Der steuerliche Grundfreibetrag bestimmt, bis zu welchem Einkommen keine Einkommensteuer anfällt. Für das Jahr 2023 lag er bei 10.908 Euro. Ein Ehepaar aus dem Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Münster hielt diesen Betrag für zu niedrig und zog vor Gericht, um eine Erhöhung zu erzwingen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Was das Ehepaar beanstandet hatte
Die Kläger argumentierten, der Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro decke das steuerliche Existenzminimum nicht mehr vollständig ab. Zur Begründung verwiesen sie auf das Bürgergeld: Der Freibetrag müsse mindestens so hoch sein wie die Bürgergeldleistungen zuzüglich der dabei anerkannten Wohnkosten. Konkret beantragten sie eine Erhöhung um 500 Euro pro Person. Außerdem verlangten sie, dass der Rundfunkbeitrag von jährlich 220 Euro ebenfalls als Teil des Existenzminimums anerkannt und steuerlich freigestellt wird.
Das zuständige Finanzamt hatte den Einspruch zunächst als unzulässig abgewiesen, weil der Steuerbescheid in dieser Frage ohnehin schon unter dem Vorbehalt der abschließenden verfassungsrechtlichen Klärung stand. Das Finanzgericht ließ die Klage dennoch zu, da über Verfassungsfragen letztlich nur das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheidet und die Kläger ein berechtigtes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz haben.
Wie das Finanzgericht Münster entschied
Das Finanzgericht Münster sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags. Der Freibetrag von 10.908 Euro für 2023 basiert auf dem 14. Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Dieser Bericht setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
- Regelbedarf: 6.024 Euro
- Unterkunftskosten: 3.828 Euro
- Heizkosten: 1.056 Euro
Die Methodik, nach der diese Beträge ermittelt wurden, sei laut Gericht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch die verwendete Fortschreibungsrate begründe keine verfassungswidrige Benachteiligung.
Zum Argument mit dem Rundfunkbeitrag stellte das Gericht klar, dass das Sozialrecht und das Steuerrecht unterschiedlichen Zwecken dienen. Das Sozialrecht richtet sich nach dem individuellen Bedarf einer Person, das Steuerrecht hingegen orientiert sich am Prinzip der Leistungsfähigkeit aller Steuerpflichtigen. Eine genaue Angleichung beider Systeme sei daher im Steuerrecht nicht erforderlich. Gewisse Typisierungen, also pauschale Annahmen ohne genaue Einzelfallprüfung, seien verfassungsrechtlich zulässig.
Wie es weitergeht
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Dort sind bereits mehrere Verfahren zu derselben Frage anhängig, und zwar unter den Aktenzeichen III R 26/24, III R 41/25 und III R 42/25. Eine endgültige Antwort auf die Frage, ob der Grundfreibetrag 2023 verfassungskonform war, kann letztlich nur das Bundesverfassungsgericht geben.
Wer einen ähnlichen Einwand gegen seinen eigenen Steuerbescheid für 2023 erheben möchte, sollte beachten, dass viele Bescheide in dieser Frage bereits vorläufig ergangen sind. Das bedeutet, das Finanzamt hat den Punkt ausdrücklich offengelassen und wartet auf eine höchstrichterliche Klärung. Im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, um die eigene Situation zu beurteilen.
FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2026, Aktenzeichen 2 K 2077/25 E
Quelle: Haufe: Steuer
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