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BFH: Seelotse hat keine Betriebsstätte im Lotsrevier – Fahrtkosten voll absetzbar

BFH: Seelotse hat keine Betriebsstätte im Lotsrevier – Fahrtkosten voll absetzbar

Selb­stän­di­ge kön­nen ihre Fahrt­kos­ten von der Woh­nung zur Arbeits­stel­le in der Regel nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie eine soge­nann­te rei­se­kos­ten­recht­li­che Betriebs­stät­te haben. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in einem neu­en Urteil klar­ge­stellt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine sol­che Betriebs­stät­te bei Selb­stän­di­gen über­haupt ange­nom­men wer­den kann, und dabei sei­ne frü­he­re Recht­spre­chung aus­drück­lich aufgegeben.

Worum ging es in dem Fall?

Ein See­lot­se erziel­te Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit. Sei­ne Lots­un­gen began­nen über­wie­gend an einer bestimm­ten Anle­ge­stel­le in sei­nem Lots­be­zirk. In der Nähe hat­te er einen Dau­er­park­platz ange­mie­tet, von dem er mit einem Boot auf die zu lot­sen­den Schif­fe über­wech­sel­te. Die War­te­zei­ten zwi­schen den Ein­sät­zen ver­brach­te er in einer Lot­sen­sta­ti­on, an einem ande­ren Stand­ort übte er zwei­mal im Monat Radar­diens­te aus.

Das Finanz­amt woll­te die Fahrt­kos­ten des Lot­sen nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le aner­ken­nen, weil es eine Betriebs­stät­te im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes annahm. Der Lot­se klag­te und bekam vor dem Finanz­ge­richt recht. Der BFH bestä­tig­te die­ses Ergeb­nis nun in sei­nem Urteil vom 26. März 2026 (Akten­zei­chen VIII R 13/24).

Was ist eine reisekostenrechtliche Betriebsstätte?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes wer­den die Fahrt­kos­ten von Selb­stän­di­gen zur Betriebs­stät­te auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le begrenzt, also auf 30 Cent pro Kilo­me­ter für die ein­fa­che Stre­cke. Der Begriff der Betriebs­stät­te in die­sem Sin­ne ist dabei enger zu ver­ste­hen als etwa im Gewer­be­steu­er- oder Abgabenrecht.

Der BFH stellt klar: Eine sol­che Betriebs­stät­te erfor­dert eine orts­fes­te, dau­er­haf­te betrieb­li­che Ein­rich­tung, die der Steu­er­pflich­ti­ge nicht nur gele­gent­lich, son­dern regel­mä­ßig und fort­lau­fend auf­sucht. Ent­schei­dend ist, dass es sich dabei um den orts­ge­bun­de­nen Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit han­delt. Die blo­ße Erle­di­gung von Hilfs- oder Neben­tä­tig­kei­ten reicht dafür nicht aus.

Warum hatte der Seelotse keine Betriebsstätte?

Der BFH ver­nein­te für alle in Betracht kom­men­den Orte eine Betriebs­stät­te. Der Dau­er­park­platz dien­te nur der Erle­di­gung einer Hilfs­tä­tig­keit. In den Lot­sen­sta­tio­nen erle­dig­te der Lot­se eben­falls nur Neben­tä­tig­kei­ten oder war­te­te auf sei­nen Ein­satz. Die zu lot­sen­den Schif­fe selbst kom­men als orts­fes­te Ein­rich­tun­gen ohne­hin nicht in Frage.

Auch das Lots­re­vier als sol­ches schei­det aus. Hier ändert der BFH sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung aus­drück­lich: In der Ver­gan­gen­heit hat­te er das Lots­re­vier noch als soge­nann­te groß­räu­mi­ge Betriebs­stät­te aner­kannt. Dar­an hält er nicht mehr fest, weil das geän­der­te steu­er­li­che Rei­se­kos­ten­recht aus dem Jahr 2013 eine grund­sätz­li­che Gleich­be­hand­lung von Arbeit­neh­mern und Selb­stän­di­gen ver­folgt. Für Arbeit­neh­mer kommt eine groß­räu­mi­ge ers­te Tätig­keits­stät­te unter ver­gleich­ba­ren Umstän­den eben­falls nicht in Betracht.

Was bedeutet das für Selbständige in der Praxis?

Das Urteil ist vor allem für Selb­stän­di­ge inter­es­sant, die kei­ne fes­te Arbeits­stät­te im klas­si­schen Sin­ne haben und deren Tätig­keit sich über ver­schie­de­ne Ein­satz­or­te ver­teilt. Kön­nen sie kei­ne Betriebs­stät­te im steu­er­recht­li­chen Sin­ne nach­wei­sen, dür­fen sie ihre Fahrt­kos­ten zur Abrech­nung nach den tat­säch­lich gefah­re­nen Kilo­me­tern und zu den vol­len Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben anset­zen. Auch Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen sind dann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen abziehbar.

Ob die eige­ne Situa­ti­on mit dem ent­schie­de­nen Fall ver­gleich­bar ist, hängt von den genau­en Umstän­den ab. Eine steu­er­li­che Bera­tung emp­fiehlt sich, um die Fahrt­kos­ten kor­rekt zu erfas­sen und steu­er­li­che Nach­tei­le bei Betriebs­prü­fun­gen zu vermeiden.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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