Skat & Jura – Advo­kat­firm­aet Ina Ree­se – Flens­burg | Harrislee

Skatte rådgiver eller advokat med speciale i skatteret

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Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt für Steu­er­recht: Was ist der Unterschied?

Wer eine Fra­ge zur Steu­er hat, denkt zuerst an den Steu­er­be­ra­ter. Weni­ger bekannt ist, dass ein Rechts­an­walt in Steu­er­sa­chen die­sel­ben Befug­nis­se hat. Er darf Steu­er­erklä­run­gen erstel­len, die Buch­hal­tung füh­ren, Ein­spruch ein­le­gen und Sie vor dem Finanz­ge­richt ver­tre­ten. Nur die Berufs­be­zeich­nung „Steu­er­be­ra­ter“ darf er nicht füh­ren, solan­ge er nicht selbst als Steu­er­be­ra­ter bestellt ist.

Der Fach­an­walt für Steu­er­recht geht noch einen Schritt wei­ter. Er hat sei­ne beson­de­ren Kennt­nis­se und Erfah­run­gen im Steu­er­recht gegen­über der Rechts­an­walts­kam­mer nach­ge­wie­sen. Und er darf als Anwalt zusätz­lich, was einem Steu­er­be­ra­ter ver­wehrt ist: umfas­send recht­lich bera­ten, Ver­trä­ge gestal­ten und Sie im Steu­er­straf­ver­fah­ren ohne Ein­schrän­kung verteidigen.

In die­sem Bei­trag erklä­ren wir ohne Fach­chi­ne­sisch, was die bei­den Beru­fe unter­schei­det, wer was darf und in wel­chen Situa­tio­nen Sie bei wem bes­ser auf­ge­ho­ben sind. Am Ende fin­den Sie Ant­wor­ten auf häu­fi­ge Fragen.

Die Kurz­fas­sung: In Steu­er­sa­chen darf ein Fach­an­walt für Steu­er­recht alles, was ein Steu­er­be­ra­ter darf. Hin­zu kom­men Rechts­be­ra­tung über das Steu­er­recht hin­aus und die unein­ge­schränk­te Ver­tei­di­gung im Straf­ver­fah­ren. In der Pra­xis ist der Steu­er­be­ra­ter meist die Anlauf­stel­le für die lau­fen­de Steu­er, also Buch­hal­tung, Lohn, Jah­res­ab­schluss und Erklä­run­gen. Gibt es Streit mit dem Finanz­amt, droht ein Gerichts­ver­fah­ren oder steht der Vor­wurf einer Steu­er­hin­ter­zie­hung im Raum, spricht viel für den Fachanwalt.

Was macht ein Steuerberater?

Der Steu­er­be­ra­ter ist ein eige­ner frei­er Beruf mit eige­nem Gesetz, dem Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG), und eige­ner Kam­mer. Bun­des­weit gibt es rund 89.500 Steu­er­be­ra­te­rin­nen und Steu­er­be­ra­ter (Stand 1. Janu­ar 2026, BStBK-Berufs­sta­tis­tik). Ihr Kern­ge­schäft ist die lau­fen­de steu­er­li­che Betreu­ung von Pri­vat­leu­ten und Unternehmen.

Typische Aufgaben

  • Finanz­buch­hal­tung und Lohnabrechnung
  • Jah­res­ab­schluss und Bilanz
  • Steu­er­erklä­run­gen, etwa Einkommen‑, Umsatz‑, Gewer­be- und Körperschaftsteuer
  • Prü­fung von Steu­er­be­schei­den und Ein­spruch bei Fehlern
  • steu­er­li­che Pla­nung, zum Bei­spiel vor einer Inves­ti­ti­on oder bei der Wahl der Rechtsform
  • Beglei­tung bei einer Betriebsprüfung

Die Zusam­men­ar­beit läuft oft über Jah­re. Ein Hand­werks­be­trieb reicht monat­lich sei­ne Bele­ge ein, die Kanz­lei bucht, mel­det die Umsatz­steu­er und erstellt am Jah­res­en­de den Abschluss. Der Steu­er­be­ra­ter kennt die Zah­len des Man­dan­ten des­halb meist sehr genau.

Der Weg in den Beruf

Wer Steu­er­be­ra­ter wer­den will, muss die staat­li­che Steu­er­be­ra­ter­prü­fung bestehen. Zuge­las­sen wird in der Regel, wer ein wirt­schafts- oder rechts­wis­sen­schaft­li­ches Stu­di­um abge­schlos­sen hat und danach zwei bis drei Jah­re prak­tisch im Steu­er­be­reich gear­bei­tet hat. Ohne Stu­di­um führt der Weg über eine kauf­män­ni­sche Aus­bil­dung und deut­lich mehr Berufs­jah­re (§ 36 StBerG). Die Prü­fung selbst besteht aus meh­re­ren schrift­li­chen Klau­su­ren und einer münd­li­chen Prüfung.

Hvor grænserne går

Steu­er­be­ra­ter sind Fach­leu­te für Steu­ern, nicht für das Recht ins­ge­samt. All­ge­mei­ne Rechts­be­ra­tung, etwa zu einem Arbeits­ver­trag oder einem Gesell­schafts­ver­trag, dür­fen sie nur leis­ten, soweit sie als Neben­leis­tung zu ihrer steu­er­li­chen Tätig­keit gehört (§ 5 RDG). Eine zwei­te Gren­ze betrifft das Steu­er­straf­recht. Als allei­ni­ger Ver­tei­di­ger darf ein Steu­er­be­ra­ter nur auf­tre­ten, solan­ge die Finanz­be­hör­de das Straf­ver­fah­ren selb­stän­dig führt. Über­nimmt die Staats­an­walt­schaft oder kommt es vor Gericht, kann er grund­sätz­lich nur noch gemein­sam mit einem Rechts­an­walt ver­tei­di­gen, allein nur dann, wenn das Gericht ihn aus­drück­lich zulässt (§ 392 AO).

Was macht ein Fachanwalt für Steuerrecht?

Ein Fach­an­walt für Steu­er­recht ist zuerst Rechts­an­walt: Jura­stu­di­um, zwei Staats­examen, Zulas­sung bei der Rechts­an­walts­kam­mer. Den Titel „Fach­an­walt“ ver­leiht die Kam­mer erst, wenn der Anwalt nach­weist, dass er im Steu­er­recht deut­lich mehr weiß und mehr Erfah­rung hat als ein Anwalt ohne die­sen Schwer­punkt. Zum 1. Janu­ar 2026 gab es in Deutsch­land 4.584 Fach­an­wäl­tin­nen und Fach­an­wäl­te für Steu­er­recht (BRAK).

Was der Titel voraussetzt

Die Regeln ste­hen in der Fach­an­walts­ord­nung (FAO):

  1. min­des­tens drei Jah­re Zulas­sung und Tätig­keit als Rechts­an­walt inner­halb der letz­ten sechs Jahre
  2. ein Fach­an­walts­lehr­gang von min­des­tens 120 Zeit­stun­den, im Steu­er­recht zusätz­lich 40 Stun­den Buch­hal­tung und Bilanz­we­sen, mit schrift­li­chen Leistungskontrollen
  3. min­des­tens 50 selbst bear­bei­te­te Steu­er­fäl­le, davon min­des­tens 10 Ein­spruchs- oder Klageverfahren
  4. danach jedes Jahr min­des­tens 15 Stun­den Fort­bil­dung, sonst kann der Titel wie­der ent­zo­gen werden

Der Titel ist also kein Eti­kett, das man sich selbst gibt. Grund­la­ge sind die Fach­an­walts­ord­nung und § 43c BRAO, der auch den Wider­ruf bei feh­len­der Fort­bil­dung regelt. Der Begriff „Steu­er­an­walt“ ist dage­gen nicht geschützt; er sagt nichts über eine geprüf­te Qualifikation.

Typische Aufgaben

Der Fach­an­walt für Steu­er­recht arbei­tet vor allem dort, wo Steu­ern und Recht auf­ein­an­der­tref­fen oder wo es Streit gibt:

  • Ein­spruch gegen Steu­er­be­schei­de und Kla­gen vor dem Finanzgericht
  • Ver­fah­ren vor dem Bundesfinanzhof
  • Steu­er­straf­recht: Selbst­an­zei­ge, Ver­tei­di­gung bei Steu­er­hin­ter­zie­hung, Beglei­tung bei Durchsuchungen
  • Haf­tung, etwa wenn das Finanz­amt einen GmbH-Geschäfts­füh­rer per­sön­lich für Steu­ern der Gesell­schaft in Anspruch nimmt
  • Ver­trä­ge und Umstruk­tu­rie­run­gen, bei denen die steu­er­li­che Fol­ge mit­ge­dacht wer­den muss, etwa im Gesell­schafts­recht oder bei Abfindungen

Gleiche Befugnisse wie ein Steuerberater, aber ein anderer Titel

Das Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz stellt Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter in Steu­er­sa­chen gleich: Bei­de dür­fen unbe­schränkt Hil­fe in Steu­er­sa­chen leis­ten (§ 3 StBerG). Ein Fach­an­walt für Steu­er­recht darf also Steu­er­erklä­run­gen erstel­len, die Buch­hal­tung füh­ren, Jah­res­ab­schlüs­se auf­stel­len und Sie bei einer Betriebs­prü­fung begleiten.

Den Titel „Steu­er­be­ra­ter“ darf er trotz­dem nicht füh­ren. Die­se Bezeich­nung ist gesetz­lich geschützt (§ 43 Abs. 4 StBerG) und steht nur Per­so­nen zu, die als Steu­er­be­ra­ter bestellt wur­den, in der Regel nach bestan­de­ner Steu­er­be­ra­ter­prü­fung. Vie­le Fach­an­wäl­te kon­zen­trie­ren sich in der Pra­xis auf Bera­tung, Gestal­tung und Streit­fäl­le und über­las­sen das Tages­ge­schäft dem Steu­er­be­ra­ter. Aus­ge­schlos­sen ist es aber nicht.

Was der Fachanwalt zusätzlich darf

Als Rechts­an­walt ist er nicht auf das Steu­er­recht beschränkt. Er darf in allen Rechts­fra­gen bera­ten, Ver­trä­ge ent­wer­fen, Sie vor Zivil- und Straf­ge­rich­ten ver­tre­ten und im Steu­er­straf­ver­fah­ren in jeder Pha­se allein ver­tei­di­gen. Gera­de wenn eine Steu­er­fra­ge mit einem Ver­trag, einer Haf­tungs­fra­ge oder einem Straf­vor­wurf zusam­men­hängt, ist das ein ech­ter Unterschied.

Wer darf was? Der direkte Vergleich

In Steu­er­sa­chen haben bei­de Beru­fe die­sel­ben Befug­nis­se: Steu­er­erklä­rung, Buch­hal­tung, Ein­spruch und Kla­ge vor den Finanz­ge­rich­ten. Der Fach­an­walt darf dar­über hin­aus mehr, näm­lich im Straf­ver­fah­ren und über­all dort, wo neben der Steu­er auch ande­re Rechts­fra­gen eine Rol­le spie­len. Den Titel „Steu­er­be­ra­ter“ führt er dage­gen nicht.

Skat­te råd­gi­verFach­an­walt für Steuerrecht
Aus­bil­dungStu­di­um (Wirt­schaft oder Recht) oder Aus­bil­dung, Berufs­pra­xis, SteuerberaterprüfungJura­stu­di­um, zwei Staats­examen, Anwalts­zu­las­sung, Fach­an­walts­lehr­gang und Fallnachweis
Schwer­punkt im AlltagBuch­hal­tung, Lohn, Jah­res­ab­schluss, Steu­er­erklä­run­gen, lau­fen­de PlanungStreit mit dem Finanz­amt, Gerichts­ver­fah­ren, Steu­er­straf­recht, Ver­trä­ge mit Steuerbezug
Steu­er­erklä­rung und Buchhaltungjaja, in der Pra­xis seltener
Ein­spruch beim Finanzamtjaja
Finanz­ge­richt und Bundesfinanzhofjaja
Ver­tei­di­gung im Steuerstrafverfahrenallein nur, solan­ge die Finanz­be­hör­de das Ver­fah­ren selb­stän­dig führt; danach grund­sätz­lich nur zusam­men mit einem Rechtsanwaltohne Ein­schrän­kung
Rechts­be­ra­tung außer­halb des Steuerrechtsnur als Nebenleistungja
Ver­gü­tungSteu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) oder VereinbarungRechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG), für Steu­er­erklä­run­gen eben­falls StBVV, oder Vereinbarung
Auf­sichtSteu­er­be­ra­ter­kam­merRechts­an­walts­kam­mer
Fort­bil­dungall­ge­mei­ne Pflichtmin­des­tens 15 Stun­den pro Jahr mit Nachweis
Berufs­be­zeich­nung „Steu­er­be­ra­ter“janein, außer bei eige­ner Bestel­lung als Steuerberater

Bei­de Beru­fe unter­lie­gen der Schwei­ge­pflicht und müs­sen eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung haben. Vor dem Finanz­ge­richt dür­fen Sie sich selbst ver­tre­ten, vor dem Bun­des­fi­nanz­hof brau­chen Sie einen Bevoll­mäch­tig­ten; das kann ein Steu­er­be­ra­ter oder ein Rechts­an­walt sein (§ 62 FGO). Rechts­grund­la­gen der Tabel­le: § 3 StBerG, § 43 StBerG, § 392 AO, § 5 RDG, § 35 RVG, § 40 StBVV.

Wann ist der Steuerberater die richtige Wahl?

Immer dann, wenn es um die regel­mä­ßi­ge, plan­ba­re Arbeit an Ihren Steu­ern geht und kein Kon­flikt abseh­bar ist. Typi­sche Fälle:

  • Sie grün­den ein Unter­neh­men und brau­chen jeman­den für Buch­hal­tung, Lohn und Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
  • Sie wol­len Ihre jähr­li­che Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung nicht selbst machen, etwa weil Miet­ein­nah­men, Kapi­tal­erträ­ge oder eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge dazukommen.
  • Ihr Unter­neh­men braucht einen Jah­res­ab­schluss für die Bank oder das Handelsregister.
  • Ein Steu­er­be­scheid weicht von der Erklä­rung ab und Sie möch­ten prü­fen las­sen, ob ein Ein­spruch lohnt.
  • Das Finanz­amt kün­digt eine Betriebs­prü­fung an, und es gibt kei­nen Hin­weis auf straf­recht­li­che Vorwürfe.

In all die­sen Fäl­len zählt vor allem, dass jemand Ihre Zah­len kennt, Fris­ten im Blick behält und Sie lau­fend steu­er­lich beglei­tet. Das ist die Stär­ke des Steuerberaters.

Wann brauchen Sie einen Fachanwalt für Steuerrecht?

Sobald aus einer Steu­er­fra­ge ein Rechts­streit wird oder ein straf­recht­li­cher Vor­wurf im Raum steht. Hier geht es weni­ger um Zah­len als um Ver­fah­ren, Fris­ten, Bewei­se und Ihre Rechte.

Streit mit dem Finanzamt

Ihr Ein­spruch wur­de zurück­ge­wie­sen und Sie über­le­gen, vor das Finanz­ge­richt zu zie­hen. Ein Fach­an­walt prüft die Erfolgs­aus­sich­ten, schreibt die Kla­ge und ver­tritt Sie in der münd­li­chen Ver­hand­lung. Die Kla­ge­frist beträgt einen Monat ab Bekannt­ga­be der Ein­spruchs­ent­schei­dung (§ 47 FGO); viel Zeit für einen Bera­ter­wech­sel bleibt also nicht.

Verdacht auf Steuerhinterziehung

Die Betriebs­prü­fung wird unter­bro­chen, weil der Prü­fer einen straf­recht­li­chen Ver­dacht hat. Oder Sie erhal­ten Post von der Buß­geld- und Straf­sa­chen­stel­le. Ab die­sem Moment soll­ten Sie kei­ne wei­te­ren Anga­ben machen, bevor ein Ver­tei­di­ger die Akte kennt. Ein Fach­an­walt für Steu­er­recht darf Sie in jedem Abschnitt des Ver­fah­rens allein ver­tei­di­gen, auch vor dem Strafgericht.

Ein Punkt wird oft über­se­hen: Hat Ihr bis­he­ri­ger Steu­er­be­ra­ter die bean­stan­de­ten Erklä­run­gen selbst erstellt, ist er im Ver­fah­ren unter Umstän­den Zeu­ge. Eine unab­hän­gi­ge Ver­tei­di­gung von außen ist dann meist die bes­se­re Lösung.

Selvanmeldelse

Wer frü­her Ein­künf­te nicht erklärt hat und das kor­ri­gie­ren will, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mit einer Selbst­an­zei­ge straf­frei wer­den (§ 371 AO). Die Anfor­de­run­gen sind streng: Sie muss für die betrof­fe­ne Steu­er­art voll­stän­dig sein und recht­zei­tig kom­men, also zum Bei­spiel bevor eine Prü­fung ange­kün­digt oder die Tat ent­deckt ist. Eine unvoll­stän­di­ge Selbst­an­zei­ge schützt in der Regel nicht. Ab 25.000 Euro hin­ter­zo­ge­ner Steu­er je Tat sieht die Behör­de nur gegen eine zusätz­li­che Geld­zah­lung von der Straf­ver­fol­gung ab (§ 398a AO). Hier ist die Zusam­men­ar­beit von steu­er­li­cher Berech­nung und straf­recht­li­cher Absi­che­rung gefragt.

Persönliche Haftung

Nimmt das Finanz­amt Sie als Geschäfts­füh­rer per­sön­lich für Steu­er­schul­den Ihrer GmbH in Anspruch (§ 69 AO), geht es um Haf­tungs­recht, nicht um Buch­hal­tung. Ähn­lich ist es, wenn Sie Ihrem eige­nen Steu­er­be­ra­ter einen Bera­tungs­feh­ler vor­wer­fen und Scha­dens­er­satz prü­fen las­sen möchten.

Verträge mit steuerlichen Folgen

Bei der Grün­dung oder Umwand­lung einer Gesell­schaft, bei einem Geschäfts­füh­rer­ver­trag oder einer Abfin­dung im Arbeits­recht hän­gen Ver­trags­text und Steu­er­last eng zusam­men. Ein Anwalt mit Steu­er­kennt­nis­sen kann bei­des gleich­zei­tig gestalten.

Ist der Anwalt teurer als der Steuerberater?

Nicht auto­ma­tisch. Bei­de Beru­fe rech­nen für die­sel­be Arbeit weit­ge­hend nach den­sel­ben Regeln ab. Für Steu­er­erklä­run­gen und Buch­hal­tung gilt die Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV), und zwar auch für Rechts­an­wäl­te (§ 35 RVG). Für Ein­spruchs­ver­fah­ren, Ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt und Straf­ver­fah­ren gilt umge­kehrt das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG), auch für Steu­er­be­ra­ter (§ 40 StBVV, § 45 StBVV).

Die gesetz­li­chen Gebüh­ren rich­ten sich meist nach dem Gegen­stands­wert, also nach dem Steu­er­be­trag, um den es geht. Bei­de Beru­fe dür­fen außer­dem eine indi­vi­du­el­le Ver­gü­tung ver­ein­ba­ren; im Steu­er­straf­recht wer­den häu­fig Stun­den­sät­ze oder Pau­scha­len ver­ein­bart. Preis­un­ter­schie­de erge­ben sich des­halb eher aus Auf­wand und Ver­ein­ba­rung als aus dem Berufstitel.

Unser Rat: Fra­gen Sie vor der Beauf­tra­gung, wie abge­rech­net wird und mit wel­chem Auf­wand unge­fähr zu rech­nen ist. Eine seriö­se Kanz­lei beant­wor­tet die­se Fra­ge offen.

Beides in einer Person: Rechtsanwältin und Steuerberaterin

Die Fra­ge „Steu­er­be­ra­ter oder Fach­an­walt?“ stellt sich nicht, wenn eine Per­son bei­de Qua­li­fi­ka­tio­nen hat. Ina Ree­se ist seit 1993 Rechts­an­wäl­tin, seit 1997 Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und zugleich Steu­er­be­ra­te­rin. Seit 2000 führt sie ihre Kanz­lei in Flensburg.

Für unse­re Man­dan­ten bedeu­tet das vor allem drei Dinge:

  • Kein Bruch zwi­schen Tages­ge­schäft und Streit. Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung bei uns erstel­len lässt und spä­ter Ärger mit dem Finanz­amt bekommt, muss kei­ne neue Kanz­lei suchen und nie­man­den neu ein­ar­bei­ten. Ein­spruch, Kla­ge und, falls nötig, die Ver­tei­di­gung blei­ben in einer Hand.
  • Kei­ne Ein­schrän­kung im Steu­er­straf­ver­fah­ren. Als Rechts­an­wäl­tin darf Ina Ree­se in jeder Pha­se allein ver­tei­di­gen, ohne dass ein zwei­ter Bera­ter hin­zu­kom­men muss.
  • Recht und Steu­er zusam­men gedacht. Bei einem Gesell­schafts­ver­trag, einer Umwand­lung, einem Arbeits­ver­trag oder einer Abfin­dung prü­fen wir die recht­li­che Gestal­tung und ihre steu­er­li­chen Fol­gen gemeinsam.

Mehr zu unse­ren Leis­tun­gen fin­den Sie auf den Sei­ten Steu­er­be­ra­tung und Steu­er­recht & Steuerstrafrecht.

Fachanwalt für Steuerrecht FAQ: Häufige Fragen

Sammenfattet

Ob Sie einen Steu­er­be­ra­ter oder einen Fach­an­walt für Steu­er­recht brau­chen, hängt weni­ger vom The­ma „Steu­ern“ ab als von der Fra­ge, ob es um lau­fen­de Betreu­ung oder um einen Kon­flikt geht. Wenn Sie unsi­cher sind, wo Ihr Anlie­gen hin­ge­hört, spre­chen Sie uns an.

Sie möch­ten wis­sen, ob Ihr Fall eher steu­er­be­ra­tend oder anwalt­lich zu lösen ist? In einem etwa 15-minü­ti­gen Erst­ge­spräch klä­ren wir, wor­um es geht und wie wir Ihnen hel­fen können.

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