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Den tysk-russiske dobbeltbeskatningsaftale suspenderes fra 2027

Den tysk-russiske dobbeltbeskatningsaftale suspenderes fra 2027

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat Anfang Juli 2026 dar­über infor­miert, dass Deutsch­land die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on am 30. Juni 2026 offi­zi­ell noti­fi­ziert hat: Das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen bei­den Staa­ten wird mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2027 sus­pen­diert. Das teilt das BMF in einer Mit­tei­lung vom 9. Juli 2026 mit.

Hvad er en dobbeltbeskatningsaftale?

Ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men, kurz DBA, ist ein völ­ker­recht­li­cher Ver­trag zwi­schen zwei Staa­ten. Er legt fest, wel­ches Land das Besteue­rungs­recht für bestimm­te Ein­künf­te oder Ver­mö­gens­wer­te erhält, wenn eine Per­son oder ein Unter­neh­men in bei­den Län­dern steu­er­lich rele­vant ist. Ziel ist es, zu ver­hin­dern, dass die­sel­ben Ein­künf­te in zwei Län­dern gleich­zei­tig voll­stän­dig besteu­ert wer­den. Das deutsch-rus­si­sche Abkom­men stammt vom 29. Mai 1996 und wur­de zuletzt 2007 durch ein Pro­to­koll ergänzt.

Was bedeutet die Suspendierung konkret?

Mit dem 1. Janu­ar 2027 gel­ten die Schutz­re­geln des DBA nicht mehr. Das hat prak­ti­sche Fol­gen für alle, die Ein­künf­te aus bei­den Län­dern bezie­hen oder dort Ver­mö­gen hal­ten. Ohne das Abkom­men grei­fen nur noch die jewei­li­gen natio­na­len Steu­er­ge­set­ze, also das deut­sche Steu­er­recht auf der einen und das rus­si­sche Steu­er­recht auf der ande­ren Sei­te. Eine auf­ein­an­der abge­stimm­te Ent­las­tung fin­det dann nicht mehr statt.

Kon­kret bedeu­tet das: Wer bei­spiels­wei­se als in Deutsch­land ansäs­si­ge Per­son Miet­ein­nah­men aus einer rus­si­schen Immo­bi­lie erzielt oder Divi­den­den von einem rus­si­schen Unter­neh­men erhält, könn­te künf­tig in bei­den Län­dern mit dem vol­len natio­na­len Steu­er­satz belas­tet wer­den. Eine Anrech­nung oder Frei­stel­lung, wie sie das DBA bis­her vor­sah, entfällt.

Wer ist betroffen?

Betrof­fen sein kön­nen unter anderem:

  • Pri­vat­per­so­nen mit Kapi­tal­an­la­gen oder Immo­bi­li­en in Russland
  • Unter­neh­men, die Geschäfts­be­zie­hun­gen nach Russ­land unter­hal­ten oder dort Betriebs­stät­ten haben
  • Per­so­nen mit rus­si­scher Her­kunft, die in Deutsch­land leben und noch Ver­mö­gen oder Ren­ten­an­sprü­che in Russ­land besitzen
  • Unter­neh­men, die rus­si­sche Geschäfts­part­ner haben und grenz­über­schrei­ten­de Zah­lun­gen leisten

Ange­sichts der poli­ti­schen Lage seit dem rus­si­schen Angriffs­krieg gegen die Ukrai­ne haben vie­le die­ser Kon­stel­la­tio­nen in der Pra­xis ohne­hin an Bedeu­tung ver­lo­ren. Gleich­wohl gibt es wei­ter­hin Ein­zel­fäl­le, in denen steu­er­li­che Ansprü­che aus der Ver­gan­gen­heit oder lau­fen­de wirt­schaft­li­che Ver­bin­dun­gen eine Rol­le spielen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Bis zum Jah­res­en­de 2026 bleibt noch Zeit, bestehen­de Sach­ver­hal­te zu über­prü­fen. Wer Ein­künf­te aus Russ­land erzielt oder dort Ver­mö­gen hält, soll­te prü­fen las­sen, wel­che steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen die Sus­pen­die­rung ab dem 1. Janu­ar 2027 hat. In Ein­zel­fäl­len kön­nen Gestal­tun­gen sinn­voll sein, die noch vor dem Stich­tag umge­setzt wer­den müs­sen. Steu­er­li­che Bera­tung ist hier drin­gend empfehlenswert.

Kil­de: BMF, Mit­tei­lung vom 9. Juli 2026

Kil­de: Hau­fe: Skat

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