Geschäfte mit Dänemark: Umsatzsteuer, Betriebsstätte und Verträge
Von Flensburg nach Padborg sind es zehn Minuten, nach Aabenraa eine halbe Stunde. Für viele Betriebe aus der Region ist Dänemark deshalb kein Exportmarkt, sondern Teil des normalen Geschäfts. Der Großhändler beliefert dänische Kunden, der Metallbauer montiert eine Halle in Sønderborg, die Elektrofirma schickt zwei Monteure für drei Wochen auf eine Baustelle in Kolding.
Rechtlich und steuerlich ist dabei jedes Mal eine Grenze im Spiel. Für die deutsche Seite gelten das deutsche Umsatzsteuer- und Ertragsteuerrecht und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark. Dazu kommen dänische Melde- und Registrierungspflichten. Wir zeigen, wo in der Praxis die typischen Fehler entstehen und wie sie sich vermeiden lassen.
Warenlieferungen an dänische Unternehmen
Liefert ein deutsches Unternehmen Waren an ein dänisches Unternehmen und gelangt die Ware nach Dänemark, ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Der dänische Kunde versteuert den Erwerb in Dänemark. Die Steuerfreiheit hängt an drei Bedingungen, die das Finanzamt in der Betriebsprüfung genau prüft. USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung sind seit 2020 ausdrücklich Voraussetzung für die Befreiung:
- Gültige USt-IdNr. des Kunden: Der Kunde muss eine dänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden. Ihre Gültigkeit lässt sich beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen (§ 18e UStG). Die qualifizierte Bestätigungsabfrage prüft zusätzlich Name und Anschrift und sollte vor der ersten Lieferung und danach regelmäßig erfolgen.
- Richtige Zusammenfassende Meldung: Die Lieferung muss in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt erscheinen. Fehlt sie oder ist sie falsch, entfällt die Steuerbefreiung, solange die Meldung nicht berichtigt wird. Eine Berichtigung wirkt zurück. Die Meldung ist bis zum 25. des Folgemonats abzugeben. Haben die Lieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale 50.000 Euro überstiegen, genügt die vierteljährliche Abgabe (§ 18a UStG).
- Nachweis, dass die Ware in Dänemark angekommen ist: Der Standardbeleg ist die Gelangensbestätigung (§ 17b UStDV). Sie enthält Name und Anschrift des Kunden, Menge und Art der Ware, Ort und Monat des Erhalts, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Kunden, die bei elektronischer Übermittlung entfallen kann. Eine Sammelbestätigung für ein Quartal ist zulässig.
Auf der Rechnung müssen außerdem der Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten stehen (§ 14a Abs. 3 UStG).
Besonders fehleranfällig ist die Abholung. Holt der dänische Kunde die Ware selbst in Flensburg ab, hat der Lieferant keinen eigenen Frachtbrief. Die unterschriebene Gelangensbestätigung ist dann oft der einzige Beleg dafür, dass die Ware die Grenze überquert hat. Sie sollte deshalb bei der Abholung gleich mit unterschrieben werden. Die Folge sind 19 Prozent Umsatzsteuer, die er dem Kunden nachträglich kaum noch in Rechnung stellen kann.
Dienstleistungen an dänische Unternehmen
Bei Dienstleistungen an dänische Unternehmen liegt der Leistungsort grundsätzlich in Dänemark, am Sitz des Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG). Der Kunde schuldet die dänische Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren. Die deutsche Rechnung wird ohne Umsatzsteuer gestellt und muss den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten enthalten. Sie ist bis zum 15. des Folgemonats auszustellen (§ 14a Abs. 1 UStG). Auch diese Leistungen gehören in die Zusammenfassende Meldung.
Das gilt etwa für Beratung, Planung, Softwareentwicklung, Werbung oder die Reparatur beweglicher Gegenstände. Ausnahmen gelten unter anderem für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, für Personenbeförderungen und für Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen.
Handwerk und Montage in Dänemark
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden dort erbracht, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Das betrifft Bauleistungen, Installationen, Reparaturen an Gebäuden und Gutachten über Grundstücke. Liefert der Betrieb das Material mit und baut es fest ein, liegt umsatzsteuerlich eine Werklieferung vor, die ebenfalls am Montageort in Dänemark ausgeführt wird. Mehr zur Abgrenzung in unserem Beitrag Werklieferung oder Werkleistung.
Entscheidend ist dann, für wen gearbeitet wird:
- Dänisches Unternehmen als Kunde: Nach dänischem Recht schuldet in der Regel der dänische Kunde die Umsatzsteuer, wenn ein nicht in Dänemark ansässiger Unternehmer Bauleistungen erbringt oder Gegenstände liefert und montiert. Der deutsche Betrieb muss sich in diesem Fall nicht in Dänemark registrieren. Die dänische Steuerverwaltung nennt allerdings eine wichtige Ausnahme: Setzt der deutsche Hauptunternehmer seinerseits deutsche Subunternehmer ein, kann er in Dänemark registrierungspflichtig werden.
- Privatkunde in Dänemark: Ein Reverse-Charge-Verfahren gibt es hier nicht. Der Betrieb muss dänische Umsatzsteuer von 25 Prozent in Rechnung stellen und abführen. Bei Werklieferungen ist dafür in der Regel eine Registrierung in Dänemark nötig, die mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn beantragt werden sollte. Bei reinen Dienstleistungen ohne Materiallieferung, etwa einer Reparatur, kann die dänische Umsatzsteuer stattdessen über das OSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erklärt werden (§ 18j UStG). Welcher Weg gilt, hängt also davon ab, ob eine Werklieferung oder eine Dienstleistung vorliegt.
Für Grundstücksleistungen gibt es keine Zusammenfassende Meldung. Dafür kommen in Dänemark weitere Pflichten hinzu.
Das RUT-Register
Wer Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend nach Dänemark schickt, muss sich im dänischen „Register for udenlandske tjenesteydere” (RUT) anmelden. Für Selbstständige ohne Arbeitnehmer gilt die Pflicht in bestimmten Branchen, vor allem im Bau und bei der Installation und Reparatur von Maschinen. Die Anmeldung muss spätestens bei Arbeitsbeginn erfolgen, Änderungen sind bis zum nächsten Werktag nachzumelden. Bei verspäteter Meldung droht ein Bußgeld von 10.000 dänischen Kronen, rund 1.340 Euro.
Dänische Auftraggeber in Bau, Landwirtschaft, Gartenbau und Reinigung sind verpflichtet, sich den RUT-Nachweis zeigen zu lassen. Fehlt er, müssen sie die dänische Arbeitsschutzbehörde informieren. Dänemark hat die Kontrollen in den letzten Jahren verschärft. Seit dem 1. Januar 2026 muss bei der Anmeldung zudem eine Kopie des Dienstleistungsvertrags im RUT hochgeladen werden. Ein deutscher Betrieb ohne RUT-Nummer wird auf dänischen Baustellen deshalb schnell zum Problem für seinen Auftraggeber.
Ab wann eine Betriebsstätte in Dänemark entsteht
Solange ein deutsches Unternehmen in Dänemark keine Betriebsstätte hat, versteuert es seine Gewinne aus dem Dänemark-Geschäft in Deutschland. Für Baustellen und Montagen regelt das Doppelbesteuerungsabkommen eine klare Grenze: Eine Bauausführung oder Montage ist erst dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 3 DBA Dänemark). Unabhängig davon kann eine feste Geschäftseinrichtung in Dänemark, etwa ein Büro oder eine Werkstatt, eine Betriebsstätte begründen. Ein reines Lager oder Auslieferungslager genügt dafür nicht (Art. 5 Abs. 4 DBA Dänemark).
Entsteht eine Betriebsstätte, darf Dänemark die ihr zuzurechnenden Gewinne besteuern. Deutschland stellt diese Gewinne frei (Art. 24 DBA Dänemark). Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften erhöhen sie aber den Steuersatz für die übrigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt). In Dänemark entstehen dann eigene Erklärungs- und Buchführungspflichten.
Bei großen Projekten lohnt es sich, die Zwölfmonatsgrenze von Anfang an im Blick zu haben. Verzögerungen, vorübergehende Unterbrechungen und Nacharbeiten zählen in der Regel mit. Beginn und Ende der Arbeiten vor Ort sollten deshalb sauber dokumentiert werden.
Mitarbeiter in Dänemark einsetzen
Lohnsteuer
Arbeiten Mitarbeiter eines deutschen Betriebs vorübergehend in Dänemark, bleibt ihr Lohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerpflichtig, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 DBA Dänemark): Der Mitarbeiter ist im Kalenderjahr höchstens 183 Tage in Dänemark tätig, der Arbeitgeber ist nicht in Dänemark ansässig, und der Lohn wird nicht von einer dänischen Betriebsstätte getragen. Gezählt werden die Arbeitstage in Dänemark, nicht die Aufenthaltstage.
Eine dänische Besonderheit kann diese Rechnung durchkreuzen. Arbeiten die Mitarbeiter nach Stunden und auf Weisung des dänischen Kunden, als wären sie Teil seines Betriebs, behandelt Dänemark das als Arbeitnehmerüberlassung („arbejdsudleje”). Der Lohn ist dann vom ersten Tag an in Dänemark steuerpflichtig, mit einer pauschalen Belastung von rund 35 Prozent. Für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gilt auch die 183-Tage-Regel des Abkommens nicht (Art. 15 Abs. 4 DBA Dänemark). Deutschland rechnet die dänische Steuer dann an. Dänemark legt den Begriff der Überlassung aber weiter aus als Deutschland. Sieht das deutsche Finanzamt keine Arbeitnehmerüberlassung, besteuern beide Staaten den Lohn, und es droht eine doppelte Besteuerung. Ein Werkvertrag mit festem Preis, eigener Bauleitung und eigenem Weisungsrecht des deutschen Betriebs hält dieses Risiko gering.
Sozialversicherung
Für die Sozialversicherung gelten die EU-Regeln. Bei einer Entsendung von bis zu 24 Monaten bleiben die Mitarbeiter in der deutschen Sozialversicherung (Art. 12 VO (EG) 883/2004). Als Nachweis dient die A1-Bescheinigung, die auch für kurze Einsätze beantragt werden sollte.
Arbeitsbedingungen
Dänemark kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Löhne und Arbeitsbedingungen werden über Tarifverträge geregelt. Welche dänischen Arbeitsbedingungen für entsandte Mitarbeiter gelten und was im Arbeitsvertrag für Auslandseinsätze stehen sollte, klären wir im Arbeitsrecht.
Grenzpendler in der eigenen Belegschaft
Viele Betriebe in der Region beschäftigen Mitarbeiter, die in Dänemark wohnen und in Deutschland arbeiten. Ihr Lohn wird grundsätzlich in Deutschland besteuert (Art. 15 Abs. 1 DBA Dänemark), eine besondere Grenzgängerregel enthält das Abkommen nicht. Arbeiten solche Mitarbeiter teilweise im Homeoffice in Dänemark, kann sich die Zuständigkeit für Steuer und Sozialversicherung verschieben. Das sollte vor einer Homeoffice-Vereinbarung geprüft werden.
Verträge mit dänischen Kunden
Welches Recht gilt
Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen gilt zwischen Deutschland und Dänemark automatisch das UN-Kaufrecht (CISG), wenn die Parteien es nicht ausschließen. Das betrifft auch Verträge über Waren, die erst hergestellt werden müssen. Seit 2013 gilt es auch für den Vertragsschluss, nachdem Dänemark seinen früheren Vorbehalt zurückgenommen hat. Das UN-Kaufrecht weicht in wichtigen Punkten vom deutschen Kaufrecht ab, etwa bei Rügefristen und Schadensersatz.
Dänemark wendet die europäische Rom-I-Verordnung zum anwendbaren Vertragsrecht nicht an, sondern das ältere Römische Übereinkommen von 1980. Beide erlauben eine freie Rechtswahl. Wir empfehlen deshalb, in Verträgen und AGB ausdrücklich festzulegen, welches Recht gilt, ob das UN-Kaufrecht ausgeschlossen wird und welches Gericht zuständig ist.
Forderungen in Dänemark durchsetzen
Die europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung (Brüssel Ia) gilt über ein Abkommen von 2005 auch im Verhältnis zu Dänemark. Ein deutsches Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid kann deshalb in Dänemark vollstreckt werden, ohne dass ein dänisches Gericht es vorher für vollstreckbar erklären muss. Zuständig für die Vollstreckung ist das dänische Amtsgericht.
Zwei europäische Instrumente stehen dagegen nicht zur Verfügung: Das Europäische Mahnverfahren und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gelten nicht für Dänemark.
Umso wichtiger ist eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung. Ohne sie ist nach der Brüssel-Ia-Verordnung neben dem Sitz des Kunden der Erfüllungsort maßgeblich: bei Warenlieferungen der Ort, an den geliefert wird, bei Dienstleistungen der Ort, an dem sie erbracht werden. Wer nach Dänemark liefert oder dort montiert, muss ohne Vereinbarung also meist vor einem dänischen Gericht klagen. Wie wir offene Forderungen gegen in- und ausländische Kunden durchsetzen, beschreiben wir auf unserer Seite zum Forderungsmanagement.
Recht und Steuern aus einer Hand
Das Dänemark-Geschäft verbindet Umsatzsteuer, internationales Steuerrecht, Arbeitsrecht und Vertragsrecht. Ein Fehler in einem Bereich wirkt oft in den anderen nach: Ein Montagevertrag auf Stundenbasis kann die Lohnsteuer nach Dänemark verlagern, ein fehlender Gelangensnachweis kostet die Steuerbefreiung, ein fehlender Gerichtsstand erschwert das Eintreiben der Rechnung.
Ina Reese ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin. Wir beraten zur deutschen Umsatzsteuer und zum Doppelbesteuerungsabkommen im Rahmen unserer Steuerberatung und im Steuerrecht, gestalten Liefer- und Werkverträge und AGB für das Dänemark-Geschäft und prüfen Arbeitsverträge für Auslandseinsätze. Für Registrierungen und Erklärungen in Dänemark ist ein dänischer Berater erforderlich. Mit ihm stimmen wir die deutsche Seite ab, auch auf Englisch.
Häufige Fragen zu Geschäften mit Dänemark
Brauche ich für Lieferungen nach Dänemark eine dänische Umsatzsteuernummer?
Bei Warenlieferungen an dänische Unternehmen in der Regel nicht. Die Lieferung ist in Deutschland steuerfrei, der Kunde versteuert den Erwerb in Dänemark. Sie brauchen Ihre deutsche USt-IdNr., die dänische USt-IdNr. des Kunden und einen Nachweis, dass die Ware in Dänemark angekommen ist. Eine Registrierung in Dänemark kann bei Montagen für Privatkunden oder beim Einsatz deutscher Subunternehmer nötig werden.
Ab wann muss ich in Dänemark Steuern auf meinen Gewinn zahlen?
Erst wenn Sie dort eine Betriebsstätte haben. Bei Baustellen und Montagen ist das nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erst der Fall, wenn das einzelne Projekt länger als zwölf Monate dauert. Ein festes Büro oder eine Werkstatt in Dänemark kann früher eine Betriebsstätte begründen, ein reines Lager dagegen nicht.
Muss ich meine Monteure in Dänemark anmelden?
In aller Regel ja. Wer Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung nach Dänemark entsendet, muss den Einsatz spätestens bei Arbeitsbeginn im RUT-Register melden. Ausnahmen für sehr kurze Einsätze gelten nicht für Bauarbeiten. Für die Sozialversicherung sollte für jeden Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung vorliegen.
Welches Recht gilt bei Streit mit einem dänischen Kunden?
Das hängt vom Vertrag ab. Ohne Regelung gilt bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen das UN-Kaufrecht. Für alle übrigen Fragen gilt das Recht, das sich nach den Kollisionsregeln ergibt, und zuständig ist oft ein dänisches Gericht. Mit einer ausdrücklichen Rechtswahl und einem Gerichtsstand in Deutschland schaffen Sie Klarheit, und ein deutsches Urteil lässt sich in Dänemark vollstrecken.
Zusammengefasst
- Warenlieferungen an dänische Unternehmen sind steuerfrei, wenn USt-IdNr., Zusammenfassende Meldung und Gelangensnachweis stimmen.
- Dienstleistungen an dänische Unternehmen werden ohne deutsche Umsatzsteuer und mit Reverse-Charge-Hinweis abgerechnet.
- Bei Montagen für dänische Unternehmen schuldet meist der Kunde die dänische Umsatzsteuer, bei Privatkunden ist oft eine Registrierung in Dänemark nötig.
- Wer Arbeitnehmer nach Dänemark entsendet, muss sie im RUT-Register anmelden.
- Eine Baustelle wird erst nach mehr als zwölf Monaten zur dänischen Betriebsstätte.
- Arbeit auf Stundenbasis unter Weisung des dänischen Kunden kann sofort dänische Lohnsteuer auslösen.
- Rechtswahl und Gerichtsstand gehören in jeden Vertrag mit dänischen Kunden, weil sonst oft dänische Gerichte zuständig sind und das Europäische Mahnverfahren nicht zur Verfügung steht.
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Quellen
- § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
- § 4 UStG: Steuerbefreiungen
- § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
- § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 18j UStG: Besonderes Besteuerungsverfahren (OSS)
- § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
- § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
- § 17b UStDV: Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- DBA Dänemark, Art. 5: Betriebsstätte
- DBA Dänemark, Art. 15: Unselbständige Arbeit
- DBA Dänemark, Art. 24: Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Dänische Steuerverwaltung: Juridisk Vejledning D.A.13.1 (Steuerschuldner, Reverse Charge)
- Business in Denmark: Register of Foreign Service Providers (RUT)
- Skattestyrelsen: Hiring employees from outside Denmark (arbejdsudleje)
- GTAI: Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Dänemark
- Your Europe: Europäisches Mahnverfahren und geringfügige Forderungen (nicht in Dänemark)
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 12 (Entsendung)