Wer über ein Internetportal Mietwagen bucht, schließt den eigentlichen Mietvertrag oft direkt mit dem Autovermieter ab. Doch aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich eine entscheidende Frage: Erbringt das Portal selbst eine Vermietungsleistung, oder vermittelt es lediglich zwischen Kunde und Vermieter? Der Bundesfinanzhof hat diese Frage in einem aktuellen Urteil zugunsten der Portalbetreiberin entschieden.
Worum ging es im Streitfall?
Eine Betreiberin eines Internetportals für Mietwagenreservierungen buchte für das Jahr 2009 Fahrzeuge verschiedener Autovermieter und stellte ihren Kunden nach der Zahlung einen Gutschein aus. Mit diesem Gutschein konnten die Kunden das reservierte Fahrzeug direkt beim jeweiligen Autovermieter abholen. Den Mietvertrag schlossen Kunde und Autovermieter vor Ort ab, zu den Bedingungen des Autovermieters.
Das Finanzamt sah das anders. Es ging davon aus, dass das Portal die Fahrzeuge selbst eingekauft und als Teil einer Vermietungskette an die Endkunden weitervermietet hatte. Daraus hätte folgt, dass das Portal die Umsatzsteuer auf die gesamte Vermietungsleistung selbst schuldet. Das Finanzgericht Köln stützte zunächst diese Sichtweise.
BFH gibt der Portalbetreiberin Recht
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts Köln auf. Das Gericht stellte klar: Ein sogenanntes verdecktes Eigengeschäft, also eine Situation, in der jemand scheinbar als Vermittler auftritt, aber wirtschaftlich selbst als Vertragspartei handelt, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Vermittler das Fahrzeug nicht selbst angemietet hat. Da das Portal die Fahrzeuge nicht selbst gemietet hatte, fehlte es an der wesentlichen Voraussetzung für ein Eigengeschäft.
Die Reservierung durch Buchung auf der Internetseite sowie die Ausstellung des Gutscheins wertete der BFH als klassische Vermittlungsleistung. Das Portal handelte damit im Namen und für Rechnung der Autovermieter, nicht auf eigene Rechnung.
Was bedeutet das umsatzsteuerlich?
Die Einordnung als Vermittlungsleistung hatte im Streitjahr 2009 erhebliche Folgen für die Steuerschuldnerschaft. Bei einer Vermittlungsleistung gegenüber einem Unternehmer kann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen, also auf das Autovermietungsunternehmen. Das Portal hätte dann keine Umsatzsteuer auf die volle Vermietungsleistung abführen müssen, sondern allenfalls auf die eigene Vermittlungsprovision.
Der BFH ließ in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob er seine frühere Rechtsprechung zum Handel mit Gebrauchtwagen weiterhin aufrechterhalten will. Danach kann ein verdecktes Eigengeschäft vorliegen, wenn dem Vermittler Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands vor der Weitergabe an den Endkunden übertragen werden. Diese Frage bleibt vorerst ungeklärt.
Praktische Bedeutung für Unternehmer
Das Urteil ist besonders relevant für Betreiber von Online-Plattformen und Vermittlungsportalen, etwa im Bereich Reise, Fahrzeugvermietung oder Immobilien. Die genaue vertragliche Gestaltung und die tatsächliche wirtschaftliche Abwicklung entscheiden darüber, ob eine Plattform als Vermittler oder als eigenständiger Leistungserbringer eingestuft wird. Diese Einordnung wirkt sich direkt auf die Umsatzsteuerpflicht aus.
Wer ein solches Geschäftsmodell betreibt oder plant, sollte die vertraglichen Strukturen sorgfältig prüfen lassen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um unerwartete Steuernachforderungen zu vermeiden.
BFH, Urteil vom 21. Mai 2026, Az. V R 17/24, veröffentlicht am 24. September 2026
Kilde: Haufe: Skat
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