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Geschäfte mit Dänemark

Geschäfte mit Dänemark

Geschäf­te mit Däne­mark: Umsatz­steu­er, Betriebs­stät­te und Verträge

Von Flens­burg nach Pad­borg sind es zehn Minu­ten, nach Aaben­raa eine hal­be Stun­de. Für vie­le Betrie­be aus der Regi­on ist Däne­mark des­halb kein Export­markt, son­dern Teil des nor­ma­len Geschäfts. Der Groß­händ­ler belie­fert däni­sche Kun­den, der Metall­bau­er mon­tiert eine Hal­le in Søn­der­borg, die Elek­tro­fir­ma schickt zwei Mon­teu­re für drei Wochen auf eine Bau­stel­le in Kolding.

Recht­lich und steu­er­lich ist dabei jedes Mal eine Gren­ze im Spiel. Für die deut­sche Sei­te gel­ten das deut­sche Umsatz­steu­er- und Ertrag­steu­er­recht und das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und Däne­mark. Dazu kom­men däni­sche Mel­de- und Regis­trie­rungs­pflich­ten. Wir zei­gen, wo in der Pra­xis die typi­schen Feh­ler ent­ste­hen und wie sie sich ver­mei­den lassen.

Warenlieferungen an dänische Unternehmen

Lie­fert ein deut­sches Unter­neh­men Waren an ein däni­sches Unter­neh­men und gelangt die Ware nach Däne­mark, ist die Lie­fe­rung in Deutsch­land umsatz­steu­er­frei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Der däni­sche Kun­de ver­steu­ert den Erwerb in Däne­mark. Die Steu­er­frei­heit hängt an drei Bedin­gun­gen, die das Finanz­amt in der Betriebs­prü­fung genau prüft. USt-IdNr. und Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung sind seit 2020 aus­drück­lich Vor­aus­set­zung für die Befreiung:

  • Gül­ti­ge USt-IdNr. des Kun­den: Der Kun­de muss eine däni­sche Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ver­wen­den. Ihre Gül­tig­keit lässt sich beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern prü­fen (§ 18e UStG). Die qua­li­fi­zier­te Bestä­ti­gungs­ab­fra­ge prüft zusätz­lich Name und Anschrift und soll­te vor der ers­ten Lie­fe­rung und danach regel­mä­ßig erfolgen.
  • Rich­ti­ge Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung: Die Lie­fe­rung muss in der Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung an das Bun­des­zen­tral­amt erschei­nen. Fehlt sie oder ist sie falsch, ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung, solan­ge die Mel­dung nicht berich­tigt wird. Eine Berich­ti­gung wirkt zurück. Die Mel­dung ist bis zum 25. des Fol­ge­mo­nats abzu­ge­ben. Haben die Lie­fe­run­gen weder im lau­fen­den noch in einem der vier vor­an­ge­gan­ge­nen Quar­ta­le 50.000 Euro über­stie­gen, genügt die vier­tel­jähr­li­che Abga­be (§ 18a UStG).
  • Nach­weis, dass die Ware in Däne­mark ange­kom­men ist: Der Stan­dard­be­leg ist die Gelan­gens­be­stä­ti­gung (§ 17b UStDV). Sie ent­hält Name und Anschrift des Kun­den, Men­ge und Art der Ware, Ort und Monat des Erhalts, das Aus­stel­lungs­da­tum und die Unter­schrift des Kun­den, die bei elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung ent­fal­len kann. Eine Sam­mel­be­stä­ti­gung für ein Quar­tal ist zulässig.

Auf der Rech­nung müs­sen außer­dem der Hin­weis auf die steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung und die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern bei­der Sei­ten ste­hen (§ 14a Abs. 3 UStG).

Beson­ders feh­ler­an­fäl­lig ist die Abho­lung. Holt der däni­sche Kun­de die Ware selbst in Flens­burg ab, hat der Lie­fe­rant kei­nen eige­nen Fracht­brief. Die unter­schrie­be­ne Gelan­gens­be­stä­ti­gung ist dann oft der ein­zi­ge Beleg dafür, dass die Ware die Gren­ze über­quert hat. Sie soll­te des­halb bei der Abho­lung gleich mit unter­schrie­ben wer­den. Die Fol­ge sind 19 Pro­zent Umsatz­steu­er, die er dem Kun­den nach­träg­lich kaum noch in Rech­nung stel­len kann.

Dienstleistungen an dänische Unternehmen

Bei Dienst­leis­tun­gen an däni­sche Unter­neh­men liegt der Leis­tungs­ort grund­sätz­lich in Däne­mark, am Sitz des Kun­den (§ 3a Abs. 2 UStG). Der Kun­de schul­det die däni­sche Umsatz­steu­er im Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren. Die deut­sche Rech­nung wird ohne Umsatz­steu­er gestellt und muss den Hin­weis „Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers” sowie die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern bei­der Sei­ten ent­hal­ten. Sie ist bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats aus­zu­stel­len (§ 14a Abs. 1 UStG). Auch die­se Leis­tun­gen gehö­ren in die Zusam­men­fas­sen­de Meldung.

Das gilt etwa für Bera­tung, Pla­nung, Soft­ware­ent­wick­lung, Wer­bung oder die Repa­ra­tur beweg­li­cher Gegen­stän­de. Aus­nah­men gel­ten unter ande­rem für Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Grund­stü­cken, für Per­so­nen­be­för­de­run­gen und für Ein­tritts­be­rech­ti­gun­gen zu Veranstaltungen.

Handwerk und Montage in Dänemark

Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück wer­den dort erbracht, wo das Grund­stück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Das betrifft Bau­leis­tun­gen, Instal­la­tio­nen, Repa­ra­tu­ren an Gebäu­den und Gut­ach­ten über Grund­stü­cke. Lie­fert der Betrieb das Mate­ri­al mit und baut es fest ein, liegt umsatz­steu­er­lich eine Werk­lie­fe­rung vor, die eben­falls am Mon­ta­ge­ort in Däne­mark aus­ge­führt wird. Mehr zur Abgren­zung in unse­rem Bei­trag Werk­lie­fe­rung oder Werk­leis­tung.

Ent­schei­dend ist dann, für wen gear­bei­tet wird:

  • Däni­sches Unter­neh­men als Kun­de: Nach däni­schem Recht schul­det in der Regel der däni­sche Kun­de die Umsatz­steu­er, wenn ein nicht in Däne­mark ansäs­si­ger Unter­neh­mer Bau­leis­tun­gen erbringt oder Gegen­stän­de lie­fert und mon­tiert. Der deut­sche Betrieb muss sich in die­sem Fall nicht in Däne­mark regis­trie­ren. Die däni­sche Steu­er­ver­wal­tung nennt aller­dings eine wich­ti­ge Aus­nah­me: Setzt der deut­sche Haupt­un­ter­neh­mer sei­ner­seits deut­sche Sub­un­ter­neh­mer ein, kann er in Däne­mark regis­trie­rungs­pflich­tig werden.
  • Pri­vat­kun­de in Däne­mark: Ein Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren gibt es hier nicht. Der Betrieb muss däni­sche Umsatz­steu­er von 25 Pro­zent in Rech­nung stel­len und abfüh­ren. Bei Werk­lie­fe­run­gen ist dafür in der Regel eine Regis­trie­rung in Däne­mark nötig, die min­des­tens acht Tage vor Arbeits­be­ginn bean­tragt wer­den soll­te. Bei rei­nen Dienst­leis­tun­gen ohne Mate­ri­al­lie­fe­rung, etwa einer Repa­ra­tur, kann die däni­sche Umsatz­steu­er statt­des­sen über das OSS-Ver­fah­ren beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern erklärt wer­den (§ 18j UStG). Wel­cher Weg gilt, hängt also davon ab, ob eine Werk­lie­fe­rung oder eine Dienst­leis­tung vorliegt.

Für Grund­stücks­leis­tun­gen gibt es kei­ne Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung. Dafür kom­men in Däne­mark wei­te­re Pflich­ten hinzu.

Das RUT-Register

Wer Arbeit­neh­mer zur Erbrin­gung einer Dienst­leis­tung vor­über­ge­hend nach Däne­mark schickt, muss sich im däni­schen „Regis­ter for uden­lands­ke tje­nes­tey­de­re” (RUT) anmel­den. Für Selbst­stän­di­ge ohne Arbeit­neh­mer gilt die Pflicht in bestimm­ten Bran­chen, vor allem im Bau und bei der Instal­la­ti­on und Repa­ra­tur von Maschi­nen. Die Anmel­dung muss spä­tes­tens bei Arbeits­be­ginn erfol­gen, Ände­run­gen sind bis zum nächs­ten Werk­tag nach­zu­mel­den. Bei ver­spä­te­ter Mel­dung droht ein Buß­geld von 10.000 däni­schen Kro­nen, rund 1.340 Euro.

Däni­sche Auf­trag­ge­ber in Bau, Land­wirt­schaft, Gar­ten­bau und Rei­ni­gung sind ver­pflich­tet, sich den RUT-Nach­weis zei­gen zu las­sen. Fehlt er, müs­sen sie die däni­sche Arbeits­schutz­be­hör­de infor­mie­ren. Däne­mark hat die Kon­trol­len in den letz­ten Jah­ren ver­schärft. Seit dem 1. Janu­ar 2026 muss bei der Anmel­dung zudem eine Kopie des Dienst­leis­tungs­ver­trags im RUT hoch­ge­la­den wer­den. Ein deut­scher Betrieb ohne RUT-Num­mer wird auf däni­schen Bau­stel­len des­halb schnell zum Pro­blem für sei­nen Auftraggeber.

Ab wann eine Betriebsstätte in Dänemark entsteht

Solan­ge ein deut­sches Unter­neh­men in Däne­mark kei­ne Betriebs­stät­te hat, ver­steu­ert es sei­ne Gewin­ne aus dem Däne­mark-Geschäft in Deutsch­land. Für Bau­stel­len und Mon­ta­gen regelt das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men eine kla­re Gren­ze: Eine Bau­aus­füh­rung oder Mon­ta­ge ist erst dann eine Betriebs­stät­te, wenn ihre Dau­er zwölf Mona­te über­schrei­tet (Art. 5 Abs. 3 DBA Däne­mark). Unab­hän­gig davon kann eine fes­te Geschäfts­ein­rich­tung in Däne­mark, etwa ein Büro oder eine Werk­statt, eine Betriebs­stät­te begrün­den. Ein rei­nes Lager oder Aus­lie­fe­rungs­la­ger genügt dafür nicht (Art. 5 Abs. 4 DBA Dänemark).

Ent­steht eine Betriebs­stät­te, darf Däne­mark die ihr zuzu­rech­nen­den Gewin­ne besteu­ern. Deutsch­land stellt die­se Gewin­ne frei (Art. 24 DBA Däne­mark). Bei Ein­zel­un­ter­neh­mern und Gesell­schaf­tern von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten erhö­hen sie aber den Steu­er­satz für die übri­gen Ein­künf­te (Pro­gres­si­ons­vor­be­halt). In Däne­mark ent­ste­hen dann eige­ne Erklä­rungs- und Buchführungspflichten.

Bei gro­ßen Pro­jek­ten lohnt es sich, die Zwölf­mo­nats­gren­ze von Anfang an im Blick zu haben. Ver­zö­ge­run­gen, vor­über­ge­hen­de Unter­bre­chun­gen und Nach­ar­bei­ten zäh­len in der Regel mit. Beginn und Ende der Arbei­ten vor Ort soll­ten des­halb sau­ber doku­men­tiert werden.

Mitarbeiter in Dänemark einsetzen

Lohnsteuer

Arbei­ten Mit­ar­bei­ter eines deut­schen Betriebs vor­über­ge­hend in Däne­mark, bleibt ihr Lohn nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men in Deutsch­land steu­er­pflich­tig, wenn drei Bedin­gun­gen zusam­men erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 DBA Däne­mark): Der Mit­ar­bei­ter ist im Kalen­der­jahr höchs­tens 183 Tage in Däne­mark tätig, der Arbeit­ge­ber ist nicht in Däne­mark ansäs­sig, und der Lohn wird nicht von einer däni­schen Betriebs­stät­te getra­gen. Gezählt wer­den die Arbeits­ta­ge in Däne­mark, nicht die Aufenthaltstage.

Eine däni­sche Beson­der­heit kann die­se Rech­nung durch­kreu­zen. Arbei­ten die Mit­ar­bei­ter nach Stun­den und auf Wei­sung des däni­schen Kun­den, als wären sie Teil sei­nes Betriebs, behan­delt Däne­mark das als Arbeit­neh­mer­über­las­sung („arbejd­sud­le­je”). Der Lohn ist dann vom ers­ten Tag an in Däne­mark steu­er­pflich­tig, mit einer pau­scha­len Belas­tung von rund 35 Pro­zent. Für die gewerbs­mä­ßi­ge Arbeit­neh­mer­über­las­sung gilt auch die 183-Tage-Regel des Abkom­mens nicht (Art. 15 Abs. 4 DBA Däne­mark). Deutsch­land rech­net die däni­sche Steu­er dann an. Däne­mark legt den Begriff der Über­las­sung aber wei­ter aus als Deutsch­land. Sieht das deut­sche Finanz­amt kei­ne Arbeit­neh­mer­über­las­sung, besteu­ern bei­de Staa­ten den Lohn, und es droht eine dop­pel­te Besteue­rung. Ein Werk­ver­trag mit fes­tem Preis, eige­ner Bau­lei­tung und eige­nem Wei­sungs­recht des deut­schen Betriebs hält die­ses Risi­ko gering.

Sozialversicherung

Für die Sozi­al­ver­si­che­rung gel­ten die EU-Regeln. Bei einer Ent­sen­dung von bis zu 24 Mona­ten blei­ben die Mit­ar­bei­ter in der deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rung (Art. 12 VO (EG) 883/2004). Als Nach­weis dient die A1-Beschei­ni­gung, die auch für kur­ze Ein­sät­ze bean­tragt wer­den sollte.

Arbeitsbedingungen

Däne­mark kennt kei­nen gesetz­li­chen Min­dest­lohn. Löh­ne und Arbeits­be­din­gun­gen wer­den über Tarif­ver­trä­ge gere­gelt. Wel­che däni­schen Arbeits­be­din­gun­gen für ent­sand­te Mit­ar­bei­ter gel­ten und was im Arbeits­ver­trag für Aus­lands­ein­sät­ze ste­hen soll­te, klä­ren wir im Arbeits­recht.

Grenzpendler in der eigenen Belegschaft

Vie­le Betrie­be in der Regi­on beschäf­ti­gen Mit­ar­bei­ter, die in Däne­mark woh­nen und in Deutsch­land arbei­ten. Ihr Lohn wird grund­sätz­lich in Deutsch­land besteu­ert (Art. 15 Abs. 1 DBA Däne­mark), eine beson­de­re Grenz­gän­ger­re­gel ent­hält das Abkom­men nicht. Arbei­ten sol­che Mit­ar­bei­ter teil­wei­se im Home­of­fice in Däne­mark, kann sich die Zustän­dig­keit für Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung ver­schie­ben. Das soll­te vor einer Home­of­fice-Ver­ein­ba­rung geprüft werden.

Verträge mit dänischen Kunden

Welches Recht gilt

Bei Kauf­ver­trä­gen zwi­schen Unter­neh­men gilt zwi­schen Deutsch­land und Däne­mark auto­ma­tisch das UN-Kauf­recht (CISG), wenn die Par­tei­en es nicht aus­schlie­ßen. Das betrifft auch Ver­trä­ge über Waren, die erst her­ge­stellt wer­den müs­sen. Seit 2013 gilt es auch für den Ver­trags­schluss, nach­dem Däne­mark sei­nen frü­he­ren Vor­be­halt zurück­ge­nom­men hat. Das UN-Kauf­recht weicht in wich­ti­gen Punk­ten vom deut­schen Kauf­recht ab, etwa bei Rüge­fris­ten und Schadensersatz.

Däne­mark wen­det die euro­päi­sche Rom-I-Ver­ord­nung zum anwend­ba­ren Ver­trags­recht nicht an, son­dern das älte­re Römi­sche Über­ein­kom­men von 1980. Bei­de erlau­ben eine freie Rechts­wahl. Wir emp­feh­len des­halb, in Ver­trä­gen und AGB aus­drück­lich fest­zu­le­gen, wel­ches Recht gilt, ob das UN-Kauf­recht aus­ge­schlos­sen wird und wel­ches Gericht zustän­dig ist.

Forderungen in Dänemark durchsetzen

Die euro­päi­sche Ver­ord­nung über die gericht­li­che Zustän­dig­keit und Voll­stre­ckung (Brüs­sel Ia) gilt über ein Abkom­men von 2005 auch im Ver­hält­nis zu Däne­mark. Ein deut­sches Urteil oder ein Voll­stre­ckungs­be­scheid kann des­halb in Däne­mark voll­streckt wer­den, ohne dass ein däni­sches Gericht es vor­her für voll­streck­bar erklä­ren muss. Zustän­dig für die Voll­stre­ckung ist das däni­sche Amtsgericht.

Zwei euro­päi­sche Instru­men­te ste­hen dage­gen nicht zur Ver­fü­gung: Das Euro­päi­sche Mahn­ver­fah­ren und das Euro­päi­sche Ver­fah­ren für gering­fü­gi­ge For­de­run­gen gel­ten nicht für Dänemark.

Umso wich­ti­ger ist eine ver­trag­li­che Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung. Ohne sie ist nach der Brüs­sel-Ia-Ver­ord­nung neben dem Sitz des Kun­den der Erfül­lungs­ort maß­geb­lich: bei Waren­lie­fe­run­gen der Ort, an den gelie­fert wird, bei Dienst­leis­tun­gen der Ort, an dem sie erbracht wer­den. Wer nach Däne­mark lie­fert oder dort mon­tiert, muss ohne Ver­ein­ba­rung also meist vor einem däni­schen Gericht kla­gen. Wie wir offe­ne For­de­run­gen gegen in- und aus­län­di­sche Kun­den durch­set­zen, beschrei­ben wir auf unse­rer Sei­te zum For­de­rungs­ma­nage­ment.

Recht und Steuern aus einer Hand

Das Däne­mark-Geschäft ver­bin­det Umsatz­steu­er, inter­na­tio­na­les Steu­er­recht, Arbeits­recht und Ver­trags­recht. Ein Feh­ler in einem Bereich wirkt oft in den ande­ren nach: Ein Mon­ta­ge­ver­trag auf Stun­den­ba­sis kann die Lohn­steu­er nach Däne­mark ver­la­gern, ein feh­len­der Gelan­gens­nach­weis kos­tet die Steu­er­be­frei­ung, ein feh­len­der Gerichts­stand erschwert das Ein­trei­ben der Rechnung.

Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin. Wir bera­ten zur deut­schen Umsatz­steu­er und zum Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men im Rah­men unse­rer Steu­er­be­ra­tung und im Steu­er­recht, gestal­ten Lie­fer- und Werk­ver­trä­ge und AGB für das Däne­mark-Geschäft und prü­fen Arbeits­ver­trä­ge für Aus­lands­ein­sät­ze. Für Regis­trie­run­gen und Erklä­run­gen in Däne­mark ist ein däni­scher Bera­ter erfor­der­lich. Mit ihm stim­men wir die deut­sche Sei­te ab, auch auf Englisch.

Häufige Fragen zu Geschäften mit Dänemark

Brauche ich für Lieferungen nach Dänemark eine dänische Umsatzsteuernummer?

Bei Waren­lie­fe­run­gen an däni­sche Unter­neh­men in der Regel nicht. Die Lie­fe­rung ist in Deutsch­land steu­er­frei, der Kun­de ver­steu­ert den Erwerb in Däne­mark. Sie brau­chen Ihre deut­sche USt-IdNr., die däni­sche USt-IdNr. des Kun­den und einen Nach­weis, dass die Ware in Däne­mark ange­kom­men ist. Eine Regis­trie­rung in Däne­mark kann bei Mon­ta­gen für Pri­vat­kun­den oder beim Ein­satz deut­scher Sub­un­ter­neh­mer nötig werden.

Ab wann muss ich in Dänemark Steuern auf meinen Gewinn zahlen?

Erst wenn Sie dort eine Betriebs­stät­te haben. Bei Bau­stel­len und Mon­ta­gen ist das nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men erst der Fall, wenn das ein­zel­ne Pro­jekt län­ger als zwölf Mona­te dau­ert. Ein fes­tes Büro oder eine Werk­statt in Däne­mark kann frü­her eine Betriebs­stät­te begrün­den, ein rei­nes Lager dage­gen nicht.

Muss ich meine Monteure in Dänemark anmelden?

In aller Regel ja. Wer Arbeit­neh­mer zur Erbrin­gung einer Dienst­leis­tung nach Däne­mark ent­sen­det, muss den Ein­satz spä­tes­tens bei Arbeits­be­ginn im RUT-Regis­ter mel­den. Aus­nah­men für sehr kur­ze Ein­sät­ze gel­ten nicht für Bau­ar­bei­ten. Für die Sozi­al­ver­si­che­rung soll­te für jeden Mit­ar­bei­ter eine A1-Beschei­ni­gung vorliegen.

Welches Recht gilt bei Streit mit einem dänischen Kunden?

Das hängt vom Ver­trag ab. Ohne Rege­lung gilt bei Kauf­ver­trä­gen zwi­schen Unter­neh­men das UN-Kauf­recht. Für alle übri­gen Fra­gen gilt das Recht, das sich nach den Kol­li­si­ons­re­geln ergibt, und zustän­dig ist oft ein däni­sches Gericht. Mit einer aus­drück­li­chen Rechts­wahl und einem Gerichts­stand in Deutsch­land schaf­fen Sie Klar­heit, und ein deut­sches Urteil lässt sich in Däne­mark vollstrecken.

Zusammengefasst

  • Waren­lie­fe­run­gen an däni­sche Unter­neh­men sind steu­er­frei, wenn USt-IdNr., Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung und Gelan­gens­nach­weis stimmen.
  • Dienst­leis­tun­gen an däni­sche Unter­neh­men wer­den ohne deut­sche Umsatz­steu­er und mit Rever­se-Char­ge-Hin­weis abgerechnet.
  • Bei Mon­ta­gen für däni­sche Unter­neh­men schul­det meist der Kun­de die däni­sche Umsatz­steu­er, bei Pri­vat­kun­den ist oft eine Regis­trie­rung in Däne­mark nötig.
  • Wer Arbeit­neh­mer nach Däne­mark ent­sen­det, muss sie im RUT-Regis­ter anmelden.
  • Eine Bau­stel­le wird erst nach mehr als zwölf Mona­ten zur däni­schen Betriebsstätte.
  • Arbeit auf Stun­den­ba­sis unter Wei­sung des däni­schen Kun­den kann sofort däni­sche Lohn­steu­er auslösen.
  • Rechts­wahl und Gerichts­stand gehö­ren in jeden Ver­trag mit däni­schen Kun­den, weil sonst oft däni­sche Gerich­te zustän­dig sind und das Euro­päi­sche Mahn­ver­fah­ren nicht zur Ver­fü­gung steht.

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Quellen

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