Wer sich in einem Strafverfahren verteidigen muss, fragt sich häufig, ob die anfallenden Anwaltskosten steuerlich absetzbar sind. Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts gibt dazu eine überraschend klare Antwort, zumindest für den Fall, dass am Ende ausschließlich eine Freiheitsstrafe verhängt wird.
Der Sachverhalt: Kaufmännischer Leiter vor Gericht
Ein kaufmännischer Leiter einer Unternehmensgruppe war an einem System beteiligt, über das mithilfe von Scheinrechnungen und Schwarzarbeit Umsatzsteuer hinterzogen wurde. Das Landgericht verurteilte ihn in zehn Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Eine Geldstrafe wurde nicht verhängt, Taterträge wurden nicht eingezogen.
Für seine Strafverteidigung entstanden dem Mann Kosten von 50.000 Euro. Sein Arbeitgeber überwies diesen Betrag direkt an den Strafverteidiger, auf Basis eines Darlehensvertrags. In seiner Einkommensteuererklärung für 2021 machte der Kläger die Kosten als nachträgliche Werbungskosten aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit geltend.
Finanzamt lehnte den Abzug ab
Das Finanzamt verweigerte den Abzug aus mehreren Gründen. Es bezweifelte, dass dem Kläger die Kosten wirtschaftlich wirklich entstanden waren, weil eine Rückzahlung des Darlehens nicht belegt wurde. Außerdem sah die Behörde eine private Mitveranlassung durch sogenannte Kick-Back-Zahlungen, die der Kläger erhalten hatte. Und schließlich berief sich das Finanzamt auf das steuerliche Abzugsverbot nach Paragraf 12 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, das seit 2019 auch auf Aufwendungen ausgedehnt wurde, die mit entsprechenden Sanktionen zusammenhängen.
Das Finanzgericht entschied anders
Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Kläger mit Urteil vom 14. Juli 2026 recht (Aktenzeichen 13 K 108/25). Es erkannte zunächst an, dass die Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst waren, weil die Vorwürfe unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers resultierten. Die Zahlung durch den Arbeitgeber über einen Darlehensvertrag stellte lediglich einen sogenannten abgekürzten Zahlungsweg dar und hinderte den Abzug nicht. Ob das Darlehen später tatsächlich zurückgezahlt wurde, war für das betreffende Steuerjahr ohne Bedeutung.
Der entscheidende Punkt war jedoch die Frage des Abzugsverbots. Das Gericht stellte klar: Das Abzugsverbot nach Paragraf 12 Nummer 4 EStG bezieht sich in seiner erweiterten Fassung auf Aufwendungen, die mit einer Geldstrafe oder einer anderen der dort genannten Sanktionen zusammenhängen. Im vorliegenden Fall wurde aber ausschließlich eine Freiheitsstrafe verhängt, die in dieser Vorschrift nicht aufgeführt ist.
Eine Ausdehnung des Verbots auf das gesamte Strafverfahren lehnte das Gericht ab. Es wies darauf hin, dass dann konsequenterweise auch Verteidigungskosten nach einem Freispruch nicht abzugsfähig wären, was dem steuerrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widersprechen würde.
Revision beim BFH anhängig
Das Verfahren ist damit nicht abgeschlossen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen, und sie wurde auch eingelegt. Beim BFH ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie die obersten Steuerrichter die Reichweite des Abzugsverbots bei Freiheitsstrafen bewerten.
Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet und Strafverteidigungskosten steuerlich geltend machen möchte, sollte mit einem Steuerberater oder einer spezialisierten Kanzlei prüfen, ob die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall vorliegen.
Quelle: Haufe: Steuer
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