Viele Online-Shops versenden automatisch E‑Mails, wenn ein Kunde Produkte in den Warenkorb gelegt, den Kauf aber nicht abgeschlossen hat. Was Händler oft als nützlichen Service bezeichnen, ist nach Auffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in den meisten Fällen unzulässige Werbung.
Wie es zur Einschätzung kam
Anlass war die Beschwerde eines Kunden, der nach einem abgebrochenen Bestellvorgang gleich drei solcher Erinnerungs-E-Mails eines Online-Händlers erhielt. Der Händler sah darin keine Werbung, sondern eine Art Servicekommunikation im Interesse des Kunden. Die Datenschutzbehörde sah das grundlegend anders und hat ihre Einschätzung im 31. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2025 ausführlich begründet.
Kein vorvertragliches Verhältnis mehr
Wer einen Onlineshop verlässt, ohne zu kaufen, zeigt damit eindeutig, dass er keinen Vertrag abschließen will. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Datenverarbeitung im Rahmen vorvertraglicher Maßnahmen. Diese Grundlage entfällt jedoch, sobald der Kunde den Shop ohne Bestellung verlässt. Das vorvertragliche Verhältnis ist damit beendet.
Erinnerungsmails sind Werbung, nicht Service
Die LDI NRW ordnet Kaufabbruch-Mails eindeutig als Direktwerbung ein. Das gilt nach der Definition einer EU-Richtlinie für jede Äußerung, die mit dem Ziel erfolgt, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Erinnerungsmails zielen genau darauf ab: Sie knüpfen an ein beobachtetes Kaufverhalten an und sollen den Kunden doch noch zum Kauf bewegen. Das ist klassisches Retargeting.
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist E‑Mail-Werbung grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig. Eine solche Einwilligung kann zum Beispiel über eine aktiv anzuklickende Checkbox und ein sogenanntes Double-Opt-in-Verfahren eingeholt werden, ähnlich wie bei der Anmeldung zu einem Newsletter.
Ausnahme für Bestandskunden
Das UWG kennt allerdings eine Ausnahme für Bestandskunden. Wer bereits einmal bei einem Händler gekauft hat, kann unter bestimmten Bedingungen auch ohne neue Einwilligung per E‑Mail kontaktiert werden. Dafür müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Die E‑Mail-Adresse wurde im Zusammenhang mit einem früheren Kauf erhoben.
- Es wird nur für eigene, ähnliche Produkte geworben.
- Der Kunde hat der Nutzung nicht widersprochen.
- Der Kunde wurde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder weiteren Nutzung klar darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit kostenlos widersprechen kann.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Händler die Erinnerungsmail auf das sogenannte berechtigte Interesse nach der DSGVO stützen.
Was das für Online-Händler bedeutet
Online-Händler, die Warenkorberinnerungen einsetzen, sollten ihre Praxis sorgfältig prüfen. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden oder die oben genannten Bestandskundenvoraussetzungen drohen Bußgelder und Abmahnungen. Wer auf diese Marketingstrategie nicht verzichten möchte, sollte seinen Anmeldeprozess entsprechend anpassen und rechtssicher gestalten. Eine individuelle rechtliche Beratung ist dabei empfehlenswert, da die Anforderungen von Fall zu Fall unterschiedlich sein können.
Quelle: Haufe: Recht
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