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Firmabiler og udland: Hvor skal der betales moms?

Firmabiler og udland: Hvor skal der betales moms?

Vie­le Arbeit­ge­ber stel­len ihren Mit­ar­bei­tern einen Dienst­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung. Was in der Ein­kom­men­steu­er gut bekannt ist, hat auch eine umsatz­steu­er­li­che Dimen­si­on, die gera­de bei grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten schnell kom­plex wird. Das Lan­des­amt für Steu­ern Nie­der­sach­sen (LfSt Nie­der­sach­sen) hat dazu mit einer Ver­fü­gung vom 26. März 2026 wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen getroffen.

Dienstwagen zur Privatnutzung als Vermietungsleistung

Über­lässt ein Unter­neh­men einem Mit­ar­bei­ter ein Fahr­zeug auch zur pri­va­ten Nut­zung, gilt dies umsatz­steu­er­lich als ent­gelt­li­che Leis­tung. Der Arbeit­neh­mer erhält das Fahr­zeug gewis­ser­ma­ßen als Teil sei­ner Ver­gü­tung. Umsatz­steu­er­lich wird die­ser Vor­gang als lang­fris­ti­ge Ver­mie­tung eines Beför­de­rungs­mit­tels an einen Nicht­un­ter­neh­mer ein­ge­ord­net. Das LfSt Nie­der­sach­sen bestä­tigt die­se Sicht­wei­se aus­drück­lich und ver­weist dabei auf den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass sowie auf ein BMF-Schrei­ben vom 3. März 2026.

Wohnort des Arbeitnehmers bestimmt den Leistungsort

Aus die­ser Ein­ord­nung folgt eine prak­tisch wich­ti­ge Kon­se­quenz: Der Ort, an dem die Umsatz­steu­er anfällt, rich­tet sich nach dem Wohn­sitz des Arbeit­neh­mers. Das ergibt sich aus § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG. Wohnt ein Mit­ar­bei­ter also im EU-Aus­land, ver­la­gert sich die Umsatz­steu­er­pflicht grund­sätz­lich in den jewei­li­gen ande­ren Mitgliedstaat.

Nicht alle EU-Staaten sehen das gleich

Hier beginnt das Pro­blem. Nicht alle EU-Mit­glied­staa­ten tei­len die deut­sche Ein­ord­nung als Ver­mie­tungs­leis­tung. Eini­ge Län­der qua­li­fi­zie­ren die Fahr­zeug­über­las­sung anders, etwa als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be, und stüt­zen sich dabei auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs vom 20. Janu­ar 2021 (Az. C‑288/19). Die­se Staa­ten loka­li­sie­ren die Leis­tung statt­des­sen am Ort des Arbeit­ge­bers. Die Fol­ge kön­nen Dop­pel­be­steue­rung oder Nicht­be­steue­rung sein. Das LfSt Nie­der­sach­sen nimmt die­se Kon­se­quenz aus­drück­lich hin und ver­an­lasst kei­ne Kor­rek­tur­maß­nah­men über die natio­na­le Betrach­tung hinaus.

Vorsteuerabzug bleibt unberührt

Ein wei­te­rer zen­tra­ler Punkt der Ver­fü­gung betrifft den Vor­steu­er­ab­zug des Arbeit­ge­bers aus der Fahr­zeug­an­schaf­fung oder dem Lea­sing­ver­trag. Selbst wenn es im Aus­land zu einer Nicht­be­steue­rung der Nut­zungs­über­las­sung kommt, ändert sich dar­an nichts. Sind die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen nach § 15 UStG erfüllt und ist das Fahr­zeug dem Unter­neh­mens­ver­mö­gen zuge­ord­net, bleibt der vol­le Vor­steu­er­ab­zug erhal­ten. Eine Kür­zung ist laut Ver­fü­gung aus­drück­lich ausgeschlossen.

Hvad betyder det i praksis?

Für Unter­neh­men mit Mit­ar­bei­tern im EU-Aus­land ist die­se Klar­stel­lung rele­vant. Sie müs­sen kei­ne Vor­steu­er­kür­zun­gen vor­neh­men, nur weil das aus­län­di­sche Recht die Fahr­zeug­über­las­sung nicht als steu­er­pflich­ti­gen Umsatz behan­delt. Gleich­zei­tig soll­ten sie im Blick behal­ten, ob im jewei­li­gen Aus­land Mel­de­pflich­ten ent­ste­hen könn­ten. Da die Ein­ord­nung im EU-Ver­gleich unein­heit­lich ist, emp­fiehlt sich im Ein­zel­fall eine steu­er­li­che Bera­tung, die auch das jewei­li­ge aus­län­di­sche Recht berücksichtigt.

Kil­de: LfSt Nie­der­sach­sen, Ver­fü­gung vom 26.3.2026, Az. S 7117-e-St 183‑5510/2026

Kil­de: Hau­fe: Skat

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