Wer sich am Arbeitsplatz von einer Kollegin oder einem Kollegen schlecht behandelt fühlt, denkt schnell an Mobbing. Doch das Arbeitsgericht Mannheim hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wo die rechtliche Grenze liegt und was bloße zwischenmenschliche Spannungen sind.
Der Fall: Sachbearbeiterin klagt auf Kündigung ihrer Kollegin
Eine Sachbearbeiterin im Personaldezernat einer Hochschule empfand die Arbeitsatmosphäre wegen des Verhaltens einer Kollegin als so belastend, dass sie sich im März 2024 krankschreiben ließ. Nach ihrer Rückkehr im Mai 2024 berichtete sie von anhaltenden gesundheitlichen Problemen und dem Gefühl, aus dem Team ausgegrenzt zu werden. Eine vom Vorgesetzten angeregte Mediation scheiterte daran, dass die beschuldigte Kollegin nicht teilnehmen wollte. Auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement brachte keine Lösung.
Die Arbeitnehmerin klagte schließlich und verlangte vom Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schritte gegen die Kollegin, konkret Kündigung, Versetzung oder zumindest eine Abmahnung. Zusätzlich forderte sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sie sich diskriminiert sah.
Gericht sieht weder Diskriminierung noch Mobbing
Das Arbeitsgericht Mannheim wies die Klage vollständig ab. Die Richter betonten, dass Konflikte zwischen Kollegen zum Arbeitsalltag gehören und nicht automatisch rechtlich relevant sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten systematisch darauf abzielt, die Würde einer Person zu verletzen oder ein feindseliges Arbeitsumfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen oder Erniedrigungen zu schaffen.
Im konkreten Fall sah das Gericht diese Schwelle nicht als überschritten an. Ein besonders anschauliches Beispiel: Die Klägerin wertete es als Mobbing, dass die Kollegin sich für Geburtstagsglückwünsche nicht bedankt hatte. Die Richter zeigten sich ausdrücklich erstaunt darüber, dass ein solcher Vorfall als Grundlage für eine Entlassung dienen sollte. Dazu hielten sie fest, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, von Kollegen gemocht oder positiv bewertet zu werden. Eine Pflicht zur freundschaftlichen Beziehung unter Kollegen existiert schlicht nicht.
Was bedeutet das rechtlich konkret?
Mobbing im arbeitsrechtlichen Sinne liegt nach der Rechtsprechung erst dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
- Das Verhalten ist systematisch und wiederholt.
- Es bezweckt oder bewirkt die Verletzung der Würde einer Person.
- Es entsteht ein Umfeld, das von Einschüchterung, Anfeindung oder Erniedrigung geprägt ist.
Fehlt es daran, hat der Arbeitgeber auch keine Pflicht nach Paragraf 12 Absatz 3 AGG, aktiv gegen den beschuldigten Mitarbeiter vorzugehen. Ebenso wenig entsteht ein Anspruch auf Entschädigung.
Was bedeutet dieses Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil, dass das subjektive Empfinden allein nicht ausreicht, um rechtliche Ansprüche zu begründen. Unangenehme Situationen oder ein schlechtes Betriebsklima sind belastend, aber nicht automatisch Mobbing im Rechtssinne. Wer glaubt, tatsächlich systematisch schikaniert zu werden, sollte konkrete Vorfälle sorgfältig dokumentieren.
Arbeitgeber wiederum sehen sich bestätigt, dass nicht jede Beschwerde über Kollegen zwingend zu disziplinarischen Maßnahmen führen muss. Die Fürsorgepflicht verpflichtet sie, Konflikte ernst zu nehmen und Lösungen anzubieten, zum Beispiel durch Mediation oder betriebliches Eingliederungsmanagement. Ob darüber hinaus konkrete Schritte notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab.
Im Zweifel empfiehlt sich sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite eine arbeitsrechtliche Beratung, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. 5 Ca 139/25
Quelle: Haufe: Personal
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