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Anwaltliches Inkasso oder Inkassobüro

Inkassobüro und Kanzlei dürfen beide Forderungen einziehen, und für den Schuldner kosten sie im Grundsatz gleich viel. Die Unterschiede liegen woanders: bei den Kosten für den Gläubiger, bei der Vertretung nach einem Widerspruch und bei der steuerlichen Behandlung. Wir zeigen, welcher Weg zu welcher Forderung passt.
Anwaltliches Inkasso oder Inkassobüro: Was passt zu Ihrer Forderung?

Anwaltliches Inkasso oder Inkassobüro

Anwalt­li­ches Inkas­so oder Inkas­so­bü­ro: Was passt zu Ihrer Forderung?

Die Rech­nung ist seit Wochen fäl­lig, die Mah­nung blieb ohne Ant­wort. Spä­tes­tens jetzt stellt sich die Fra­ge, wer die For­de­rung wei­ter ver­folgt. Zur Wahl ste­hen ein Inkas­so­un­ter­neh­men und eine Anwalts­kanz­lei. Bei­de wer­ben damit, offe­ne Rech­nun­gen schnell und für den Gläu­bi­ger güns­tig ein­zu­trei­ben, und bei­de haben recht, nur nicht für jede Forderung.

Die Kos­ten, die der Schuld­ner erstat­ten muss, sind bei bei­den Wegen an die­sel­be Ober­gren­ze gebun­den, und die Inkas­so­re­form von 2021 hat sie für unbe­strit­te­ne For­de­run­gen zusätz­lich gesenkt. Wer die Wahl allein am Preis fest­macht, über­sieht des­halb die eigent­li­chen Unter­schie­de. Wir zei­gen, was Inkas­so­un­ter­neh­men und Kanz­lei­en dür­fen, wer wel­che Kos­ten trägt, was nach einem Wider­spruch des Schuld­ners geschieht und wel­che steu­er­li­chen Fra­gen beim Inkas­so und beim For­de­rungs­ver­kauf auf­tau­chen. Am Ende steht eine Ent­schei­dungs­hil­fe für die Praxis.

Wer darf Forderungen einziehen?

Inkassounternehmen

Wer frem­de For­de­run­gen als eige­nes Geschäft ein­zieht, braucht eine Regis­trie­rung nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Vor­aus­set­zung sind unter ande­rem Sach­kun­de, per­sön­li­che Zuver­läs­sig­keit und eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Seit 2021 umfasst die Inkas­so­dienst­leis­tung aus­drück­lich auch die auf die Ein­zie­hung bezo­ge­ne recht­li­che Prü­fung und Bera­tung (§ 2 Abs. 2 RDG). Ein Inkas­so­un­ter­neh­men darf also prü­fen, ob die For­de­rung besteht, und den Gläu­bi­ger dazu bera­ten, soweit es um ihre Ein­zie­hung geht.

Die Auf­sicht über Inkas­so­dienst­leis­ter lag frü­her bei den Län­dern, ver­teilt auf mehr als 30 Gerich­te. Seit dem 1. Janu­ar 2025 ist sie beim Bun­des­amt für Jus­tiz gebün­delt. Ob ein Unter­neh­men regis­triert ist, lässt sich im öffent­li­chen Rechts­dienst­leis­tungs­re­gis­ter nachprüfen.

Anwaltskanzleien

Rechts­an­wäl­te dür­fen For­de­run­gen ohne geson­der­te Regis­trie­rung ein­zie­hen. Sie unter­lie­gen der Auf­sicht ihrer Rechts­an­walts­kam­mer und sind eben­falls zur Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­pflich­tet. Anders als ein Inkas­so­un­ter­neh­men ist eine Kanz­lei nicht auf den For­de­rungs­ein­zug beschränkt. Sie berät auch zum zugrun­de lie­gen­den Ver­trag, zu Gegen­an­sprü­chen des Schuld­ners und zur Kla­ge, und sie ver­tritt den Gläu­bi­ger vor Gericht.

Gleiche Pflichten gegenüber Privatpersonen

Machen Inkas­so­un­ter­neh­men oder Anwäl­te eine For­de­rung gegen eine Pri­vat­per­son gel­tend, gel­ten für bei­de die­sel­ben Infor­ma­ti­ons­pflich­ten (§ 13a RDG, § 43d BRAO). Schon das ers­te Schrei­ben muss unter ande­rem den Auf­trag­ge­ber, den For­de­rungs­grund, bei ver­lang­ten Zin­sen eine Zins­be­rech­nung und die Inkas­so­kos­ten nach Art, Höhe und Ent­ste­hungs­grund nen­nen. Vor einer Stun­dungs- oder Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ist auf die dadurch ent­ste­hen­den Kos­ten hin­zu­wei­sen, vor einem Schuld­an­er­kennt­nis auf die Ein­wen­dun­gen und Ein­re­den, die der Schuld­ner damit in der Regel ver­liert. Gegen­über Unter­neh­mern gel­ten die­se Pflich­ten nicht.

Was der Schuldner erstatten muss

Ist der Schuld­ner in Ver­zug, muss er die Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung als Ver­zugs­scha­den erset­zen. Das gilt für das Inkas­so­bü­ro eben­so wie für die Kanz­lei. Die Ver­zugs­pau­scha­le von 40 Euro, die der Gläu­bi­ger von Schuld­nern ver­lan­gen kann, die kei­ne Ver­brau­cher sind, wird auf die­se Kos­ten ange­rech­net (§ 288 Abs. 5 BGB).

Die Höhe ist für bei­de Wege an die­sel­be Gren­ze gebun­den. Inkas­so­kos­ten sind nur bis zu dem Betrag erstat­tungs­fä­hig, den ein Rechts­an­walt für die­sel­be Tätig­keit nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz ver­lan­gen könn­te (§ 13e RDG). Seit Okto­ber 2021 gel­ten für unbe­strit­te­ne For­de­run­gen nied­ri­ge­re Sät­ze. Mehr als eine 0,9‑Geschäftsgebühr ist dann nur bei beson­ders umfang­rei­chen oder schwie­ri­gen Fäl­len zuläs­sig. In ein­fa­chen Fäl­len, etwa wenn der Schuld­ner schon auf die ers­te Zah­lungs­auf­for­de­rung zahlt, ist die Gebühr auf 0,5 begrenzt (Nr. 2300 VV RVG). Kommt eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung zustan­de, kann zusätz­lich eine ermä­ßig­te Eini­gungs­ge­bühr von 0,7 anfal­len, berech­net aus der Hälf­te der For­de­rung (§ 31b RVG).

Dar­aus folgt: Für die außer­ge­richt­li­che Tätig­keit muss der Schuld­ner beim Inkas­so­bü­ro höchs­tens so viel erstat­ten wie bei der Kanz­lei. Wer­den bei­de nach­ein­an­der tätig, muss der Schuld­ner die dop­pel­ten Kos­ten grund­sätz­lich nicht tra­gen. Erstat­tet wird nur, was bei allei­ni­ger Beauf­tra­gung des Anwalts ange­fal­len wäre (§ 13f RDG). Das gilt nicht, wenn der Schuld­ner die For­de­rung erst bestrei­tet, nach­dem das Inkas­so­bü­ro beauf­tragt war, und der Gläu­bi­ger des­halb einen Anwalt einschaltet.

Was der Gläubiger selbst trägt

Spür­bar wer­den die Unter­schie­de erst, wenn beim Schuld­ner nichts zu holen ist. Dann blei­ben die Kos­ten beim Gläu­bi­ger, soweit er nichts ande­res ver­ein­bart hat.

Beim Inkas­so­un­ter­neh­men sind erfolgs­ab­hän­gi­ge Model­le ver­brei­tet: Der Gläu­bi­ger zahlt nur eine Pro­vi­si­on auf ein­ge­zo­ge­ne Beträ­ge, im Miss­erfolgs­fall nichts oder eine Pau­scha­le. Man­che Anbie­ter arbei­ten mit Mit­glieds­bei­trä­gen oder Fall­pau­scha­len. Wie viel der Gläu­bi­ger am Ende tat­säch­lich erhält, steht im Ver­trag, nicht im Wer­be­pro­spekt. Es lohnt sich, dort auf Pro­vi­sio­nen, Aus­la­gen und die Ver­rech­nung von Zah­lun­gen des Schuld­ners zu achten.

Bei der Kanz­lei rich­tet sich die Ver­gü­tung grund­sätz­lich nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz. Seit Okto­ber 2021 dür­fen auch Anwäl­te für Inkas­so­tä­tig­kei­ten ein Erfolgs­ho­no­rar ver­ein­ba­ren (§ 4a Abs. 1 RVG). Das gilt für For­de­run­gen bis 2.000 Euro und, unab­hän­gig von der Höhe, für den außer­ge­richt­li­chen For­de­rungs­ein­zug, das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren und die Voll­stre­ckung in beweg­li­ches Ver­mö­gen. Für unpfänd­ba­re For­de­run­gen ist ein Erfolgs­ho­no­rar aus­ge­schlos­sen. Das Argu­ment „nur bei Erfolg” ist damit kein Allein­stel­lungs­merk­mal des Inkas­so­bü­ros mehr.

For­de­rungs­ver­kauf: Eini­ge Inkas­so­un­ter­neh­men kau­fen For­de­run­gen auch an. Der Gläu­bi­ger erhält sofort Geld und ist das Aus­fall­ri­si­ko los, ver­kauft aber deut­lich unter dem Nenn­wert. Bei zah­lungs­ge­stör­ten For­de­run­gen ist der Abschlag oft erheb­lich. Was das umsatz­steu­er­lich bedeu­tet, erläu­tern wir unten.

Der entscheidende Unterschied: der Widerspruch

Inkas­so­un­ter­neh­men dür­fen den Gläu­bi­ger nicht nur außer­ge­richt­lich ver­tre­ten. Sie dür­fen auch den Mahn­be­scheid bean­tra­gen, das Mahn­ver­fah­ren bis zur Abga­be an das Streit­ge­richt füh­ren und wegen Geld­for­de­run­gen in das beweg­li­che Ver­mö­gen des Schuld­ners voll­stre­cken, etwa durch Kon­to­pfän­dung oder Sach­pfän­dung (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Aus­ge­nom­men sind alle Hand­lun­gen, die ein strei­ti­ges Ver­fah­ren ein­lei­ten oder in einem strei­ti­gen Ver­fah­ren vor­zu­neh­men sind.

Legt der Schuld­ner gegen den Mahn­be­scheid Wider­spruch ein, darf das Inkas­so­bü­ro weder das strei­ti­ge Ver­fah­ren bean­tra­gen noch den Gläu­bi­ger dar­in ver­tre­ten. Ein Bei­spiel: Ein Tisch­le­rei­be­trieb aus Flens­burg hat eine Ein­bau­kü­che gelie­fert, die Rech­nung über 6.800 Euro bleibt offen. Das Inkas­so­bü­ro bean­tragt einen Mahn­be­scheid, der Kun­de wider­spricht und beruft sich auf Män­gel an den Fron­ten. Für das strei­ti­ge Ver­fah­ren vor dem Amts­ge­richt muss der Betrieb nun ent­we­der selbst auf­tre­ten oder eine Kanz­lei beauf­tra­gen. Die muss sich in den Fall ein­ar­bei­ten, Auf­trag, Abnah­me und Män­gel­rü­gen sich­ten und den Anspruch begrün­den. Bis dahin sind oft meh­re­re Wochen vergangen.

Für For­de­run­gen, bei denen Ein­wän­de abseh­bar sind, ist der direk­te Weg zur Kanz­lei des­halb meist der kür­ze­re. Hat der Kun­de schon vor dem Mahn­ver­fah­ren Män­gel gerügt oder die Rech­nung bean­stan­det, ist ein Wider­spruch fast sicher. Dann kann sogar die sofor­ti­ge Kla­ge sinn­vol­ler sein als der Mahn­be­scheid. Wann der Mahn­be­scheid trotz­dem wich­tig ist, etwa um die Ver­jäh­rung zum Jah­res­en­de zu hem­men, erläu­tern wir in unse­rem Bei­trag zur Ver­jäh­rung zum Jah­res­en­de.

Wann ein Inkassobüro sinnvoll sein kann

Inkas­so­un­ter­neh­men sind auf das Mas­sen­ge­schäft ein­ge­rich­tet. Ihre Stär­ken lie­gen dort, wo vie­le gleich­ar­ti­ge For­de­run­gen nach einem fes­ten Ablauf bear­bei­tet werden:

  • Vie­le klei­ne, unstrei­ti­ge For­de­run­gen, etwa aus Abon­ne­ments, Mit­glied­schaf­ten oder dem Online­han­del, bei denen es sel­ten Streit über die Leis­tung gibt.
  • Auto­ma­ti­sier­te Abläu­fe: Schnitt­stel­len zur Buch­hal­tung, Adress­ermitt­lung und Boni­täts­da­ten machen die Bear­bei­tung gro­ßer Fall­zah­len effizient.
  • Lang­zeit­über­wa­chung titu­lier­ter For­de­run­gen: Bei Schuld­nern, die der­zeit nichts haben, beob­ach­ten man­che Anbie­ter über Jah­re, ob sich die Ver­mö­gens­la­ge bessert.
  • For­de­rungs­an­kauf, wenn sofor­ti­ge Liqui­di­tät wich­ti­ger ist als der vol­le Betrag.

Vor der Beauf­tra­gung soll­te der Ein­trag im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gis­ter geprüft und der Ver­trag genau gele­sen wer­den. Gegen­über Pri­vat­per­so­nen muss ein Inkas­so­un­ter­neh­men sei­ne Auf­sichts­be­hör­de nen­nen und sei­ne Kos­ten auf­schlüs­seln. Feh­len die­se Anga­ben in den Mus­ter­schrei­ben, ist Vor­sicht geboten.

Wann der Weg zur Kanzlei kürzer ist

Eine Kanz­lei ist in der Regel die bes­se­re Wahl, wenn es um ein­zel­ne For­de­run­gen geht, bei denen der Fall mehr ver­langt als einen Standardablauf:

  • Ein­wän­de sind abseh­bar, etwa wegen behaup­te­ter Män­gel, einer Auf­rech­nung mit Gegen­for­de­run­gen oder Streit über den Leistungsumfang.
  • Höhe­re Beträ­ge im Geschäfts­ver­kehr, bei denen sich eine genaue Prü­fung von Ver­trag, AGB und Sicher­hei­ten wie dem Eigen­tums­vor­be­halt lohnt.
  • Die Geschäfts­be­zie­hung soll bestehen blei­ben. Ein indi­vi­du­el­les anwalt­li­ches Schrei­ben, gege­be­nen­falls mit einem Ver­gleichs­vor­schlag, wird von Geschäfts­kun­den oft anders auf­ge­nom­men als ein stan­dar­di­sier­tes Inkassoschreiben.
  • Die Ver­jäh­rung droht. Dann muss schnell ent­schie­den wer­den, ob Mahn­be­scheid oder Kla­ge der rich­ti­ge Weg ist.
  • Recht­li­che und steu­er­li­che Fra­gen hän­gen zusam­men, etwa bei der Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung oder der Wert­be­rich­ti­gung im Jahresabschluss.

Der Vor­teil liegt dann vor allem dar­in, dass eine Kanz­lei den Fall von der ers­ten Zah­lungs­auf­for­de­rung bis zum Urteil und zur Voll­stre­ckung durch­ge­hend betreu­en kann, ohne Wech­sel und ohne dop­pel­te Einarbeitung.

Steuerliche Aspekte

Umsatzsteuer auf Inkasso- und Anwaltskosten

Inkas­so­un­ter­neh­men und Kanz­lei­en stel­len ihre Ver­gü­tung in der Regel mit Umsatz­steu­er in Rech­nung. Ob der Schuld­ner die­se Umsatz­steu­er erstat­ten muss, hängt vom Gläu­bi­ger ab. Ist der Gläu­bi­ger zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, belas­tet ihn die Umsatz­steu­er wirt­schaft­lich nicht. Er kann vom Schuld­ner des­halb nur die Net­to­kos­ten ver­lan­gen. Wer die Umsatz­steu­er gegen­über einer Pri­vat­per­son trotz­dem mit ein­for­dert, muss aus­drück­lich erklä­ren, dass der Auf­trag­ge­ber sie nicht als Vor­steu­er abzie­hen kann. Das gilt für Inkas­so­un­ter­neh­men und Anwäl­te glei­cher­ma­ßen (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 RDG, § 43d Abs. 1 Nr. 6 BRAO). Klein­un­ter­neh­mer und ande­re Gläu­bi­ger ohne Vor­steu­er­ab­zug kön­nen die Brut­to­kos­ten gel­tend machen.

Kosten und Erstattungen in der Gewinnermittlung

Inkas­so­pro­vi­sio­nen, Anwalts­ge­büh­ren und Gerichts­kos­ten für betrieb­li­che For­de­run­gen sind Betriebs­aus­ga­ben. Erstat­tet der Schuld­ner sie spä­ter, sind die Erstat­tun­gen Betriebs­ein­nah­men. Das gilt unab­hän­gig davon, ob ein Inkas­so­bü­ro oder eine Kanz­lei tätig war.

Forderungsverkauf: Die Umsatzsteuer folgt nicht dem Kaufpreis

Wer eine For­de­rung unter dem Nenn­wert an ein Inkas­so­un­ter­neh­men ver­kauft, kann die Umsatz­steu­er nicht ein­fach auf Grund­la­ge des Kauf­prei­ses berich­ti­gen. Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung bestimmt sich das Ent­gelt in die­sem Fall nach dem, was der Kun­de tat­säch­lich zahlt, nicht nach dem Erlös aus dem Ver­kauf (Abschn. 17.1 Abs. 6 UStAE). Der Ver­käu­fer darf sei­ne Umsatz­steu­er nur in dem Umfang min­dern, in dem er die Unein­bring­lich­keit nach­weist. Dafür muss er wis­sen, was der Käu­fer beim Schuld­ner ein­ge­zo­gen hat. Ein For­de­rungs­kauf­ver­trag soll­te den Käu­fer des­halb ver­pflich­ten, die ein­ge­zo­ge­nen Beträ­ge mitzuteilen.

In der Bilanz schei­det die ver­kauf­te For­de­rung aus. Der Ver­lust aus dem Ver­kauf min­dert den Gewinn, wobei der Umsatz­steu­er­an­teil nach den eben beschrie­be­nen Regeln geson­dert zu behan­deln ist. Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ist der Kauf­preis eine Betriebs­ein­nah­me, weil die For­de­rung zuvor nicht als Ein­nah­me erfasst war.

Forderungen im laufenden Inkasso

Solan­ge eine For­de­rung beim Inkas­so­bü­ro oder in der Kanz­lei liegt, bleibt sie in den Büchern des Gläu­bi­gers. Ob sie zum Bilanz­stich­tag wert­zu­be­rich­ti­gen ist und wann die Umsatz­steu­er wegen Unein­bring­lich­keit berich­tigt wer­den darf, hängt vom Stand des Ver­fah­rens ab. Ein doku­men­tier­ter Ver­lauf vom Mahn­we­sen bis zur Voll­stre­ckung hilft hier bei der Begrün­dung gegen­über dem Finanz­amt. Ein­zel­hei­ten dazu in unse­rem Leit­fa­den For­de­rungs­ma­nage­ment für klei­ne Unter­neh­men.

Entscheidungshilfe: Inkassobüro oder Kanzlei?

Kri­te­ri­umEher Inkas­so­bü­roEher Kanz­lei
Art der ForderungenVie­le gleich­ar­ti­ge KleinforderungenEin­zel­ne For­de­run­gen, höhe­re Beträge
Schuld­nerPri­vat­kun­den im MassengeschäftGeschäfts­kun­den, Stammkunden
Strei­t­ri­si­koFor­de­rung unstrei­tig, Leis­tung unbeanstandetMän­gel, Auf­rech­nung oder Ein­wän­de absehbar
Ver­fah­renAußer­ge­richt­lich, Mahn­ver­fah­ren, Voll­stre­ckung in beweg­li­ches VermögenZusätz­lich Kla­ge und strei­ti­ges Verfahren
Geschäfts­be­zie­hungSpielt kei­ne gro­ße RolleSoll erhal­ten bleiben
Liqui­di­tätFor­de­rungs­an­kauf gewünschtVol­ler Betrag soll durch­ge­setzt werden
Begleit­fra­genKei­neVer­trag, AGB, Sicher­hei­ten, Steuern

Oft ist die Ant­wort nicht ent­we­der oder. Ein Unter­neh­men kann sei­ne klein­tei­li­gen Pri­vat­kun­den­for­de­run­gen einem Inkas­so­bü­ro über­ge­ben und strit­ti­ge oder grö­ße­re Fäl­le direkt an die Kanz­lei geben. Wich­tig ist, die Ent­schei­dung früh zu tref­fen, damit nicht die­sel­be For­de­rung zwei Stel­len durchläuft.

Recht und Steuern aus einer Hand

Ob eine For­de­rung durch­setz­bar ist, ent­schei­det das Zivil­recht. Was ein Aus­fall, ein Ver­kauf oder eine Kos­ten­er­stat­tung bei Umsatz­steu­er und Gewinn bedeu­tet, ent­schei­det das Steu­er­recht. In vie­len Betrie­ben sind dafür unter­schied­li­che Bera­ter zuständig.

Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin. In unse­rem For­de­rungs­ma­nage­ment über­neh­men wir die Durch­set­zung von der anwalt­li­chen Zah­lungs­auf­for­de­rung über das Mahn­ver­fah­ren bis zur Zwangs­voll­stre­ckung und ver­tre­ten Sie auch im strei­ti­gen Ver­fah­ren. Die steu­er­li­che Sei­te von For­de­rungs­aus­fäl­len und For­de­rungs­ver­käu­fen klä­ren wir in unse­rer Steu­er­be­ra­tung. War­um die­se Ver­bin­dung im All­tag Zeit und Abstim­mung spart, beschrei­ben wir im Bei­trag Steu­er­be­ra­tung und Rechts­be­ra­tung aus einer Hand.

Häufige Fragen zum Inkasso

Ist anwaltliches Inkasso teurer als ein Inkassobüro?

Für den Schuld­ner nicht. Die erstat­tungs­fä­hi­gen Inkas­so­kos­ten sind auf die Anwalts­ver­gü­tung begrenzt, bei­de Wege füh­ren also zu den­sel­ben Höchst­be­trä­gen. Für den Gläu­bi­ger hängt es von der Ver­ein­ba­rung ab. Inkas­so­bü­ros arbei­ten häu­fig erfolgs­ab­hän­gig, Kanz­lei­en dür­fen für Inkas­so­tä­tig­kei­ten seit 2021 eben­falls ein Erfolgs­ho­no­rar vereinbaren.

Darf ein Inkassobüro einen Mahnbescheid beantragen?

Ja. Inkas­so­un­ter­neh­men dür­fen das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren bis zur Abga­be an das Streit­ge­richt füh­ren und aus dem Voll­stre­ckungs­be­scheid in das beweg­li­che Ver­mö­gen voll­stre­cken. Eine Kla­ge erhe­ben oder den Gläu­bi­ger im strei­ti­gen Ver­fah­ren ver­tre­ten dür­fen sie nicht.

Kann ich nach dem Inkassobüro noch einen Anwalt beauftragen?

Ja, jeder­zeit. Die Mehr­kos­ten durch den Wech­sel muss der Schuld­ner aber grund­sätz­lich nicht erstat­ten. Er trägt nur die Kos­ten, die bei allei­ni­ger Beauf­tra­gung des Anwalts ent­stan­den wären. Etwas ande­res gilt, wenn der Schuld­ner die For­de­rung erst nach der Beauf­tra­gung des Inkas­so­bü­ros bestrit­ten hat.

Woran erkenne ich ein seriöses Inkassounternehmen?

Am Ein­trag im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gis­ter, an einem ver­ständ­li­chen Ver­trag mit kla­ren Anga­ben zu Pro­vi­sio­nen und Aus­la­gen und an Schrei­ben, die die gesetz­li­chen Pflicht­an­ga­ben ent­hal­ten. Dazu gehört gegen­über Pri­vat­per­so­nen die Nen­nung der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de, seit 2025 das Bun­des­amt für Justiz.

Zusammengefasst

  • Inkas­so­un­ter­neh­men brau­chen eine Regis­trie­rung nach dem RDG und ste­hen seit 2025 unter Auf­sicht des Bun­des­amts für Jus­tiz. Anwäl­te dür­fen For­de­run­gen ohne Regis­trie­rung einziehen.
  • Inkas­so­kos­ten sind nur bis zur Höhe der Anwalts­ver­gü­tung erstat­tungs­fä­hig. Für den Schuld­ner ist das Inkas­so­bü­ro also nicht teu­rer als die Kanz­lei. Dop­pel­te Kos­ten durch einen Wech­sel sind grund­sätz­lich nicht erstattungsfähig.
  • Erfolgs­ho­no­ra­re gibt es bei bei­den. Kanz­lei­en dür­fen sie seit 2021 für Inkas­so­tä­tig­kei­ten vereinbaren.
  • Nach einem Wider­spruch gegen den Mahn­be­scheid darf das Inkas­so­bü­ro den Gläu­bi­ger im strei­ti­gen Ver­fah­ren nicht ver­tre­ten. Bei abseh­ba­ren Ein­wän­den ist die Kanz­lei des­halb meist der kür­ze­re Weg.
  • Inkas­so­bü­ros spie­len ihre Stär­ken bei vie­len klei­nen, unstrei­ti­gen For­de­run­gen und beim For­de­rungs­an­kauf aus.
  • Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Gläu­bi­ger erhal­ten vom Schuld­ner nur die Net­to­kos­ten. Beim For­de­rungs­ver­kauf rich­tet sich die Umsatz­steu­er­be­rich­ti­gung nach dem tat­säch­lich ein­ge­zo­ge­nen Betrag, nicht nach dem Kaufpreis.

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Quellen

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