Wer in diesem Jahr seine Einkommensteuer- oder Umsatzsteuererklärung ausgefüllt hat, ist vielleicht über eine Neuerung gestolpert: Vor dem bisherigen Freitextfeld für ergänzende Angaben zur Steuererklärung müssen Steuerpflichtige jetzt zunächst eine Fallkonstellation auswählen. Das geschieht über die sogenannte Kennziffer 500, ein neu eingeführtes Ankreuzfeld in den amtlichen Vordrucken.
Was steckt hinter der Kennziffer 500?
Das frühere Freitextfeld gab es bereits. Neu ist, dass Nutzer jetzt vor ihrer Eingabe einen Grund auswählen müssen, der erklärt, warum sie ergänzende Angaben machen. Diese strukturierte Vorgehensweise soll laut Bundesministerium der Finanzen vor allem steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger unterstützen und die Nutzung des Feldes verständlicher machen.
Die Neuerung sorgte jedoch für Verwirrung und Fragen in der Praxis. Viele Steuerberater und Steuerpflichtige fragten sich, ob das Ankreuzfeld neue rechtliche Pflichten schafft oder ob eine falsche Auswahl negative Konsequenzen haben könnte.
DStV und BVL haken beim BMF nach
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) wandten sich im Frühjahr 2026 mit einer gemeinsamen Eingabe an das BMF. Im Mittelpunkt standen konkrete Fragen: Entstehen durch das Ankreuzfeld neue Offenlegungspflichten? Welche Auswirkungen hat eine falsche oder irrtümliche Auswahl auf steuerliche Berichtigungspflichten, auf Verfahrensvorschriften oder gar auf das Steuerstrafrecht?
BMF gibt klare Antworten
Das BMF hat mit Schreiben vom 18. September 2026 (Az. IV A 5 – O 1000/05888/028/009) reagiert und eindeutig Stellung bezogen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Rein unterstützende Funktion: Das Ankreuzfeld dient ausschließlich als Orientierungshilfe und hat keine eigenständige rechtliche Bedeutung.
- Keine neuen Offenlegungspflichten: Durch die Kennziffer 500 entstehen keine Pflichten, die bisher nicht bestanden haben.
- Keine Auswirkungen auf § 153 AO: Die Berichtigungspflicht bei nachträglich erkannten Fehlern bleibt unverändert. Das Ankreuzfeld ändert daran nichts.
- Keine Auswirkungen auf § 173 AO: Die Frage, ob neue Tatsachen nachträglich bekannt werden und damit eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigen, wird durch das Ankreuzfeld nicht beeinflusst.
- Keine strafrechtlichen Folgen bei irrtümlicher Auswahl: Wer versehentlich den falschen Grund auswählt, riskiert dadurch keine steuerstrafrechtlichen Konsequenzen.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige und Berater?
Die Klarstellung des BMF ist eine gute Nachricht. Das neue Ankreuzfeld ist kein Fallstrick und schafft keine zusätzlichen Risiken. Wer das Freitextfeld nutzt und dabei die falsche Kategorie ankreuzt, muss keine Sanktionen fürchten. Die inhaltliche Aussage im Freitextfeld selbst bleibt das Entscheidende.
Für Steuerberater bedeutet die Stellungnahme des BMF mehr Rechtssicherheit im täglichen Umgang mit den neuen Formularen. Für Mandanten ohne steuerliche Beratung hilft das Ankreuzfeld dabei, das Freitextfeld überhaupt sinnvoll zu nutzen.
Wer unsicher ist, ob und wie ergänzende Angaben in seiner Steuererklärung gemacht werden sollten, ist gut beraten, das im Einzelfall mit einem Steuerberater zu besprechen.
Quelle: Haufe: Steuer
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