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Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen: BFH klärt Abzug von Familienheimfahrten

Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen: BFH klärt Abzug von Familienheimfahrten

Wer als Selb­stän­di­ger oder Frei­be­ruf­ler unter der Woche an einem ande­ren Ort arbei­tet und dort eine zwei­te Woh­nung unter­hält, kennt die Fra­ge: Wel­che Kos­ten las­sen sich steu­er­lich gel­tend machen? Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat sich in einem aktu­el­len Urteil vom 19. Mai 2026 mit genau die­ser Situa­ti­on beschäf­tigt und wich­ti­ge Grund­sät­ze zur dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung bei Selb­stän­di­gen auf­ge­stellt (Az. VIII R 15/24).

Der Sachverhalt im Überblick

Ein Frei­be­ruf­ler leb­te in einer Stadt K, arbei­te­te aber fast aus­schließ­lich für einen ein­zi­gen Auf­trag­ge­ber an des­sen Sitz in H, wo er vier Tage pro Woche tätig war. Für die­se Zeit mie­te­te er sich in H eine Woh­nung. Er nutz­te außer­dem ein Fahr­zeug, das er zu mehr als 50 Pro­zent betrieb­lich ein­setz­te. In sei­ner Gewinn­ermitt­lung zog er sowohl die Miet­kos­ten für die Woh­nung in H als auch sämt­li­che Fahr­zeug­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben ab.

Das Finanz­amt akzep­tier­te das nicht voll­stän­dig. Es kürz­te die Fahrt­kos­ten auf die soge­nann­te Ent­fer­nungs­pau­scha­le und strich auch Tei­le der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen. Der Frei­be­ruf­ler klag­te, unter­lag aber sowohl vor dem Finanz­ge­richt als auch vor dem BFH.

Was der BFH entschieden hat

Der BFH bestä­tig­te, dass in die­sem Fall eine betrieb­lich ver­an­lass­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vor­lag. Das hat steu­er­li­che Fol­gen, die nicht immer intui­tiv ein­leuch­ten: Fami­li­en­heim­fahr­ten, also die Fahr­ten zwi­schen dem Arbeits­ort und dem eigent­li­chen Wohn­sitz, dür­fen den Gewinn grund­sätz­lich nicht unbe­grenzt min­dern. Statt­des­sen gilt eine Begren­zung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, ähn­lich wie bei Arbeitnehmern.

Für Selb­stän­di­ge gel­ten dabei fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen, die der BFH aus­drück­lich klar­ge­stellt hat:

  • Der Selb­stän­di­ge muss sei­nen eige­nen Haus­stand außer­halb des Ortes unter­hal­ten, an dem er sei­ne Tätig­keit schwer­punkt­mä­ßig erbringt.
  • Er muss auch am Tätig­keits­schwer­punkt woh­nen, also dort eine wei­te­re Unter­kunft haben.
  • Als Fami­li­en­heim­fahr­ten gel­ten die Wege zwi­schen dem Ort des Tätig­keits­schwer­punkts und dem Ort des eige­nen Hausstands.

Was ist eine Betriebsstätte in diesem Sinne?

Der BFH hat außer­dem klar­ge­stellt, dass der Begriff der Betriebs­stät­te im Rei­se­kos­ten­recht für Selb­stän­di­ge eigen­stän­dig zu bestim­men ist. Er rich­tet sich nicht nach dem Begriff der soge­nann­ten ers­ten Tätig­keits­stät­te, der für Arbeit­neh­mer gilt. Eine Betriebs­stät­te in die­sem Sin­ne setzt eine orts­fes­te, dau­er­haf­te betrieb­li­che Ein­rich­tung vor­aus, die der Steu­er­pflich­ti­ge fort­lau­fend und regel­mä­ßig auf­sucht. Ent­schei­dend ist der orts­ge­bun­de­ne Mit­tel­punkt der dau­er­haft ange­leg­ten Tätigkeit.

Im kon­kre­ten Fall hat­te der Frei­be­ruf­ler in H sei­ne ein­zi­ge Betriebs­stät­te. Damit stand zugleich fest, dass er dort auch den Schwer­punkt sei­ner Tätig­keit hat­te. Offen­ge­las­sen hat der BFH hin­ge­gen, ob eine Betriebs­stät­te am Tätig­keits­ort grund­sätz­lich Vor­aus­set­zung für die Annah­me einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung bei Selb­stän­di­gen ist. Die­se Fra­ge muss­te im kon­kre­ten Fall nicht beant­wor­tet werden.

Was bedeutet das für Selbständige in der Praxis?

Wer als Frei­be­ruf­ler oder Selb­stän­di­ger eine Zweit­woh­nung am Arbeits­ort unter­hält, soll­te genau prü­fen, wel­che Kos­ten in wel­cher Höhe abzugs­fä­hig sind. Die Miet­kos­ten für die Zweit­woh­nung kön­nen grund­sätz­lich als Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den. Bei den Fahrt­kos­ten zwi­schen Arbeits­ort und Hei­mat gilt jedoch die Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Ober­gren­ze. Eine voll­stän­di­ge Berück­sich­ti­gung aller tat­säch­li­chen Fahr­zeug­kos­ten ist in die­sen Fäl­len nicht möglich.

Da die steu­er­li­che Ein­ord­nung sol­cher Kon­stel­la­tio­nen im Ein­zel­fall kom­plex sein kann, emp­fiehlt sich eine indi­vi­du­el­le Bera­tung durch einen Steuerberater.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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