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BFH-Urteile vom 24. September 2026: Fünf neue Entscheidungen zu Reisekosten, Haushaltsführung und Verschmelzung

BFH-Urteile vom 24. September 2026: Fünf neue Entscheidungen zu Reisekosten, Haushaltsführung und Verschmelzung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat am 24. Sep­tem­ber 2026 fünf neue Ent­schei­dun­gen zur Ver­öf­fent­li­chung frei­ge­ge­ben. Die Urtei­le betref­fen unter ande­rem die steu­er­li­che Behand­lung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung bei Selb­stän­di­gen, die Defi­ni­ti­on der Betriebs­stät­te im Rei­se­kos­ten­recht sowie gesell­schafts­recht­li­che Fra­gen bei Ver­schmel­zun­gen. Hier ein Über­blick über die wich­tigs­ten Aussagen.

Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen

Selb­stän­di­ge kön­nen die Kos­ten einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung steu­er­lich nur dann gel­tend machen, wenn sie außer­halb des Ortes, an dem sie ihre Tätig­keit über­wie­gend aus­üben, einen eige­nen Haus­stand haben und gleich­zei­tig am Tätig­keits­schwer­punkt woh­nen. Wer sei­ne ein­zi­ge Betriebs­stät­te an einem bestimm­ten Ort hat, hat dort auto­ma­tisch sei­nen beruf­li­chen Schwer­punkt. Die­se Klar­stel­lung ist wich­tig für alle Selb­stän­di­gen, die mit meh­re­ren Wohn­sit­zen oder wech­seln­den Arbeits­or­ten zu tun haben. (Urteil vom 19. Mai 2026, Az. VIII R 15/24)

Betriebsstätte im Reisekostenrecht: Seelotse unterliegt

Der BFH hat sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung geän­dert und ent­schie­den, dass eine steu­er­li­che Betriebs­stät­te im Rei­se­kos­ten­recht nach wie vor eine orts­fes­te, dau­er­haf­te Ein­rich­tung vor­aus­setzt, die regel­mä­ßig und nicht nur gele­gent­lich auf­ge­sucht wird. Kon­kret: Das Revier eines See­lot­sen gilt nicht als soge­nann­te groß­räu­mi­ge Betriebs­stät­te. Das hat direk­te Aus­wir­kun­gen dar­auf, in wel­chem Umfang Fahrt­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar sind. (Urteil vom 23. Juni 2026, Az. VIII R 13/24)

Markterschließungszuschuss an ausländische Gesellschaft

Zahlt ein Unter­neh­men einer aus­län­di­schen, mög­li­cher­wei­se nahe­ste­hen­den Gesell­schaft einen soge­nann­ten Markt­er­schlie­ßungs­zu­schuss, kann die­se Zah­lung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich als Betriebs­aus­ga­be aner­kannt wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass der Zuschuss dem soge­nann­ten Fremd­ver­gleich stand­hält, also so ver­ein­bart wur­de, wie es auch frem­de Drit­te getan hät­ten, und dass damit höhe­re Lizenz­ein­nah­men erzielt wer­den sol­len. In die­sem Fall han­delt es sich nicht um eine steu­er­pflich­ti­ge Ent­nah­me. (Urteil vom 20. Mai 2026, Az. IV R 37/23)

Vermittlung oder Eigengeschäft bei der Fahrzeugvermietung?

Ein Fahr­zeug­ver­mitt­ler erbringt umsatz­steu­er­lich kei­ne eige­ne Ver­mie­tungs­leis­tung, solan­ge er das Fahr­zeug nicht selbst ange­mie­tet hat. Das ist pra­xis­re­le­vant für Platt­for­men oder Ver­mitt­ler im Bereich Fahr­zeug­ver­leih, weil es bestimmt, wer als leis­ten­der Unter­neh­mer gilt und damit die Umsatz­steu­er schul­det. (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. V R 17/24)

Verschmelzung: Auch selbst geschaffener Firmenwert ist anzusetzen

Bei einer Ver­schmel­zung zwei­er Kör­per­schaf­ten muss die über­tra­gen­de Gesell­schaft in ihrer steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz alle Wirt­schafts­gü­ter mit dem soge­nann­ten gemei­nen Wert anset­zen, also mit dem Ver­kehrs­wert. Dazu gehört aus­drück­lich auch ein selbst geschaf­fe­ner Geschäfts- oder Fir­men­wert, der nor­ma­ler­wei­se nicht akti­vie­rungs­fä­hig ist. Aller­dings darf die­ser Wert nicht nega­tiv sein. Auch Pas­si­va sind voll­stän­dig ein­zu­be­zie­hen, selbst wenn für sie sonst ein Bilan­zie­rungs­ver­bot gilt. Rei­ne Auf­wands­rück­stel­lun­gen dür­fen hin­ge­gen nicht gebil­det wer­den. (Urteil vom 23. April 2026, Az. X R 34/21)

Was das für Mandanten bedeutet

Die Ent­schei­dun­gen betref­fen Selb­stän­di­ge mit meh­re­ren Wohn­or­ten, Unter­neh­men mit grenz­über­schrei­ten­den Struk­tu­ren sowie Gesell­schaf­ten, die eine Ver­schmel­zung pla­nen oder bereits durch­ge­führt haben. In all die­sen Berei­chen kön­nen die neu­en BFH-Urtei­le dazu füh­ren, dass bis­he­ri­ge steu­er­li­che Ein­schät­zun­gen über­prüft wer­den soll­ten. Eine indi­vi­du­el­le Bera­tung durch einen Steu­er­be­ra­ter oder Rechts­an­walt ist empfehlenswert.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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