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Konkurs under overgangsstøtten: Ingen ret til udbetaling eller efterbetaling

VGH Mün­chen: Insol­ven­te Unter­neh­men haben kei­nen Anspruch auf Über­brü­ckungs­hil­fe – auch nicht in der Schlussabrechnung. 
Konkurs under overgangsstøtten: Ingen ret til udbetaling eller efterbetaling

Konkurs under overgangsstøtten: Ingen ret til udbetaling eller efterbetaling

Wer als Unter­neh­men Über­brü­ckungs­hil­fe bean­tragt hat und zwi­schen­zeit­lich insol­vent wird, ver­liert den Anspruch auf Aus­zah­lung. Das gilt auch dann, wenn die Schluss­ab­rech­nung rech­ne­risch einen Nach­zah­lungs­be­trag ergibt. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen hat die­se Linie in einem aktu­el­len Beschluss klar gezo­gen (VGH Mün­chen, Beschluss vom 1. Juli 2026, Az. 21 ZB 25.432).

Hvad var der sket?

Ein Restau­rant in der Rechts­form einer Akti­en­ge­sell­schaft hat­te im Sep­tem­ber 2021 Über­brü­ckungs­hil­fe III in Höhe von rund 329.000 Euro bean­tragt. Die Bewil­li­gungs­stel­le lehn­te den Antrag im Okto­ber 2022 ab, wor­auf­hin das Unter­neh­men klag­te. Wäh­rend des lau­fen­den Kla­ge­ver­fah­rens wur­de Anfang Janu­ar 2025 das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Gesell­schaft eröff­net. Das Gericht wuss­te davon zunächst nichts und wies die Kla­ge im Febru­ar 2025 ab. Erst im anschlie­ßen­den Zulas­sungs­ver­fah­ren erfuhr der Senat von der Insolvenz.

Kein Anspruch bei Insolvenz

Der VGH Mün­chen bestä­tig­te die Ableh­nung. Nach den För­der­richt­li­ni­en zur Über­brü­ckungs­hil­fe III darf die Bewil­li­gungs­stel­le kei­ne Mit­tel aus­zah­len, wenn ihr bekannt ist, dass der Antrag­stel­ler den Geschäfts­be­trieb ein­ge­stellt oder die Insol­venz ange­mel­det hat. Das Gericht folg­te der Ver­wal­tungs­pra­xis, wonach das Aus­zah­lungs­ver­bot zwin­gend auch die Bewil­li­gung selbst umfasst. Wer nicht aus­zah­len darf, darf auch nicht bewil­li­gen. Andern­falls wür­de der För­der­zweck von vorn­her­ein verfehlt.

Der För­der­zweck der Über­brü­ckungs­hil­fe ist die Siche­rung der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz fort­be­stehen­der Unter­neh­men. Die­sen Zweck kann ein insol­ven­tes Unter­neh­men nicht mehr erfül­len. Das Gericht sah dar­in auch kei­nen Ver­stoß gegen den Gleich­heits­grund­satz, da insol­ven­te und nicht insol­ven­te Unter­neh­men in ihrer wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on grund­le­gend ver­schie­den sind.

Auch Nachzahlungen aus der Schlussabrechnung sind ausgeschlossen

Beson­ders pra­xis­re­le­vant ist ein wei­te­rer Punkt. Der Aus­schluss gilt nicht nur für lau­fen­de Antrags­ver­fah­ren, son­dern auch für Nach­zah­lun­gen im Rah­men der Schluss­ab­rech­nung. Selbst wenn ein Unter­neh­men dem Grun­de nach för­der­be­rech­tigt war und die Abrech­nung einen Anspruch auf Nach­zah­lung ergibt, ent­fällt die­ser Anspruch mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Für Insol­venz­ver­wal­ter bedeu­tet das: Eine rech­ne­risch posi­ti­ve Schluss­ab­rech­nung ist kei­ne gesi­cher­te Masseposition.

Pflicht zur Anzeige der Insolvenz

Das Gericht hat außer­dem aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass die Insol­venz­an­mel­dung und die Ver­fah­rens­er­öff­nung soge­nann­te sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Tat­sa­chen sind. Das Unter­neh­men ist des­halb ver­pflich­tet, bei­des unver­züg­lich gegen­über der Bewil­li­gungs­stel­le anzu­zei­gen. Die­se Pflicht ergibt sich aus dem Sub­ven­ti­ons­ge­setz und hat eine straf­recht­li­che Dimen­si­on. Wer sub­ven­ti­ons­er­heb­li­che Tat­sa­chen ver­schweigt, ris­kiert eine Straf­bar­keit wegen Sub­ven­ti­ons­be­trugs nach Para­graf 264 des Straf­ge­setz­buchs. Die­se Straf­norm greift bereits bei leicht­fer­ti­gem Han­deln, also auch dann, wenn kei­ne absicht­li­che Täu­schung vorliegt.

Hvad betyder det for de berørte?

Unter­neh­men, für die noch ein Über­brü­ckungs­hil­fe-Ver­fah­ren oder eine Schluss­ab­rech­nung läuft, soll­ten prü­fen, ob zwi­schen­zeit­lich eine Insol­venz ange­mel­det oder eröff­net wur­de. In die­sem Fall ist die Anzei­ge an die Bewil­li­gungs­stel­le ein drin­gend zu erle­di­gen­der Schritt. Gleich­zei­tig soll­te rea­lis­tisch bewer­tet wer­den, ob ein lau­fen­des Kla­ge­ver­fah­ren noch wirt­schaft­lich sinn­voll ist. Der VGH Mün­chen macht deut­lich, dass ein sol­ches Ver­fah­ren zwar zuläs­sig bleibt, in der Sache aber kaum Aus­sicht auf Erfolg hat.

Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig. Sie fügt sich jedoch in eine kla­re und doku­men­tier­te Ver­wal­tungs­pra­xis ein. Wer in einer sol­chen Situa­ti­on ist, soll­te anwalt­li­chen und steu­er­li­chen Rat einholen.

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