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BFH: Kein Lotsbezirk als Betriebsstätte – Fahrtkosten voll absetzbar

BFH: Kein Lotsbezirk als Betriebsstätte – Fahrtkosten voll absetzbar

Selb­stän­di­ge kön­nen ihre Fahrt­kos­ten zur Arbeit grund­sätz­lich nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen, wenn sie eine fes­te Betriebs­stät­te auf­su­chen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt jedoch in einem wich­ti­gen Urteil klar­ge­stellt, wann über­haupt von einer sol­chen Betriebs­stät­te gespro­chen wer­den kann, und dabei sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zu See­lot­sen grund­le­gend geändert.

Worum ging es in dem Fall?

Ein See­lot­se erziel­te Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit. Er fuhr von sei­ner Woh­nung mit dem eige­nen Auto zu einem Dau­er­park­platz in der Nähe einer Anle­ge­stel­le, setz­te von dort mit einem Boot auf das zu lot­sen­de Schiff über und ver­brach­te War­te­zei­ten zwi­schen den Ein­sät­zen regel­mä­ßig in einer Lot­sen­sta­ti­on. An zwei Tagen im Monat leis­te­te er außer­dem Radar­diens­te in einer Radarstation.

Der See­lot­se mach­te sei­ne gesam­ten Fahrt­kos­ten von der Woh­nung zu den Ein­satz­or­ten sowie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Finanz­amt woll­te die Fahrt­kos­ten auf die deut­lich nied­ri­ge­re Ent­fer­nungs­pau­scha­le begren­zen, weil es von einer Betriebs­stät­te ausging.

Entscheidung: Keine Betriebsstätte, keine Kürzung

Der BFH gab dem See­lot­sen Recht und bestä­tig­te das Urteil des Finanz­ge­richts. Weder der Dau­er­park­platz noch die Lot­sen­sta­tio­nen noch die zu lot­sen­den Schif­fe selbst stel­len eine Betriebs­stät­te im steu­er­li­chen Sin­ne dar.

Für eine Betriebs­stät­te nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sind laut BFH fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen zwin­gend erforderlich:

  • Es muss eine orts­fes­te, dau­er­haf­te betrieb­li­che Ein­rich­tung vor­han­den sein.
  • Der Selb­stän­di­ge muss die­sen Ort nicht nur gele­gent­lich, son­dern regel­mä­ßig und fort­dau­ernd aufsuchen.
  • Der Ort muss der orts­ge­bun­de­ne Mit­tel­punkt der dau­er­haft ange­leg­ten Tätig­keit sein.
  • Die blo­ße Erle­di­gung von Hilfs- oder Neben­tä­tig­kei­ten reicht nicht aus.

Da der Klä­ger die Lot­sen­sta­tio­nen haupt­säch­lich für War­te­zei­ten und unter­ge­ord­ne­te Tätig­kei­ten nutz­te, fehl­te es am ent­schei­den­den Merk­mal: dem Tätigkeitsmittelpunkt.

Abkehr von früherer Rechtsprechung

Beson­ders bedeut­sam ist, dass der BFH aus­drück­lich von sei­ner frü­he­ren Linie abrückt. Bis­her hat­te er den gesam­ten Lots­be­zirk eines See­lot­sen als soge­nann­te groß­räu­mi­ge Betriebs­stät­te ange­se­hen. Die­se Sicht­wei­se gilt nach der Reform des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts aus dem Jahr 2013 nicht mehr. Die damals ange­streb­te Gleich­be­hand­lung von Arbeit­neh­mern und Selb­stän­di­gen bei Rei­se­kos­ten darf nach Ansicht des Gerichts nicht dazu füh­ren, dass ein weit­räu­mi­ges Gebiet pau­schal als Betriebs­stät­te gilt, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür fehlen.

Was bedeutet das für Selbständige?

Das Urteil ist weit über den Ein­zel­fall des See­lot­sen hin­aus rele­vant. Selb­stän­di­ge, deren Tätig­keit sich nicht an einem fes­ten, klar defi­nier­ten Ort abspielt, son­dern die wech­seln­de Ein­satz­or­te auf­su­chen, kön­nen unter Umstän­den ihre tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten voll­stän­dig als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Die güns­ti­ge­re Rege­lung der vol­len Rei­se­kos­ten­er­stat­tung anstel­le der Ent­fer­nungs­pau­scha­le kann dabei erheb­li­che steu­er­li­che Unter­schie­de ausmachen.

Ob die eige­ne Tätig­keit die Vor­aus­set­zun­gen einer Betriebs­stät­te erfüllt, hängt stets von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Wer hier Unsi­cher­heit hat, soll­te die Situa­ti­on steu­er­lich prü­fen lassen.

BFH, Urteil vom 23. Juni 2026, Az. VIII R 13/24

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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