Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht: Was ist der Unterschied?
Wer eine Frage zur Steuer hat, denkt zuerst an den Steuerberater. Weniger bekannt ist, dass ein Rechtsanwalt in Steuersachen dieselben Befugnisse hat. Er darf Steuererklärungen erstellen, die Buchhaltung führen, Einspruch einlegen und Sie vor dem Finanzgericht vertreten. Nur die Berufsbezeichnung „Steuerberater” darf er nicht führen, solange er nicht selbst als Steuerberater bestellt ist.
Der Fachanwalt für Steuerrecht geht noch einen Schritt weiter. Er hat seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerrecht gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen. Und er darf als Anwalt zusätzlich, was einem Steuerberater verwehrt ist: umfassend rechtlich beraten, Verträge gestalten und Sie im Steuerstrafverfahren ohne Einschränkung verteidigen.
In diesem Beitrag erklären wir ohne Fachchinesisch, was die beiden Berufe unterscheidet, wer was darf und in welchen Situationen Sie bei wem besser aufgehoben sind. Am Ende finden Sie Antworten auf häufige Fragen.
Die Kurzfassung: In Steuersachen darf ein Fachanwalt für Steuerrecht alles, was ein Steuerberater darf. Hinzu kommen Rechtsberatung über das Steuerrecht hinaus und die uneingeschränkte Verteidigung im Strafverfahren. In der Praxis ist der Steuerberater meist die Anlaufstelle für die laufende Steuer, also Buchhaltung, Lohn, Jahresabschluss und Erklärungen. Gibt es Streit mit dem Finanzamt, droht ein Gerichtsverfahren oder steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum, spricht viel für den Fachanwalt.
Was macht ein Steuerberater?
Der Steuerberater ist ein eigener freier Beruf mit eigenem Gesetz, dem Steuerberatungsgesetz (StBerG), und eigener Kammer. Bundesweit gibt es rund 89.500 Steuerberaterinnen und Steuerberater (Stand 1. Januar 2026, BStBK-Berufsstatistik). Ihr Kerngeschäft ist die laufende steuerliche Betreuung von Privatleuten und Unternehmen.
Typische Aufgaben
- Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung
- Jahresabschluss und Bilanz
- Steuererklärungen, etwa Einkommen‑, Umsatz‑, Gewerbe- und Körperschaftsteuer
- Prüfung von Steuerbescheiden und Einspruch bei Fehlern
- steuerliche Planung, zum Beispiel vor einer Investition oder bei der Wahl der Rechtsform
- Begleitung bei einer Betriebsprüfung
Die Zusammenarbeit läuft oft über Jahre. Ein Handwerksbetrieb reicht monatlich seine Belege ein, die Kanzlei bucht, meldet die Umsatzsteuer und erstellt am Jahresende den Abschluss. Der Steuerberater kennt die Zahlen des Mandanten deshalb meist sehr genau.
Der Weg in den Beruf
Wer Steuerberater werden will, muss die staatliche Steuerberaterprüfung bestehen. Zugelassen wird in der Regel, wer ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und danach zwei bis drei Jahre praktisch im Steuerbereich gearbeitet hat. Ohne Studium führt der Weg über eine kaufmännische Ausbildung und deutlich mehr Berufsjahre (§ 36 StBerG). Die Prüfung selbst besteht aus mehreren schriftlichen Klausuren und einer mündlichen Prüfung.
Wo die Grenzen liegen
Steuerberater sind Fachleute für Steuern, nicht für das Recht insgesamt. Allgemeine Rechtsberatung, etwa zu einem Arbeitsvertrag oder einem Gesellschaftsvertrag, dürfen sie nur leisten, soweit sie als Nebenleistung zu ihrer steuerlichen Tätigkeit gehört (§ 5 RDG). Eine zweite Grenze betrifft das Steuerstrafrecht. Als alleiniger Verteidiger darf ein Steuerberater nur auftreten, solange die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig führt. Übernimmt die Staatsanwaltschaft oder kommt es vor Gericht, kann er grundsätzlich nur noch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt verteidigen, allein nur dann, wenn das Gericht ihn ausdrücklich zulässt (§ 392 AO).
Was macht ein Fachanwalt für Steuerrecht?
Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist zuerst Rechtsanwalt: Jurastudium, zwei Staatsexamen, Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer. Den Titel „Fachanwalt” verleiht die Kammer erst, wenn der Anwalt nachweist, dass er im Steuerrecht deutlich mehr weiß und mehr Erfahrung hat als ein Anwalt ohne diesen Schwerpunkt. Zum 1. Januar 2026 gab es in Deutschland 4.584 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Steuerrecht (BRAK).
Was der Titel voraussetzt
Die Regeln stehen in der Fachanwaltsordnung (FAO):
- mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre
- ein Fachanwaltslehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, im Steuerrecht zusätzlich 40 Stunden Buchhaltung und Bilanzwesen, mit schriftlichen Leistungskontrollen
- mindestens 50 selbst bearbeitete Steuerfälle, davon mindestens 10 Einspruchs- oder Klageverfahren
- danach jedes Jahr mindestens 15 Stunden Fortbildung, sonst kann der Titel wieder entzogen werden
Der Titel ist also kein Etikett, das man sich selbst gibt. Grundlage sind die Fachanwaltsordnung und § 43c BRAO, der auch den Widerruf bei fehlender Fortbildung regelt. Der Begriff „Steueranwalt” ist dagegen nicht geschützt; er sagt nichts über eine geprüfte Qualifikation.
Typische Aufgaben
Der Fachanwalt für Steuerrecht arbeitet vor allem dort, wo Steuern und Recht aufeinandertreffen oder wo es Streit gibt:
- Einspruch gegen Steuerbescheide und Klagen vor dem Finanzgericht
- Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
- Steuerstrafrecht: Selbstanzeige, Verteidigung bei Steuerhinterziehung, Begleitung bei Durchsuchungen
- Haftung, etwa wenn das Finanzamt einen GmbH-Geschäftsführer persönlich für Steuern der Gesellschaft in Anspruch nimmt
- Verträge und Umstrukturierungen, bei denen die steuerliche Folge mitgedacht werden muss, etwa im Gesellschaftsrecht oder bei Abfindungen
Gleiche Befugnisse wie ein Steuerberater, aber ein anderer Titel
Das Steuerberatungsgesetz stellt Rechtsanwälte und Steuerberater in Steuersachen gleich: Beide dürfen unbeschränkt Hilfe in Steuersachen leisten (§ 3 StBerG). Ein Fachanwalt für Steuerrecht darf also Steuererklärungen erstellen, die Buchhaltung führen, Jahresabschlüsse aufstellen und Sie bei einer Betriebsprüfung begleiten.
Den Titel „Steuerberater” darf er trotzdem nicht führen. Diese Bezeichnung ist gesetzlich geschützt (§ 43 Abs. 4 StBerG) und steht nur Personen zu, die als Steuerberater bestellt wurden, in der Regel nach bestandener Steuerberaterprüfung. Viele Fachanwälte konzentrieren sich in der Praxis auf Beratung, Gestaltung und Streitfälle und überlassen das Tagesgeschäft dem Steuerberater. Ausgeschlossen ist es aber nicht.
Was der Fachanwalt zusätzlich darf
Als Rechtsanwalt ist er nicht auf das Steuerrecht beschränkt. Er darf in allen Rechtsfragen beraten, Verträge entwerfen, Sie vor Zivil- und Strafgerichten vertreten und im Steuerstrafverfahren in jeder Phase allein verteidigen. Gerade wenn eine Steuerfrage mit einem Vertrag, einer Haftungsfrage oder einem Strafvorwurf zusammenhängt, ist das ein echter Unterschied.
Wer darf was? Der direkte Vergleich
In Steuersachen haben beide Berufe dieselben Befugnisse: Steuererklärung, Buchhaltung, Einspruch und Klage vor den Finanzgerichten. Der Fachanwalt darf darüber hinaus mehr, nämlich im Strafverfahren und überall dort, wo neben der Steuer auch andere Rechtsfragen eine Rolle spielen. Den Titel „Steuerberater” führt er dagegen nicht.
| Steuerberater | Fachanwalt für Steuerrecht | |
|---|---|---|
| Ausbildung | Studium (Wirtschaft oder Recht) oder Ausbildung, Berufspraxis, Steuerberaterprüfung | Jurastudium, zwei Staatsexamen, Anwaltszulassung, Fachanwaltslehrgang und Fallnachweis |
| Schwerpunkt im Alltag | Buchhaltung, Lohn, Jahresabschluss, Steuererklärungen, laufende Planung | Streit mit dem Finanzamt, Gerichtsverfahren, Steuerstrafrecht, Verträge mit Steuerbezug |
| Steuererklärung und Buchhaltung | ja | ja, in der Praxis seltener |
| Einspruch beim Finanzamt | ja | ja |
| Finanzgericht und Bundesfinanzhof | ja | ja |
| Verteidigung im Steuerstrafverfahren | allein nur, solange die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt; danach grundsätzlich nur zusammen mit einem Rechtsanwalt | ohne Einschränkung |
| Rechtsberatung außerhalb des Steuerrechts | nur als Nebenleistung | ja |
| Vergütung | Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder Vereinbarung | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), für Steuererklärungen ebenfalls StBVV, oder Vereinbarung |
| Aufsicht | Steuerberaterkammer | Rechtsanwaltskammer |
| Fortbildung | allgemeine Pflicht | mindestens 15 Stunden pro Jahr mit Nachweis |
| Berufsbezeichnung „Steuerberater” | ja | nein, außer bei eigener Bestellung als Steuerberater |
Beide Berufe unterliegen der Schweigepflicht und müssen eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Vor dem Finanzgericht dürfen Sie sich selbst vertreten, vor dem Bundesfinanzhof brauchen Sie einen Bevollmächtigten; das kann ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt sein (§ 62 FGO). Rechtsgrundlagen der Tabelle: § 3 StBerG, § 43 StBerG, § 392 AO, § 5 RDG, § 35 RVG, § 40 StBVV.
Wann ist der Steuerberater die richtige Wahl?
Immer dann, wenn es um die regelmäßige, planbare Arbeit an Ihren Steuern geht und kein Konflikt absehbar ist. Typische Fälle:
- Sie gründen ein Unternehmen und brauchen jemanden für Buchhaltung, Lohn und Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
- Sie wollen Ihre jährliche Einkommensteuererklärung nicht selbst machen, etwa weil Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder eine Photovoltaikanlage dazukommen.
- Ihr Unternehmen braucht einen Jahresabschluss für die Bank oder das Handelsregister.
- Ein Steuerbescheid weicht von der Erklärung ab und Sie möchten prüfen lassen, ob ein Einspruch lohnt.
- Das Finanzamt kündigt eine Betriebsprüfung an, und es gibt keinen Hinweis auf strafrechtliche Vorwürfe.
In all diesen Fällen zählt vor allem, dass jemand Ihre Zahlen kennt, Fristen im Blick behält und Sie laufend steuerlich begleitet. Das ist die Stärke des Steuerberaters.
Wann brauchen Sie einen Fachanwalt für Steuerrecht?
Sobald aus einer Steuerfrage ein Rechtsstreit wird oder ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht. Hier geht es weniger um Zahlen als um Verfahren, Fristen, Beweise und Ihre Rechte.
Streit mit dem Finanzamt
Ihr Einspruch wurde zurückgewiesen und Sie überlegen, vor das Finanzgericht zu ziehen. Ein Fachanwalt prüft die Erfolgsaussichten, schreibt die Klage und vertritt Sie in der mündlichen Verhandlung. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO); viel Zeit für einen Beraterwechsel bleibt also nicht.
Verdacht auf Steuerhinterziehung
Die Betriebsprüfung wird unterbrochen, weil der Prüfer einen strafrechtlichen Verdacht hat. Oder Sie erhalten Post von der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Ab diesem Moment sollten Sie keine weiteren Angaben machen, bevor ein Verteidiger die Akte kennt. Ein Fachanwalt für Steuerrecht darf Sie in jedem Abschnitt des Verfahrens allein verteidigen, auch vor dem Strafgericht.
Ein Punkt wird oft übersehen: Hat Ihr bisheriger Steuerberater die beanstandeten Erklärungen selbst erstellt, ist er im Verfahren unter Umständen Zeuge. Eine unabhängige Verteidigung von außen ist dann meist die bessere Lösung.
Selbstanzeige
Wer früher Einkünfte nicht erklärt hat und das korrigieren will, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Selbstanzeige straffrei werden (§ 371 AO). Die Anforderungen sind streng: Sie muss für die betroffene Steuerart vollständig sein und rechtzeitig kommen, also zum Beispiel bevor eine Prüfung angekündigt oder die Tat entdeckt ist. Eine unvollständige Selbstanzeige schützt in der Regel nicht. Ab 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat sieht die Behörde nur gegen eine zusätzliche Geldzahlung von der Strafverfolgung ab (§ 398a AO). Hier ist die Zusammenarbeit von steuerlicher Berechnung und strafrechtlicher Absicherung gefragt.
Persönliche Haftung
Nimmt das Finanzamt Sie als Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden Ihrer GmbH in Anspruch (§ 69 AO), geht es um Haftungsrecht, nicht um Buchhaltung. Ähnlich ist es, wenn Sie Ihrem eigenen Steuerberater einen Beratungsfehler vorwerfen und Schadensersatz prüfen lassen möchten.
Verträge mit steuerlichen Folgen
Bei der Gründung oder Umwandlung einer Gesellschaft, bei einem Geschäftsführervertrag oder einer Abfindung im Arbeitsrecht hängen Vertragstext und Steuerlast eng zusammen. Ein Anwalt mit Steuerkenntnissen kann beides gleichzeitig gestalten.
Ist der Anwalt teurer als der Steuerberater?
Nicht automatisch. Beide Berufe rechnen für dieselbe Arbeit weitgehend nach denselben Regeln ab. Für Steuererklärungen und Buchhaltung gilt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), und zwar auch für Rechtsanwälte (§ 35 RVG). Für Einspruchsverfahren, Verfahren vor dem Finanzgericht und Strafverfahren gilt umgekehrt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch für Steuerberater (§ 40 StBVV, § 45 StBVV).
Die gesetzlichen Gebühren richten sich meist nach dem Gegenstandswert, also nach dem Steuerbetrag, um den es geht. Beide Berufe dürfen außerdem eine individuelle Vergütung vereinbaren; im Steuerstrafrecht werden häufig Stundensätze oder Pauschalen vereinbart. Preisunterschiede ergeben sich deshalb eher aus Aufwand und Vereinbarung als aus dem Berufstitel.
Unser Rat: Fragen Sie vor der Beauftragung, wie abgerechnet wird und mit welchem Aufwand ungefähr zu rechnen ist. Eine seriöse Kanzlei beantwortet diese Frage offen.
Beides in einer Person: Rechtsanwältin und Steuerberaterin
Die Frage „Steuerberater oder Fachanwalt?” stellt sich nicht, wenn eine Person beide Qualifikationen hat. Ina Reese ist seit 1993 Rechtsanwältin, seit 1997 Fachanwältin für Steuerrecht und zugleich Steuerberaterin. Seit 2000 führt sie ihre Kanzlei in Flensburg.
Für unsere Mandanten bedeutet das vor allem drei Dinge:
- Kein Bruch zwischen Tagesgeschäft und Streit. Wer seine Steuererklärung bei uns erstellen lässt und später Ärger mit dem Finanzamt bekommt, muss keine neue Kanzlei suchen und niemanden neu einarbeiten. Einspruch, Klage und, falls nötig, die Verteidigung bleiben in einer Hand.
- Keine Einschränkung im Steuerstrafverfahren. Als Rechtsanwältin darf Ina Reese in jeder Phase allein verteidigen, ohne dass ein zweiter Berater hinzukommen muss.
- Recht und Steuer zusammen gedacht. Bei einem Gesellschaftsvertrag, einer Umwandlung, einem Arbeitsvertrag oder einer Abfindung prüfen wir die rechtliche Gestaltung und ihre steuerlichen Folgen gemeinsam.
Mehr zu unseren Leistungen finden Sie auf den Seiten Steuerberatung und Steuerrecht & Steuerstrafrecht.
Fachanwalt für Steuerrecht FAQ: Häufige Fragen
Zusammengefasst
Ob Sie einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht brauchen, hängt weniger vom Thema „Steuern” ab als von der Frage, ob es um laufende Betreuung oder um einen Konflikt geht. Wenn Sie unsicher sind, wo Ihr Anliegen hingehört, sprechen Sie uns an.
Sie möchten wissen, ob Ihr Fall eher steuerberatend oder anwaltlich zu lösen ist? In einem etwa 15-minütigen Erstgespräch klären wir, worum es geht und wie wir Ihnen helfen können.
Quellen
- § 3 StBerG, Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
- § 36 StBerG, Zulassung zur Steuerberaterprüfung
- § 43 StBerG, Schutz der Berufsbezeichnung
- § 86b StBerG, Steuerberaterverzeichnis
- § 43c BRAO, Fachanwaltschaft
- Fachanwaltsordnung (BRAK)
- § 17 RAVPV, Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis
- § 5 RDG, Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
- § 69 AO, Haftung der Vertreter
- § 371 AO, Selbstanzeige
- § 392 AO, Verteidigung
- § 398a AO, Absehen von Verfolgung
- § 47 FGO, Klagefrist
- § 62 FGO, Vertretung vor Finanzgericht und BFH
- § 35 RVG, Hilfeleistung in Steuersachen
- § 40 StBVV, Vergütung im Rechtsbehelfsverfahren
- § 45 StBVV, Vergütung in gerichtlichen und Straf- und Bußgeldverfahren
- BRAK-Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026
- BStBK-Berufsstatistik 2025 (NWB)