Steuern & Recht Kanzlei Ina Reese - Flensburg | Harrislee

Kryptobesteuerung: Was der geplante Wechsel zu § 20 EStG für Anleger bedeutet

Kryptobesteuerung: Was der geplante Wechsel zu § 20 EStG für Anleger bedeutet

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um arbei­tet an einem Gesetz­ent­wurf, der die Besteue­rung bestimm­ter Kryp­tower­te grund­le­gend ver­än­dern soll. Kon­kret geht es dar­um, soge­nann­te Tausch­kryp­tower­te wie Bit­co­in oder Ether, die nach dem 31. Dezem­ber 2026 ange­schafft wer­den, künf­tig nicht mehr als sons­ti­ge Ein­künf­te, son­dern als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu besteu­ern. Was auf den ers­ten Blick wie eine tech­ni­sche Umka­te­go­ri­sie­rung klingt, hat in der Pra­xis weit­rei­chen­de Konsequenzen.

Das Ende der Steuerfreiheit nach einem Jahr

Bis­her gilt für Kryp­tower­te eine ein­jäh­ri­ge Hal­te­frist. Wer Bit­co­in oder Ether län­ger als zwölf Mona­te hält, kann sie steu­er­frei ver­kau­fen. Die­se Rege­lung ent­fällt für Neu­be­stän­de, die ab dem 1. Janu­ar 2027 erwor­ben wer­den. Statt­des­sen wür­de auf Gewin­ne die Kapi­tal­ertrag­steu­er von 25 Pro­zent anfal­len, unab­hän­gig davon, wie lan­ge die Token gehal­ten wur­den. Für Alt­be­stän­de, also alle vor die­sem Datum ange­schaff­ten Token, soll das bis­he­ri­ge Recht weitergelten.

Altbestände und Neubestände in derselben Wallet

Genau hier liegt eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen. Wer über Jah­re hin­weg regel­mä­ßig Kryp­tower­te kauft, kann am Ende eine Wal­let haben, in der iden­ti­sche Token unter völ­lig unter­schied­li­chen Steu­er­re­geln behan­delt wer­den. Ob ein Ver­kauf steu­er­frei ist oder der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­liegt, hängt dann vom genau­en Anschaf­fungs­da­tum ab. Die Rei­hen­fol­ge, in der Token als ver­kauft gel­ten, spielt dabei eine ent­schei­den­de Rolle.

Ein kon­kre­tes Bei­spiel: Wer von 2024 bis 2030 monat­lich in Ether inves­tiert und 2031 die Hälf­te sei­ner Bestän­de ver­kauft, muss genau nach­voll­zie­hen kön­nen, wel­che Token wann gekauft wur­den. Die Doku­men­ta­ti­on der Anschaf­fungs­his­to­rie wird damit noch wich­ti­ger als bisher.

Staking-Erträge und laufende Einnahmen

Auch bei Sta­king, also dem Bereit­stel­len von Token für die Netz­werk­ver­ar­bei­tung gegen Beloh­nung, ändert sich die Ein­ord­nung. Ab dem 1. Janu­ar 2027 sol­len Sta­king-Erträ­ge als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen gel­ten. Wer Token als Gehalt erhält, könn­te dop­pelt steu­er­lich belas­tet wer­den, wenn der Ent­wurf unver­än­dert umge­setzt wird: ein­mal bei Zufluss als Arbeits­lohn und ein wei­te­res Mal bei Ver­äu­ße­rung, falls die Anschaf­fungs­kos­ten mit null Euro ange­setzt werden.

Verlustverrechnung wird eingeschränkt

Wer mit Kryp­tower­ten Ver­lus­te macht, konn­te die­se bis­lang in das Vor­jahr zurück­tra­gen oder unbe­grenzt in die Zukunft vor­tra­gen. Bei einer Ein­ord­nung als Kapi­tal­ver­mö­gen wäre künf­tig nur noch ein Vor­trag mög­lich. Der Rück­trag ent­fie­le. Ange­sichts der teils enor­men Kurs­schwan­kun­gen bei Kryp­tower­ten ist das kei­ne Kleinigkeit.

Kapitalertragsteuerabzug ab 2028 und fehlende Daten

Ab 2028 sol­len inlän­di­sche Anbie­ter die Kapi­tal­ertrag­steu­er direkt ein­be­hal­ten und abfüh­ren, auch bei Tausch­ge­schäf­ten zwi­schen ver­schie­de­nen Kryp­tower­ten. Feh­len dem Anbie­ter die Anschaf­fungs­da­ten, wür­de pau­schal die Hälf­te des Ver­kaufs­er­lö­ses als Gewinn ange­setzt. Das kann zu Steu­er­ab­zü­gen füh­ren, obwohl tat­säch­lich kein Gewinn ent­stan­den oder die Ver­äu­ße­rung sogar steu­er­be­freit ist. Anle­ger soll­ten daher ihre Trans­ak­ti­ons­his­to­rie lücken­los dokumentieren.

Was bedeutet das für Krypto-Anleger?

Der Gesetz­ent­wurf ist noch nicht ver­ab­schie­det und kann sich noch ändern. Den­noch lohnt es sich, die eige­ne Kryp­to-Situa­ti­on jetzt zu ana­ly­sie­ren. Wer vie­le Alt­be­stän­de hat, soll­te prü­fen, ob und wann ein Ver­kauf vor dem Stich­tag sinn­voll sein könn­te. Gleich­zei­tig soll­ten alle Anschaf­fungs­da­ten, Prei­se und Trans­ak­tio­nen sorg­fäl­tig fest­ge­hal­ten wer­den. In Ein­zel­fäl­len emp­fiehlt sich eine steu­er­li­che Bera­tung, da die Über­gangs­si­tua­ti­on kom­plex ist und steu­er­li­che Feh­ler schnell teu­er wer­den können.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren