Wenn Mieter ihre Wohnung kaufen, weil sie ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben, stellt sich eine wichtige Frage: Können sie dann gezwungen werden, die gesamte Maklerprovision allein zu tragen? Genau darüber verhandelt der Bundesgerichtshof am 19. November 2026 in zwei Verfahren (Az. I ZR 116/26 und I ZR 117/26).
Worum geht es?
In beiden Fällen hatte eine Maklergesellschaft einer Wohnungsbaugesellschaft beim Kauf eines Mehrfamilienhauses geholfen. Im Kaufvertrag zwischen Makler und Wohnungsbaugesellschaft war festgelegt, dass die Käuferin die Maklerprovision vollständig zahlt und diese Pflicht im Fall der Ausübung von Mietervorkaufsrechten auf den jeweiligen Mieter übergeht.
Mehrere Mieter nutzten ihr gesetzliches Vorkaufsrecht und kauften ihre Wohnungen. Anschließend forderte die Maklergesellschaft von ihnen die volle Provision. Die Mieter weigerten sich und beriefen sich auf den gesetzlichen Halbteilungsgrundsatz.
Was ist der Halbteilungsgrundsatz?
Seit 2020 schreiben die Paragraphen 656c und 656d des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt werden muss, sofern beide Seiten zur Zahlung verpflichtet werden sollen. Eine Vereinbarung, die nur den Käufer zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet, ist grundsätzlich unwirksam. Dieser Schutz gilt vor allem für Verbraucher.
Was haben die Vorinstanzen entschieden?
Das Landgericht Berlin gab der Maklergesellschaft zunächst recht und verurteilte die Mieter zur Zahlung. Das Kammergericht als Berufungsgericht sah das anders und wies die Klagen ab. Es argumentierte, dass die Vereinbarung im ursprünglichen Kaufvertrag, die dem Mieter die volle Provisionslast aufbürdet, den Wertungen der gesetzlichen Halbteilungsregelung widerspricht. Für alle Beteiligten sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass vorkaufsberechtigte Mieter als Verbraucher vorhanden sind und diesen nach geltendem Recht keine volle Provisionspflicht wirksam auferlegt werden kann. Eine solche Klausel sei daher als unüblich hohe Provision einzustufen und entfalte keine Bindungswirkung.
Was ist noch offen?
Das Kammergericht ließ ausdrücklich offen, ob die Paragraphen 656c und 656d BGB auf diesen Fall auch direkt oder in entsprechender Anwendung greifen. Diese Grundsatzfrage wird nun vom Bundesgerichtshof beantwortet werden müssen.
Warum ist das für Mieter und Wohnungskäufer wichtig?
Das Urteil wird erhebliche praktische Bedeutung haben. In Großstädten wie Berlin, Hamburg oder München werden Mehrfamilienhäuser regelmäßig verkauft, und Mieter üben dabei häufig ihr Vorkaufsrecht aus. Ob sie dabei die volle oder nur die halbe Maklerprovision schulden, macht bei Objektpreisen im sechsstelligen Bereich schnell mehrere tausend Euro Unterschied aus.
Mieter, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben oder dies planen und mit einer Provisionsforderung konfrontiert werden, sollten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwarten und sich anwaltlich beraten lassen. Eine Klärung durch das Gericht ist für den 19. November 2026 angesetzt.
Quelle: BGH-Pressemitteilungen
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