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Udgifter til strafferetlig forsvar som udgifter i forbindelse med erhvervsudøvelse: Hvad gælder ved en fængselsstraf?

Udgifter til strafferetlig forsvar som udgifter i forbindelse med erhvervsudøvelse: Hvad gælder ved en fængselsstraf?

Wer sich in einem Straf­ver­fah­ren ver­tei­di­gen muss, fragt sich häu­fig, ob die anfal­len­den Anwalts­kos­ten steu­er­lich absetz­bar sind. Ein aktu­el­les Urteil des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts gibt dazu eine über­ra­schend kla­re Ant­wort, zumin­dest für den Fall, dass am Ende aus­schließ­lich eine Frei­heits­stra­fe ver­hängt wird.

Der Sachverhalt: Kaufmännischer Leiter vor Gericht

Ein kauf­män­ni­scher Lei­ter einer Unter­neh­mens­grup­pe war an einem Sys­tem betei­ligt, über das mit­hil­fe von Schein­rech­nun­gen und Schwarz­ar­beit Umsatz­steu­er hin­ter­zo­gen wur­de. Das Land­ge­richt ver­ur­teil­te ihn in zehn Fäl­len der Steu­er­hin­ter­zie­hung zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von zwei Jah­ren auf Bewäh­rung. Eine Geld­stra­fe wur­de nicht ver­hängt, Tat­er­trä­ge wur­den nicht eingezogen.

Für sei­ne Straf­ver­tei­di­gung ent­stan­den dem Mann Kos­ten von 50.000 Euro. Sein Arbeit­ge­ber über­wies die­sen Betrag direkt an den Straf­ver­tei­di­ger, auf Basis eines Dar­le­hens­ver­trags. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für 2021 mach­te der Klä­ger die Kos­ten als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten aus sei­ner nicht­selbst­stän­di­gen Tätig­keit geltend.

Finanzamt lehnte den Abzug ab

Das Finanz­amt ver­wei­ger­te den Abzug aus meh­re­ren Grün­den. Es bezwei­fel­te, dass dem Klä­ger die Kos­ten wirt­schaft­lich wirk­lich ent­stan­den waren, weil eine Rück­zah­lung des Dar­le­hens nicht belegt wur­de. Außer­dem sah die Behör­de eine pri­va­te Mit­ver­an­las­sung durch soge­nann­te Kick-Back-Zah­lun­gen, die der Klä­ger erhal­ten hat­te. Und schließ­lich berief sich das Finanz­amt auf das steu­er­li­che Abzugs­ver­bot nach Para­graf 12 Num­mer 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, das seit 2019 auch auf Auf­wen­dun­gen aus­ge­dehnt wur­de, die mit ent­spre­chen­den Sank­tio­nen zusammenhängen.

Das Finanzgericht entschied anders

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt gab dem Klä­ger mit Urteil vom 14. Juli 2026 recht (Akten­zei­chen 13 K 108/25). Es erkann­te zunächst an, dass die Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten beruf­lich ver­an­lasst waren, weil die Vor­wür­fe unmit­tel­bar aus der beruf­li­chen Tätig­keit des Klä­gers resul­tier­ten. Die Zah­lung durch den Arbeit­ge­ber über einen Dar­le­hens­ver­trag stell­te ledig­lich einen soge­nann­ten abge­kürz­ten Zah­lungs­weg dar und hin­der­te den Abzug nicht. Ob das Dar­le­hen spä­ter tat­säch­lich zurück­ge­zahlt wur­de, war für das betref­fen­de Steu­er­jahr ohne Bedeutung.

Der ent­schei­den­de Punkt war jedoch die Fra­ge des Abzugs­ver­bots. Das Gericht stell­te klar: Das Abzugs­ver­bot nach Para­graf 12 Num­mer 4 EStG bezieht sich in sei­ner erwei­ter­ten Fas­sung auf Auf­wen­dun­gen, die mit einer Geld­stra­fe oder einer ande­ren der dort genann­ten Sank­tio­nen zusam­men­hän­gen. Im vor­lie­gen­den Fall wur­de aber aus­schließ­lich eine Frei­heits­stra­fe ver­hängt, die in die­ser Vor­schrift nicht auf­ge­führt ist.

Eine Aus­deh­nung des Ver­bots auf das gesam­te Straf­ver­fah­ren lehn­te das Gericht ab. Es wies dar­auf hin, dass dann kon­se­quen­ter­wei­se auch Ver­tei­di­gungs­kos­ten nach einem Frei­spruch nicht abzugs­fä­hig wären, was dem steu­er­recht­li­chen Grund­satz der Besteue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit wider­spre­chen würde.

Revision beim BFH anhängig

Das Ver­fah­ren ist damit nicht abge­schlos­sen. Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich zuge­las­sen, und sie wur­de auch ein­ge­legt. Beim BFH ist das Ver­fah­ren unter dem Akten­zei­chen VI R 10/26 anhän­gig. Es bleibt abzu­war­ten, wie die obers­ten Steu­er­rich­ter die Reich­wei­te des Abzugs­ver­bots bei Frei­heits­stra­fen bewerten.

Wer sich in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on befin­det und Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend machen möch­te, soll­te mit einem Steu­er­be­ra­ter oder einer spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen im kon­kre­ten Ein­zel­fall vorliegen.

Kil­de: Hau­fe: Skat

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