Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Wann gelten zwei Betriebe als einer? BFH klärt Gewerbesteuer-Frage

BFH klärt: Wann werden zwei Gewerbebetriebe gewerbesteuerlich zusammengefasst? Das Urteil X R 8/23 bringt wichtige Kriterien.
Wann gelten zwei Betriebe als einer? BFH klärt Gewerbesteuer-Frage

Wann gelten zwei Betriebe als einer? BFH klärt Gewerbesteuer-Frage

Wer als Ein­zel­un­ter­neh­mer meh­re­re gewerb­li­che Tätig­kei­ten aus­übt, fragt sich frü­her oder spä­ter: Wer­den die­se getrennt besteu­ert oder zusam­men­ge­fasst? Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, nach wel­chen Kri­te­ri­en die Gewer­be­steu­er einen oder meh­re­re Betrie­be annimmt, und dabei das vor­he­ri­ge Finanz­ge­richts­ur­teil auf­ge­ho­ben. Das Akten­zei­chen lau­tet X R 8/23, das Urteil erging am 28. Janu­ar 2026 und wur­de am 16. Juli 2026 veröffentlicht.

Der Fall: Zwei Recycling-Betriebe unter einem Dach

Ein Unter­neh­mer betrieb einen Groß­han­del mit Alt­ma­te­ria­li­en und Rest­stof­fen. Auf dem­sel­ben Betriebs­ge­län­de führ­te sei­ne Mut­ter einen Schrott­han­del. Nach ihrem Tod erb­te er auch die­sen Betrieb. Er behielt die getrenn­te Buch­füh­rung und die sepa­ra­ten Bank­kon­ten bei, nutz­te unter­schied­li­che Fir­men­schil­der und gab für jeden Betrieb eine eige­ne Gewer­be­steu­er­erklä­rung ab.

Das Finanz­amt sah das anders. Es hielt bei­de Tätig­kei­ten für einen ein­heit­li­chen Gewer­be­be­trieb und erließ des­halb nur einen gemein­sa­men Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid. Das Finanz­ge­richt bestä­tig­te die­se Ein­schät­zung. Der BFH hin­ge­gen schick­te den Fall zurück, weil die Tat­sa­chen­grund­la­ge für ein abschlie­ßen­des Urteil nicht aus­rei­chend war.

Die rechtliche Frage: Ein Betrieb oder zwei?

Die Gewer­be­steu­er knüpft nach Para­graf 2 Absatz 1 des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes an den ein­zel­nen Gewer­be­be­trieb an. Ob eine Per­son einen oder meh­re­re Betrie­be unter­hält, hängt von zwei Haupt­fak­to­ren ab:

  • Gleich­ar­tig­keit der Tätig­kei­ten: Bei gleich­ar­ti­gen Tätig­kei­ten ver­mu­tet die Recht­spre­chung einen ein­heit­li­chen Betrieb. Die­se Ver­mu­tung lässt sich jedoch wider­le­gen, wenn kein sach­li­cher Zusam­men­hang besteht.
  • Ungleich­ar­ti­ge Tätig­kei­ten: Hier gilt das Gegen­teil. Die Ungleich­ar­tig­keit spricht grund­sätz­lich für meh­re­re Betrie­be. Ein ein­heit­li­cher Betrieb ist den­noch mög­lich, wenn ein aus­rei­chen­der wirt­schaft­li­cher, orga­ni­sa­to­ri­scher und finan­zi­el­ler Zusam­men­hang vorliegt.

Der BFH betont dabei ein Stu­fen­mo­dell: Je unter­schied­li­cher die Tätig­kei­ten, des­to stär­ker muss der sach­li­che Zusam­men­hang sein, damit man noch von einem ein­heit­li­chen Betrieb spre­chen kann.

Was als Zusammenhang zählt

Wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang liegt vor, wenn sich bei­de Tätig­kei­ten gegen­sei­tig stüt­zen und ergän­zen. Ein orga­ni­sa­to­ri­scher Zusam­men­hang kann sich aus gemein­sam genutz­ten Räu­men, gemein­sa­men Mit­ar­bei­tern oder gemein­sa­mem Ein­kauf erge­ben. Für einen finan­zi­el­len Zusam­men­hang spre­chen gemein­sa­me Kon­ten, eine ein­heit­li­che Gewinn­ermitt­lung oder der Ver­lust­aus­gleich zwi­schen den Bereichen.

Besonderheit beim Erbfall

Der BFH stellt klar, dass auch ein im Erb­weg erwor­be­ner Betrieb kei­ne auto­ma­ti­sche Zusam­men­füh­rung bewirkt. Der sub­jek­ti­ve Wil­le des Unter­neh­mers, die Betrie­be getrennt zu hal­ten, reicht allein nicht aus. Ent­schei­dend ist, ob die Tren­nung objek­tiv erkenn­bar und tat­säch­lich durch­ge­führt wur­de. Gleich­zei­tig darf aber auch nicht igno­riert wer­den, dass vor dem Tod der Mut­ter zwei selb­stän­di­ge Betrie­be exis­tiert haben. Fehlt nach der Über­tra­gung jede erkenn­ba­re Ände­rung, kann das für das Fort­be­stehen zwei­er Betrie­be sprechen.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Wer meh­re­re Gewer­be­be­trie­be führt und die­se steu­er­lich getrennt hal­ten möch­te, soll­te die Tren­nung nicht nur auf dem Papier voll­zie­hen. Sepa­ra­te Buch­füh­rung ist ein wich­ti­ges Indiz, aber allein nicht ent­schei­dend. Es kommt auf die tat­säch­li­che Gestal­tung im All­tag an: Wer kauft ein, wer sind die Kun­den, gibt es gemein­sa­me Mit­ar­bei­ter oder Betriebs­mit­tel? All die­se Fra­gen müs­sen kon­kret beant­wor­tet wer­den kön­nen. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Bera­tung, bevor das Finanz­amt die Zusam­men­fas­sung beschließt.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren