Wer als Selbständiger oder Freiberufler unter der Woche an einem anderen Ort arbeitet und dort eine zweite Wohnung unterhält, kennt die Frage: Welche Kosten lassen sich steuerlich geltend machen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil vom 19. Mai 2026 mit genau dieser Situation beschäftigt und wichtige Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung bei Selbständigen aufgestellt (Az. VIII R 15/24).
Der Sachverhalt im Überblick
Ein Freiberufler lebte in einer Stadt K, arbeitete aber fast ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber an dessen Sitz in H, wo er vier Tage pro Woche tätig war. Für diese Zeit mietete er sich in H eine Wohnung. Er nutzte außerdem ein Fahrzeug, das er zu mehr als 50 Prozent betrieblich einsetzte. In seiner Gewinnermittlung zog er sowohl die Mietkosten für die Wohnung in H als auch sämtliche Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben ab.
Das Finanzamt akzeptierte das nicht vollständig. Es kürzte die Fahrtkosten auf die sogenannte Entfernungspauschale und strich auch Teile der Verpflegungsmehraufwendungen. Der Freiberufler klagte, unterlag aber sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem BFH.
Was der BFH entschieden hat
Der BFH bestätigte, dass in diesem Fall eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag. Das hat steuerliche Folgen, die nicht immer intuitiv einleuchten: Familienheimfahrten, also die Fahrten zwischen dem Arbeitsort und dem eigentlichen Wohnsitz, dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht unbegrenzt mindern. Stattdessen gilt eine Begrenzung auf die Entfernungspauschale, ähnlich wie bei Arbeitnehmern.
Für Selbständige gelten dabei folgende Voraussetzungen, die der BFH ausdrücklich klargestellt hat:
- Der Selbständige muss seinen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes unterhalten, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt.
- Er muss auch am Tätigkeitsschwerpunkt wohnen, also dort eine weitere Unterkunft haben.
- Als Familienheimfahrten gelten die Wege zwischen dem Ort des Tätigkeitsschwerpunkts und dem Ort des eigenen Hausstands.
Was ist eine Betriebsstätte in diesem Sinne?
Der BFH hat außerdem klargestellt, dass der Begriff der Betriebsstätte im Reisekostenrecht für Selbständige eigenständig zu bestimmen ist. Er richtet sich nicht nach dem Begriff der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte, der für Arbeitnehmer gilt. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne setzt eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige fortlaufend und regelmäßig aufsucht. Entscheidend ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit.
Im konkreten Fall hatte der Freiberufler in H seine einzige Betriebsstätte. Damit stand zugleich fest, dass er dort auch den Schwerpunkt seiner Tätigkeit hatte. Offengelassen hat der BFH hingegen, ob eine Betriebsstätte am Tätigkeitsort grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Selbständigen ist. Diese Frage musste im konkreten Fall nicht beantwortet werden.
Was bedeutet das für Selbständige in der Praxis?
Wer als Freiberufler oder Selbständiger eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält, sollte genau prüfen, welche Kosten in welcher Höhe abzugsfähig sind. Die Mietkosten für die Zweitwohnung können grundsätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Bei den Fahrtkosten zwischen Arbeitsort und Heimat gilt jedoch die Entfernungspauschale als Obergrenze. Eine vollständige Berücksichtigung aller tatsächlichen Fahrzeugkosten ist in diesen Fällen nicht möglich.
Da die steuerliche Einordnung solcher Konstellationen im Einzelfall komplex sein kann, empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag und das Artikel Bild wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.