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Offentligt tilskud til kulturudgifter: Der skal betales moms

Kul­tur­kos­ten­zu­schüs­se der öffent­li­chen Hand kön­nen umsatz­steu­er­pflich­tig sein. Das FG Schles­wig-Hol­stein hat jetzt die Gren­ze klar gezogen. 
Offentligt tilskud til kulturudgifter: Der skal betales moms

Offentligt tilskud til kulturudgifter: Der skal betales moms

Wer von einer Stadt oder Gemein­de Gel­der erhält, um kul­tu­rel­le Auf­ga­ben zu über­neh­men, behan­delt die­se Zah­lun­gen manch­mal als steu­er­frei­en Zuschuss. Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche Finanz­ge­richt hat jetzt klar­ge­stellt, dass das unter bestimm­ten Bedin­gun­gen falsch ist. Im Urteil vom 23. April 2026 (Akten­zei­chen 4 K 112/25) ent­schie­den die Rich­ter: Steht der Zuschuss in einem unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit einer kon­kre­ten Leis­tungs­pflicht, unter­liegt er der Umsatzsteuer.

Der Fall: Privater Betreiber übernimmt städtisches Kongress- und Veranstaltungszentrum

Eine Stadt hat­te den Betrieb ihres Kon­gress- und Ver­an­stal­tungs­zen­trums auf ein pri­va­tes Unter­neh­men aus­ge­la­gert. Der Betrei­ber schloss mit der Stadt einen Pacht- und Betrei­ber­ver­trag. Dar­in war aus­drück­lich fest­ge­legt, dass das Unter­neh­men den bis­he­ri­gen hoch­wer­ti­gen Kul­tur­be­trieb der Stadt min­des­tens gleich­wer­tig fort­füh­ren muss­te. Für die­se Ver­pflich­tung erhielt der Betrei­ber von der Stadt jähr­li­che soge­nann­te Kulturkostenzuschüsse.

Das Unter­neh­men behan­del­te die­se Zah­lun­gen in sei­ner Umsatz­steu­er­erklä­rung als ech­ten Zuschuss, also als eine Zah­lung, die allein der all­ge­mei­nen För­de­rung dient und des­halb nicht der Umsatz­steu­er unter­liegt. Das Finanz­amt sah das anders und for­der­te Umsatz­steu­er. Das Gericht gab dem Finanz­amt recht.

Echter Zuschuss oder steuerpflichtiges Entgelt?

Der Unter­schied zwi­schen bei­den ist ent­schei­dend. Ein ech­ter Zuschuss liegt vor, wenn Geld ohne Gegen­leis­tung fließt, etwa zur all­ge­mei­nen För­de­rung eines Betriebs ohne kon­kre­ten Auf­trag. Kein ech­ter Zuschuss liegt vor, wenn der Zah­lungs­emp­fän­ger im Gegen­zug eine bestimm­te Leis­tung erbringt, die der Geld­ge­ber sonst selbst erbrin­gen müss­te oder für die er ein erkenn­ba­res eige­nes Inter­es­se hat.

Genau das war hier der Fall. Das Gericht stell­te fest, dass zwi­schen den Zah­lun­gen der Stadt und den Leis­tun­gen des Betrei­bers ein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang bestand. Die Stadt woll­te den Kul­tur­be­trieb nicht selbst füh­ren, über­trug ihn aber ver­trag­lich auf einen pri­va­ten Part­ner und behielt sich das Recht vor, die Pflicht­er­fül­lung zu kon­trol­lie­ren. Im Fal­le eines Ver­sto­ßes hät­te sie sogar selbst tätig wer­den und die Kos­ten dem Betrei­ber in Rech­nung stel­len können.

Zeitliche Verknüpfung als weiteres Indiz

Für das Gericht war zudem bedeut­sam, dass die Zah­lun­gen zeit­lich direkt an die Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tun­gen geknüpft waren. Das sprach ein­deu­tig gegen eine blo­ße all­ge­mei­ne För­de­rung und für eine Gegen­leis­tung im umsatz­steu­er­recht­li­chen Sin­ne. Uner­heb­lich war dabei, ob der Betrei­ber die Sub­ven­ti­on auf eige­nes wirt­schaft­li­ches Risi­ko ein­setz­te oder ob die Zah­lun­gen die tat­säch­li­chen Kos­ten über­haupt deckten.

Revision nicht zugelassen

Das Urteil ist rechts­kräf­tig. Das Finanz­ge­richt hat die Zulas­sung der Revi­si­on abge­lehnt, da kein Revi­si­ons­grund im Sin­ne des Para­gra­fen 115 Absatz 2 der Finanz­ge­richts­ord­nung vorlag.

Hvad betyder det i praksis?

Unter­neh­men, die von der öffent­li­chen Hand Zah­lun­gen erhal­ten und dafür bestimm­te Auf­ga­ben über­neh­men, soll­ten die umsatz­steu­er­li­che Ein­ord­nung die­ser Mit­tel sorg­fäl­tig prü­fen. Ent­schei­dend ist stets die Fra­ge, ob die Zah­lung eine kon­kre­te Gegen­leis­tung ver­gü­tet oder ob sie ech­te, unge­bun­de­ne För­de­rung dar­stellt. Die Gren­ze ist flie­ßend, wie die­ser Fall zeigt. Im Zwei­fel emp­fiehlt sich eine fach­kun­di­ge steu­er­li­che Bera­tung, bevor Zah­lun­gen in der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung ein­ge­ord­net werden.

Kil­de: Hau­fe: Skat

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