs­leis­tung, oder ver­mit­telt es ledig­lich zwi­schen Kun­de und Ver­mie­ter? Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die­se Fra­ge in einem aktu­el­len Urteil zuguns­ten der Por­tal­be­trei­be­rin entschieden.

Worum ging es im Streitfall?

Eine Betrei­be­rin eines Inter­net­por­tals für Miet­wa­gen­re­ser­vie­run­gen buch­te für das Jahr 2009 Fahr­zeu­ge ver­schie­de­ner Auto­ver­mie­ter und stell­te ihren Kun­den nach der Zah­lung einen Gut­schein aus. Mit die­sem Gut­schein konn­ten die Kun­den das reser­vier­te Fahr­zeug direkt beim jewei­li­gen Auto­ver­mie­ter abho­len. Den Miet­ver­trag schlos­sen Kun­de und Auto­ver­mie­ter vor Ort ab, zu den Bedin­gun­gen des Autovermieters.

Das Finanz­amt sah das anders. Es ging davon aus, dass das Por­tal die Fahr­zeu­ge selbst ein­ge­kauft und als Teil einer Ver­mie­tungs­ket­te an die End­kun­den wei­ter­ver­mie­tet hat­te. Dar­aus hät­te folgt, dass das Por­tal die Umsatz­steu­er auf die gesam­te Ver­mie­tungs­leis­tung selbst schul­det. Das Finanz­ge­richt Köln stütz­te zunächst die­se Sichtweise.

BFH gibt der Portalbetreiberin Recht

Der Bun­des­fi­nanz­hof hob das Urteil des Finanz­ge­richts Köln auf. Das Gericht stell­te klar: Ein soge­nann­tes ver­deck­tes Eigen­ge­schäft, also eine Situa­ti­on, in der jemand schein­bar als Ver­mitt­ler auf­tritt, aber wirt­schaft­lich selbst als Ver­trags­par­tei han­delt, liegt jeden­falls dann nicht vor, wenn der Ver­mitt­ler das Fahr­zeug nicht selbst ange­mie­tet hat. Da das Por­tal die Fahr­zeu­ge nicht selbst gemie­tet hat­te, fehl­te es an der wesent­li­chen Vor­aus­set­zung für ein Eigengeschäft.

Die Reser­vie­rung durch Buchung auf der Inter­net­sei­te sowie die Aus­stel­lung des Gut­scheins wer­te­te der BFH als klas­si­sche Ver­mitt­lungs­leis­tung. Das Por­tal han­del­te damit im Namen und für Rech­nung der Auto­ver­mie­ter, nicht auf eige­ne Rechnung.

Was bedeutet das umsatzsteuerlich?

Die Ein­ord­nung als Ver­mitt­lungs­leis­tung hat­te im Streit­jahr 2009 erheb­li­che Fol­gen für die Steu­er­schuld­ner­schaft. Bei einer Ver­mitt­lungs­leis­tung gegen­über einem Unter­neh­mer kann die Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger über­ge­hen, also auf das Auto­ver­mie­tungs­un­ter­neh­men. Das Por­tal hät­te dann kei­ne Umsatz­steu­er auf die vol­le Ver­mie­tungs­leis­tung abfüh­ren müs­sen, son­dern allen­falls auf die eige­ne Vermittlungsprovision.

Der BFH ließ in die­sem Zusam­men­hang aus­drück­lich offen, ob er sei­ne frü­he­re Recht­spre­chung zum Han­del mit Gebraucht­wa­gen wei­ter­hin auf­recht­erhal­ten will. Danach kann ein ver­deck­tes Eigen­ge­schäft vor­lie­gen, wenn dem Ver­mitt­ler Sub­stanz, Wert und Ertrag des Gegen­stands vor der Wei­ter­ga­be an den End­kun­den über­tra­gen wer­den. Die­se Fra­ge bleibt vor­erst ungeklärt.

Praktische Bedeutung für Unternehmer

Das Urteil ist beson­ders rele­vant für Betrei­ber von Online-Platt­for­men und Ver­mitt­lungs­por­ta­len, etwa im Bereich Rei­se, Fahr­zeug­ver­mie­tung oder Immo­bi­li­en. Die genaue ver­trag­li­che Gestal­tung und die tat­säch­li­che wirt­schaft­li­che Abwick­lung ent­schei­den dar­über, ob eine Platt­form als Ver­mitt­ler oder als eigen­stän­di­ger Leis­tungs­er­brin­ger ein­ge­stuft wird. Die­se Ein­ord­nung wirkt sich direkt auf die Umsatz­steu­er­pflicht aus.

Wer ein sol­ches Geschäfts­mo­dell betreibt oder plant, soll­te die ver­trag­li­chen Struk­tu­ren sorg­fäl­tig prü­fen las­sen. Im Zwei­fels­fall emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Bera­tung, um uner­war­te­te Steu­er­nach­for­de­run­gen zu vermeiden.

BFH, Urteil vom 21. Mai 2026, Az. V R 17/24, ver­öf­fent­licht am 24. Sep­tem­ber 2026

Kil­de: Hau­fe: Skat

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