Wer in einer Eigentumswohnung lebt und eine Klimaanlage einbauen möchte, steht häufig vor einem Problem: Der Einbau eines sogenannten Split-Klimageräts erfordert eine Durchbohrung der Außenfassade und damit einen Eingriff ins Gemeinschaftseigentum. Ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft geht das nicht. Doch was, wenn die Gemeinschaft die Zustimmung verweigert? Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlichen Anspruch auf Genehmigung haben.
Der Fall: Berliner Eigentümer klagen auf Gestattung
Ein Eigentümerpaar in Berlin beantragte in einer Wohnungseigentümerversammlung, ein Split-Klimagerät auf dem Balkon installieren zu dürfen. Der Antrag scheiterte an der fehlenden Mehrheit. Daraufhin erhoben die Eigentümer eine sogenannte Beschlussersetzungsklage, mit der ein Gericht den verweigerten Beschluss der Gemeinschaft ersetzen kann. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landgericht gab den Klägern jedoch Recht und erteilte die Genehmigung unter Auflagen zur Ausführung und Nutzung. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.
Rechtlicher Hintergrund: Wann besteht ein Anspruch?
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz gilt der Einbau eines Klimageräts mit Fassadendurchbohrung als bauliche Veränderung, die einen Beschluss der Gemeinschaft erfordert. Einen Anspruch auf Gestattung haben Eigentümer dann, wenn die anderen Eigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Privilegierte Maßnahmen wie der Einbau barrierefreier Zugänge oder Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge fallen unter einen eigenen Sondertatbestand. Ein Klimagerät gehört dazu nicht, kann aber dennoch genehmigungspflichtig und beanspruchbar sein.
Befürchtete Lärmbelästigung reicht nicht als Ablehnungsgrund
Die Gemeinschaft in diesem Fall hatte sich vor allem auf mögliche Geräusche durch den Betrieb des Geräts berufen. Dem erteilte der BGH eine klare Absage. Bloß befürchtete Lärmimmissionen begründen keinen Nachteil, der eine Ablehnung rechtfertigt. Nur wenn bereits im Vorfeld feststeht, dass unzumutbare Störungen eintreten werden, kann die Zustimmung deshalb verweigert werden. Im konkreten Fall war das Gerät für den deutschen Markt zugelassen und in der Lage, die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm einzuhalten. Zudem war die geplante Montageposition mehrere Meter vom nächsten Schlafzimmerfenster entfernt.
Was gilt, wenn es später doch zu Lärm kommt?
Der BGH betonte, dass die Genehmigung des Einbaus und spätere Abwehransprüche wegen tatsächlicher Lärmbelästigung voneinander zu trennen sind. Sollte das Gerät im Betrieb unzumutbare Geräusche verursachen, können betroffene Eigentümer auf Basis des Wohnungseigentumsgesetzes oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterlassung verlangen. In der Regel wird das jedoch nicht zur vollständigen Stilllegung führen, sondern eher zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen. Die Gemeinschaft kann solche Regelungen auch in der Hausordnung festhalten.
Was bedeutet das in der Praxis?
Eigentümer, denen die Installation einer Klimaanlage von der Gemeinschaft verweigert wird, sollten diese Entscheidung nicht einfach hinnehmen. Unter den richtigen Voraussetzungen besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Genehmigung. Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte prüfen lassen, ob die konkrete Ablehnung rechtlich Bestand hat. Im Zweifel lohnt sich anwaltliche Beratung, bevor kostspielige und zeitaufwendige Gerichtsverfahren geführt werden.
BGH, Urteil vom 17.07.2026, Az. V ZR 162/25
Quelle: Haufe: Immobilien
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