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Forbundsdomstolen styrker den kontraktmæssige arvingens rettigheder i forbindelse med afdødes gaver i levende live

BGH: Ein nicht aus­ge­üb­ter Rück­tritts­vor­be­halt im Erb­ver­trag hin­dert den Ver­trags­er­ben nicht, leb­zei­ti­ge Schen­kun­gen zurückzufordern. 
Forbundsdomstolen styrker den kontraktmæssige arvingens rettigheder i forbindelse med afdødes gaver i levende live

Forbundsdomstolen styrker den kontraktmæssige arvingens rettigheder i forbindelse med afdødes gaver i levende live

Wer in einem Erb­ver­trag als Erbe ein­ge­setzt wur­de, kann nach dem Tod des Erb­las­sers unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Geschen­ke zurück­for­dern, die der Erb­las­ser zu sei­nen Leb­zei­ten an Drit­te gemacht hat. Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun klar­ge­stellt, dass die­ses Recht auch dann besteht, wenn der Erb­las­ser sich im Erb­ver­trag ein Rück­tritts­recht vor­be­hal­ten hat­te, die­ses aber nie aus­ge­übt hat. Das Urteil erging am 8. Juli 2026 (Akten­zei­chen: IV ZR 256/25).

Worum ging es im Streit?

Ein Erb­las­ser hat­te mit sei­ner Ehe­frau bereits 1969 einen Erb­ver­trag geschlos­sen. Dar­in setz­ten sich die Ehe­leu­te gegen­sei­tig zu Vor­er­ben und ihre bei­den gemein­sa­men Kin­der zu Nach­er­ben ein. In einem Nach­trag aus dem Jahr 2015 ver­ein­bar­ten die Ehe­leu­te außer­dem, dass der über­le­ben­de Ehe­part­ner den gemein­sa­men Nach­lass unter den Kin­dern abwei­chend vom Erb­ver­trag auf­tei­len darf. Zusätz­lich behiel­ten sich bei­de das Recht vor, jeder­zeit vom Erb­ver­trag zurückzutreten.

Zu Leb­zei­ten über­trug der Erb­las­ser sei­ner Toch­ter zwei Grund­stü­cke und leis­te­te ihr Geld­zah­lun­gen, wobei sie auf­grund einer ihr erteil­ten Voll­macht in sei­nem Namen han­del­te. Nach dem Tod des Erb­las­sers schlug die Ehe­frau das Erbe aus. Bei­de Kin­der tra­ten die Erb­schaft an. Der Sohn klag­te anschlie­ßend auf Her­aus­ga­be eines hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teils an den Grund­stü­cken sowie auf Erstat­tung der Hälf­te der Zah­lun­gen, da er sich durch die Schen­kun­gen benach­tei­ligt sah.

Die entscheidende Rechtsfrage

Das Ober­lan­des­ge­richt Nürn­berg hat­te die Kla­ge abge­wie­sen. Sei­ne Begrün­dung: Weil der Erb­las­ser sich ein Rück­tritts­recht vom Erb­ver­trag vor­be­hal­ten hat­te, kön­ne der Sohn nicht dar­auf ver­trau­en, tat­säch­lich Erbe zu wer­den. Ein sol­cher Ver­trau­ens­schutz sei aber Vor­aus­set­zung dafür, geschenk­te Gegen­stän­de nach dem Tod zurückzuverlangen.

Der Bun­des­ge­richts­hof sah das anders. Solan­ge ein Erb­las­ser sein Rück­tritts­recht nicht tat­säch­lich aus­übt, bleibt er an den Erb­ver­trag gebun­den. Der als Erbe ein­ge­setz­te Ver­trags­er­be darf daher wei­ter­hin damit rech­nen, das Erbe zu erhal­ten. Wäre das anders, könn­te ein Erb­las­ser sei­nen gesam­ten Nach­lass zu Leb­zei­ten ver­schen­ken und so die erb­ver­trag­li­che Bin­dung wirt­schaft­lich leer­lau­fen las­sen, ohne jemals for­mal vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der ver­trag­lich ein­ge­setz­te Erbe wür­de dadurch erheb­lich benach­tei­ligt, ohne von den Schen­kun­gen über­haupt erfah­ren zu haben.

Hvad betyder det i praksis?

Kern der Ent­schei­dung ist der soge­nann­te Her­aus­ga­be­an­spruch des Ver­trags­er­ben nach Para­graf 2287 Absatz 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches. Die­ser Anspruch greift, wenn der Erb­las­ser Schen­kun­gen in der Absicht vor­ge­nom­men hat, den Ver­trags­er­ben zu benach­tei­li­gen. Der BGH hat klar­ge­stellt, dass ein bloß vor­be­hal­te­nes, aber nie genutz­tes Rück­tritts­recht die­sen Anspruch nicht ausschließt.

Für Pri­vat­per­so­nen, die einen Erb­ver­trag abge­schlos­sen haben, ist das eine wich­ti­ge Klar­stel­lung. Ins­be­son­de­re in Patch­work-Fami­li­en oder Kon­stel­la­tio­nen, in denen ein Eltern­teil zu Leb­zei­ten ein­zel­ne Kin­der bevor­zugt, kann die­ser Anspruch erheb­li­che Bedeu­tung haben. Der Rechts­streit wur­de an das Ober­lan­des­ge­richt Nürn­berg zurück­ver­wie­sen, das nun prü­fen muss, ob die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des Her­aus­ga­be­an­spruchs im kon­kre­ten Fall erfüllt sind.

  • Erb­ver­trag bin­det den Erb­las­ser so lan­ge, wie er nicht zurück­ge­tre­ten ist
  • Leb­zei­ti­ge Schen­kun­gen kön­nen unter Umstän­den nach dem Tod zurück­ge­for­dert werden
  • Ein nicht aus­ge­üb­ter Rück­tritts­vor­be­halt ändert dar­an nichts
  • Vor­aus­set­zung bleibt: Schen­kung muss in Benach­tei­ti­gungs­ab­sicht gegen­über dem Ver­trags­er­ben erfolgt sein

Wer sich in einer ähn­li­chen Situa­ti­on befin­det, also als Ver­trags­er­be durch Schen­kun­gen des Erb­las­sers mög­li­cher­wei­se benach­tei­ligt wur­de, soll­te recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men. Die Ansprü­che und ihre Vor­aus­set­zun­gen sind im Ein­zel­fall zu prüfen.

Den­ne arti­kel er udar­bej­det med hjælp fra kunst­ig intel­li­gens og redak­tio­nelt gennemgået.

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