Wer als Freiberufler oder Selbständiger an einem anderen Ort arbeitet als er wohnt und dort eine zweite Wohnung mietet, hofft oft, sämtliche damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen zu können. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, wo bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Grenzen des Betriebsausgabenabzugs liegen. Das Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VIII R 15/24) betrifft alle Selbständigen, die regelmäßig zwischen zwei Wohnorten pendeln.
Der Fall: Freiberufler mit zwei Wohnorten
Ein freiberuflich tätiger Kläger hatte seinen Hauptwohnsitz in einer Stadt K. Er arbeitete jedoch fast ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber in der weit entfernten Stadt H, wo er an vier Tagen pro Woche tätig war. Dort mietete er zusätzlich eine Wohnung an. Für seine Fahrten nutzte er ein geleastes Fahrzeug, das er zu mehr als 50 Prozent betrieblich einsetzte.
In seinen Gewinnermittlungen machte er die Miete für die zweite Wohnung sowie sämtliche Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten jedoch nur in Höhe der Entfernungspauschale an und kürzte zudem die Verpflegungsmehraufwendungen. Der Kläger zog dagegen vor Gericht und scheiterte letztlich auch vor dem BFH.
Was der BFH entschieden hat
Das Gericht stellte zunächst klar, wann bei einem Selbständigen überhaupt eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Voraussetzung ist, dass er außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig ausübt, einen eigenen Hausstand unterhält und am Tätigkeitsschwerpunkt auch wohnt. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt jedenfalls dort, wo sich die einzige Betriebsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes befindet.
Im konkreten Fall war das eindeutig die Stadt H, denn dort lag die einzige dauerhafte betriebliche Einrichtung des Klägers. Die Fahrten zwischen H und K waren damit keine gewöhnlichen Geschäftsreisen, sondern sogenannte Familienheimfahrten im Sinne des Paragraf 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Solche Fahrten dürfen steuerlich nur in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden, nicht aber in voller Höhe der tatsächlichen Fahrzeugkosten.
Was eine Betriebsstätte in diesem Zusammenhang bedeutet
Der BFH betonte außerdem, dass der Begriff der Betriebsstätte für Selbständige eigenständig und nicht nach den Regeln zu bestimmen ist, die seit 2013 für Arbeitnehmer mit ihrer sogenannten ersten Tätigkeitsstätte gelten. Für Selbständige ist nach wie vor erforderlich, dass sie eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig und fortdauernd aufsuchen. Es geht also um den tatsächlichen ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit.
Was das für Selbständige bedeutet
Das Urteil hat praktische Konsequenzen für alle Freiberufler und Gewerbetreibenden, die regelmäßig an einem anderen Ort tätig sind als sie ihren Lebensmittelpunkt haben und dort eine zweite Unterkunft nutzen.
- Fahrten zwischen der Zweitwohnung am Arbeitsort und der Hauptwohnung gelten als Familienheimfahrten und sind nur begrenzt abziehbar.
- Der vollständige Abzug tatsächlicher Fahrzeugkosten für solche Fahrten scheidet aus, wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
- Ob tatsächlich eine doppelte Haushaltsführung besteht und wo der Tätigkeitsschwerpunkt liegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Wer in einer ähnlichen Situation ist und unsicher ist, wie er seine Kosten richtig einordnen soll, sollte die steuerliche Bewertung sorgfältig prüfen lassen. Eine falsche Einordnung kann im Rahmen einer Betriebsprüfung zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Quelle: BFH-Pressemitteilungen
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