Wer ein Hotel betreibt, kennt die Frage aus der täglichen Praxis: Welche Leistungen darf ich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent abrechnen, und wo greift der Regelsteuersatz von 19 Prozent? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu am 21. Mai 2026 gleich drei Urteile gefällt, die für Hoteliers und Beherbergungsbetriebe erhebliche Bedeutung haben.
Was der ermäßigte Steuersatz eigentlich umfasst
Der verminderte Steuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nur für die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung. Alles, was darüber hinausgeht und nicht unmittelbar der Beherbergung dient, unterliegt dem Regelsteuersatz. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Preis für diese Zusatzleistungen im Gesamtentgelt enthalten ist.
Die drei Urteile im Überblick
Frühstücksleistungen
In zwei Parallelverfahren (Aktenzeichen V R 8/26 und V R 10/26) stellte der BFH klar, dass Frühstücksleistungen an Hotelgäste dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Daran ändert sich nichts, wenn der Frühstückspreis im Übernachtungsentgelt eingeschlossen ist. Das Gericht sah darin auch keinen Verstoß gegen europäisches Mehrwertsteuerrecht. Die zugrundeliegende Frage hatte der BFH zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt; das EuGH-Urteil vom 5. März 2026 (C‑409/24 bis C‑411/24) bestätigte die deutsche Rechtslage.
Fitness- und Wellnesseinrichtungen
Im Verfahren V R 11/26 entschied der BFH außerdem, dass auch die Nutzung von Fitness- und Wellnessbereichen durch Hotelgäste dem Regelsteuersatz unterliegt. Diese Leistungen dienen nicht unmittelbar der Beherbergung und fallen daher nicht unter die Steuerermäßigung.
Parkplätze und WLAN noch offen
Bei Parkplätzen und WLAN ist die Lage komplizierter. Stehen Parkflächen nicht nur den Hotelgästen, sondern auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung, liegt nach Auffassung des BFH schon gar keine steuerbare Leistung gegen Entgelt vor. Für das WLAN gilt Ähnliches: Kann das Hotel nicht nachweisen, dass es ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt wird, könnten dieselben Grundsätze gelten. In beiden Fällen hat der BFH die Sache an die jeweiligen Finanzgerichte zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Was das für Hoteliers und Gastronomiebetriebe bedeutet
Die Urteile betreffen Streitzeiträume vor der Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurantleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Für aktuelle Abrechnungszeiträume gelten teils andere Regelungen. Dennoch sind die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen begünstigter Beherbergung und steuerpflichtigem Zusatzangebot weiterhin relevant.
- Frühstück, Vollpension und ähnliche Verpflegungsleistungen: Regelsteuersatz
- Nutzung von Spa, Fitness, Sauna: Regelsteuersatz
- Parkplätze und WLAN: abhängig von den konkreten Umständen der Nutzung
- Reine Übernachtungsleistung: weiterhin 7 Prozent
Wer als Hotelier oder Gastronomiebetrieb Pauschalangebote schnürt oder Zusatzleistungen im Übernachtungspreis bündelt, sollte die umsatzsteuerliche Behandlung sorgfältig prüfen. Fehler in der Steuersatzzuordnung können im Rahmen einer Betriebsprüfung teuer werden. Eine steuerliche Beratung ist hier ausdrücklich empfehlenswert.
BFH, Urteile vom 21. Mai 2026, V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26, veröffentlicht am 1. Oktober 2026
Kilde: Haufe: Skat
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