Selbständige können ihre Fahrtkosten zur Arbeit grundsätzlich nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie eine feste Betriebsstätte aufsuchen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch in einem wichtigen Urteil klargestellt, wann überhaupt von einer solchen Betriebsstätte gesprochen werden kann, und dabei seine bisherige Rechtsprechung zu Seelotsen grundlegend geändert.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Seelotse erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er fuhr von seiner Wohnung mit dem eigenen Auto zu einem Dauerparkplatz in der Nähe einer Anlegestelle, setzte von dort mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über und verbrachte Wartezeiten zwischen den Einsätzen regelmäßig in einer Lotsenstation. An zwei Tagen im Monat leistete er außerdem Radardienste in einer Radarstation.
Der Seelotse machte seine gesamten Fahrtkosten von der Wohnung zu den Einsatzorten sowie Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt wollte die Fahrtkosten auf die deutlich niedrigere Entfernungspauschale begrenzen, weil es von einer Betriebsstätte ausging.
Entscheidung: Keine Betriebsstätte, keine Kürzung
Der BFH gab dem Seelotsen Recht und bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Weder der Dauerparkplatz noch die Lotsenstationen noch die zu lotsenden Schiffe selbst stellen eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne dar.
Für eine Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sind laut BFH folgende Voraussetzungen zwingend erforderlich:
- Es muss eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung vorhanden sein.
- Der Selbständige muss diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig und fortdauernd aufsuchen.
- Der Ort muss der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit sein.
- Die bloße Erledigung von Hilfs- oder Nebentätigkeiten reicht nicht aus.
Da der Kläger die Lotsenstationen hauptsächlich für Wartezeiten und untergeordnete Tätigkeiten nutzte, fehlte es am entscheidenden Merkmal: dem Tätigkeitsmittelpunkt.
Abkehr von früherer Rechtsprechung
Besonders bedeutsam ist, dass der BFH ausdrücklich von seiner früheren Linie abrückt. Bisher hatte er den gesamten Lotsbezirk eines Seelotsen als sogenannte großräumige Betriebsstätte angesehen. Diese Sichtweise gilt nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts aus dem Jahr 2013 nicht mehr. Die damals angestrebte Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen bei Reisekosten darf nach Ansicht des Gerichts nicht dazu führen, dass ein weiträumiges Gebiet pauschal als Betriebsstätte gilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlen.
Was bedeutet das für Selbständige?
Das Urteil ist weit über den Einzelfall des Seelotsen hinaus relevant. Selbständige, deren Tätigkeit sich nicht an einem festen, klar definierten Ort abspielt, sondern die wechselnde Einsatzorte aufsuchen, können unter Umständen ihre tatsächlichen Fahrtkosten vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Die günstigere Regelung der vollen Reisekostenerstattung anstelle der Entfernungspauschale kann dabei erhebliche steuerliche Unterschiede ausmachen.
Ob die eigene Tätigkeit die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wer hier Unsicherheit hat, sollte die Situation steuerlich prüfen lassen.
BFH, Urteil vom 23. Juni 2026, Az. VIII R 13/24
Quelle: Haufe: Steuer
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