Ina Ree­se Tax & Legal Prac­ti­ce – Flens­burg | Harrislee

Active pension from 2026: Up to 2,000 euros a month tax-free for working pensioners

Active pension from 2026: Up to 2,000 euros a month tax-free for working pensioners

Seit dem 1. Janu­ar 2026 gibt es eine neue Steu­er­be­frei­ung für Rent­ne­rin­nen und Rent­ner, die über die Regel­al­ters­gren­ze hin­aus sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt blei­ben. Die soge­nann­te Aktiv­ren­te erlaubt es, monat­lich bis zu 2.000 Euro Arbeits­lohn steu­er­frei zu bezie­hen. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat dazu einen FAQ-Kata­log ver­öf­fent­licht und zuletzt im Juni 2026 aktualisiert.

Was ist die Aktivrente?

Die Rege­lung in § 3 Nr. 21 EStG befreit Ein­nah­men aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit bis zu 2.000 Euro pro Monat von der Steu­er, wenn die beschäf­tig­te Per­son die gesetz­li­che Regel­al­ters­gren­ze bereits über­schrit­ten hat und der Arbeit­ge­ber Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für sie abführt. Im Jahr sind das maxi­mal 24.000 Euro steu­er­frei, und der Frei­be­trag gilt zusätz­lich zum steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag. Anders als etwa beim Kurz­ar­bei­ter­geld greift kein Pro­gres­si­ons­vor­be­halt, der den Steu­er­satz auf das übri­ge Ein­kom­men erhö­hen würde.

Wer profitiert, wer nicht?

Begüns­tigt sind alle sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­ten, die die gesetz­li­che Regel­al­ters­gren­ze erreicht haben. Für Jahr­gän­ge ab 1964 liegt die­se bei 67 Jah­ren. Wer bereits frü­her in Ren­te gegan­gen ist, zum Bei­spiel über die Ren­te mit 63, kann die Aktiv­ren­te trotz­dem nut­zen, aber erst ab dem Monat nach Errei­chen der regu­lä­ren Alters­gren­ze. Auch soge­nann­te Midi­jobs im Über­gangs­be­reich sind einbezogen.

Nicht begüns­tigt sind hin­ge­gen Selbst­stän­di­ge, Beam­te sowie gering­fü­gig Beschäf­tig­te, weil für die­se Grup­pen kei­ne Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge durch den Arbeit­ge­ber abge­führt wer­den. Ob geschäfts­füh­ren­de Gesell­schaf­ter einer GmbH die Aktiv­ren­te nut­zen kön­nen, hängt davon ab, ob im kon­kre­ten Ein­zel­fall Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht besteht.

Wie funktioniert die Steuerbefreiung in der Praxis?

Der Arbeit­ge­ber berück­sich­tigt den Frei­be­trag bereits beim monat­li­chen Lohn­steu­er­ab­zug. Der steu­er­freie Betrag gilt streng monats­be­zo­gen. Nicht genutz­te Frei­be­trags­an­tei­le las­sen sich nicht auf ande­re Mona­te über­tra­gen. Weih­nachts­geld oder ande­re Son­der­zah­lun­gen sind nur steu­er­frei, soweit sie zusam­men mit dem lau­fen­den Arbeits­lohn die 2.000-Euro-Grenze im jewei­li­gen Monat nicht überschreiten.

Ein Bei­spiel aus den FAQ des BMF: Jemand erhält ab Mai 1.500 Euro monat­lich und bekommt im Dezem­ber zusätz­lich 800 Euro Weih­nachts­geld. Im Dezem­ber sind damit nur 500 Euro des Weih­nachts­gel­des steu­er­frei, da der Frei­be­trag von 2.000 Euro bereits durch den lau­fen­den Lohn zu 1.500 Euro aus­ge­schöpft ist. Die ver­blei­ben­den 300 Euro des Weih­nachts­gel­des unter­lie­gen der nor­ma­len Besteuerung.

Bei meh­re­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen gleich­zei­tig kann die Aktiv­ren­te im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren nur für ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis berück­sich­tigt wer­den. Ein nicht aus­ge­schöpf­ter Rest­be­trag aus dem zwei­ten Job kann nach­träg­lich über die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht werden.

Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung

Steu­er­freie Ein­nah­men aus der Aktiv­ren­te müs­sen im Lohn­kon­to und auf der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung aus­ge­wie­sen wer­den. In der elek­tro­ni­schen Beschei­ni­gung für 2026 ist dafür die Bezeich­nung Steu­er­frei­be­trag­Ak­tiv­ren­te in einer frei beleg­ba­ren Zei­le vor­ge­se­hen. Ein Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich durch den Arbeit­ge­ber ist bei der Aktiv­ren­te ausgeschlossen.

What does this mean for clients?

Wer nach Errei­chen des Ren­ten­al­ters wei­ter arbei­tet oder nach einer Pau­se wie­der ein­steigt, kann durch die Aktiv­ren­te erheb­li­che Steu­er­vor­tei­le nut­zen. Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, die Steu­er­be­frei­ung kor­rekt anzu­wen­den und gege­be­nen­falls rück­wir­kend zu kor­ri­gie­ren, falls dies seit Jah­res­be­ginn unter­blie­ben ist. Bei kom­ple­xen Beschäf­ti­gungs­kon­stel­la­tio­nen, etwa bei meh­re­ren Jobs oder als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, emp­fiehlt sich eine indi­vi­du­el­le steu­er­li­che Beratung.

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