Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf, der die Besteuerung bestimmter Kryptowerte grundlegend verändern soll. Konkret geht es darum, sogenannte Tauschkryptowerte wie Bitcoin oder Ether, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden, künftig nicht mehr als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern. Was auf den ersten Blick wie eine technische Umkategorisierung klingt, hat in der Praxis weitreichende Konsequenzen.
Das Ende der Steuerfreiheit nach einem Jahr
Bisher gilt für Kryptowerte eine einjährige Haltefrist. Wer Bitcoin oder Ether länger als zwölf Monate hält, kann sie steuerfrei verkaufen. Diese Regelung entfällt für Neubestände, die ab dem 1. Januar 2027 erworben werden. Stattdessen würde auf Gewinne die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent anfallen, unabhängig davon, wie lange die Token gehalten wurden. Für Altbestände, also alle vor diesem Datum angeschafften Token, soll das bisherige Recht weitergelten.
Altbestände und Neubestände in derselben Wallet
Genau hier liegt eine der größten Herausforderungen. Wer über Jahre hinweg regelmäßig Kryptowerte kauft, kann am Ende eine Wallet haben, in der identische Token unter völlig unterschiedlichen Steuerregeln behandelt werden. Ob ein Verkauf steuerfrei ist oder der Kapitalertragsteuer unterliegt, hängt dann vom genauen Anschaffungsdatum ab. Die Reihenfolge, in der Token als verkauft gelten, spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Ein konkretes Beispiel: Wer von 2024 bis 2030 monatlich in Ether investiert und 2031 die Hälfte seiner Bestände verkauft, muss genau nachvollziehen können, welche Token wann gekauft wurden. Die Dokumentation der Anschaffungshistorie wird damit noch wichtiger als bisher.
Staking-Erträge und laufende Einnahmen
Auch bei Staking, also dem Bereitstellen von Token für die Netzwerkverarbeitung gegen Belohnung, ändert sich die Einordnung. Ab dem 1. Januar 2027 sollen Staking-Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Wer Token als Gehalt erhält, könnte doppelt steuerlich belastet werden, wenn der Entwurf unverändert umgesetzt wird: einmal bei Zufluss als Arbeitslohn und ein weiteres Mal bei Veräußerung, falls die Anschaffungskosten mit null Euro angesetzt werden.
Verlustverrechnung wird eingeschränkt
Wer mit Kryptowerten Verluste macht, konnte diese bislang in das Vorjahr zurücktragen oder unbegrenzt in die Zukunft vortragen. Bei einer Einordnung als Kapitalvermögen wäre künftig nur noch ein Vortrag möglich. Der Rücktrag entfiele. Angesichts der teils enormen Kursschwankungen bei Kryptowerten ist das keine Kleinigkeit.
Kapitalertragsteuerabzug ab 2028 und fehlende Daten
Ab 2028 sollen inländische Anbieter die Kapitalertragsteuer direkt einbehalten und abführen, auch bei Tauschgeschäften zwischen verschiedenen Kryptowerten. Fehlen dem Anbieter die Anschaffungsdaten, würde pauschal die Hälfte des Verkaufserlöses als Gewinn angesetzt. Das kann zu Steuerabzügen führen, obwohl tatsächlich kein Gewinn entstanden oder die Veräußerung sogar steuerbefreit ist. Anleger sollten daher ihre Transaktionshistorie lückenlos dokumentieren.
Was bedeutet das für Krypto-Anleger?
Der Gesetzentwurf ist noch nicht verabschiedet und kann sich noch ändern. Dennoch lohnt es sich, die eigene Krypto-Situation jetzt zu analysieren. Wer viele Altbestände hat, sollte prüfen, ob und wann ein Verkauf vor dem Stichtag sinnvoll sein könnte. Gleichzeitig sollten alle Anschaffungsdaten, Preise und Transaktionen sorgfältig festgehalten werden. In Einzelfällen empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, da die Übergangssituation komplex ist und steuerliche Fehler schnell teuer werden können.
Quelle: Haufe: Steuer
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