Wer seine Einkommensteuererklärung deutlich zu spät einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Daran ändert auch eine Naturkatastrophe nichts, wie das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil klargestellt hat (Urteil vom 22.4.2026, Az. 12 K 72/25).
Was war passiert?
Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2020 neben seinem regulären Gehalt auch Kurzarbeitergeld bezogen. Solche Lohnersatzleistungen verpflichten gesetzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Frist dafür war wegen der Corona-Pandemie verlängert worden und lief am 31. August 2022 ab. Der Steuerpflichtige gab seine Erklärung jedoch erst am 30. April 2024 ein, also ganze 20 Monate nach Fristablauf und rund 40 Monate nach Ende des Steuerjahres 2020.
Das Finanzamt setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag von 500 Euro fest. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und brachte zwei Argumente vor: Erstens habe er gar nicht gewusst, dass er erklärungspflichtig sei. Zweitens sei sein Steuerberater durch die Flutkatastrophe im Ahrtal stark belastet gewesen.
Das Gericht ließ keine Ausnahme zu
Das FG Köln wies die Klage ab. Nach dem Gesetz (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung) ist ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn eine Jahressteuererklärung mehr als 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wird. In diesem Fall betrug die Verspätung 40 Monate. Die sonst geltende Möglichkeit, sich zu entschuldigen, ist bei dieser Überschreitung ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch der Hinweis auf die Flutkatastrophe half dem Kläger nicht weiter. Das Gericht stellte fest, dass konkrete Angaben fehlten, wie und wie lange der Steuerberater tatsächlich beeinträchtigt war. Außerdem lag die Flutkatastrophe im Juli 2021, während die Erklärungsfrist erst über ein Jahr später ablief. Für einen Steuerberater sei es zudem selbstverständlich, über die Erklärungspflicht bei Lohnersatzleistungen informiert zu sein.
Keine Entlastung durch Billigkeitsregelung
Das Gesetz sieht eine Erleichterung vor, wenn jemand erstmals durch das Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird und bis dahin berechtigt davon ausgehen durfte, keine Erklärung einreichen zu müssen. Diesen Weg schloss das Gericht ebenfalls. Wer steuerlich beraten wird, muss sich auf qualifizierten Rat verlassen können. Ein unvermeidbarer Irrtum über die Erklärungspflicht sei in dieser Konstellation nicht erkennbar.
Zuschlag höher als die Steuerschuld
Der Zuschlag berechnet sich nach 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung. Bei 20 Monaten ergibt das genau die festgesetzten 500 Euro. Bemerkenswert ist, dass dieser Zuschlag die eigentliche Steuernachzahlung überstieg. Das FG Köln sah darin keinen Verfassungsverstoß: Der Staat habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Steuererklärungen pünktlich eingehen, unabhängig von der Höhe der festgesetzten Steuer.
Wegen der bislang fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Billigkeitsregelung hat das Gericht die Revision zugelassen. Eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof ist also möglich.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Das Urteil zeigt, wie konsequent die Gerichte die Verspätungszuschlagsregelung der Abgabenordnung anwenden. Wer Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld bezogen hat, sollte unbedingt prüfen, ob dadurch eine Erklärungspflicht entstanden ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich frühzeitig steuerrechtliche Beratung.
Quelle: Haufe: Steuer
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