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Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen: BFH klärt Abzugsgrenzen für Fahrtkosten

Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen: BFH klärt Abzugsgrenzen für Fahrtkosten

Wer als Frei­be­ruf­ler oder Selb­stän­di­ger an einem ande­ren Ort arbei­tet als er wohnt und dort eine zwei­te Woh­nung mie­tet, hofft oft, sämt­li­che damit ver­bun­de­nen Kos­ten steu­er­lich gel­tend machen zu kön­nen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt klar­ge­stellt, wo bei Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung die Gren­zen des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs lie­gen. Das Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. VIII R 15/24) betrifft alle Selb­stän­di­gen, die regel­mä­ßig zwi­schen zwei Wohn­or­ten pendeln.

Der Fall: Freiberufler mit zwei Wohnorten

Ein frei­be­ruf­lich täti­ger Klä­ger hat­te sei­nen Haupt­wohn­sitz in einer Stadt K. Er arbei­te­te jedoch fast aus­schließ­lich für einen ein­zi­gen Auf­trag­ge­ber in der weit ent­fern­ten Stadt H, wo er an vier Tagen pro Woche tätig war. Dort mie­te­te er zusätz­lich eine Woh­nung an. Für sei­ne Fahr­ten nutz­te er ein geleas­tes Fahr­zeug, das er zu mehr als 50 Pro­zent betrieb­lich einsetzte.

In sei­nen Gewinn­ermitt­lun­gen mach­te er die Mie­te für die zwei­te Woh­nung sowie sämt­li­che Fahr­zeug­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Finanz­amt erkann­te die Fahrt­kos­ten jedoch nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le an und kürz­te zudem die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen. Der Klä­ger zog dage­gen vor Gericht und schei­ter­te letzt­lich auch vor dem BFH.

Was der BFH entschieden hat

Das Gericht stell­te zunächst klar, wann bei einem Selb­stän­di­gen über­haupt eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vor­liegt. Vor­aus­set­zung ist, dass er außer­halb des Ortes, an dem er sei­ne Tätig­keit schwer­punkt­mä­ßig aus­übt, einen eige­nen Haus­stand unter­hält und am Tätig­keits­schwer­punkt auch wohnt. Der Tätig­keits­schwer­punkt liegt jeden­falls dort, wo sich die ein­zi­ge Betriebs­stät­te im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes befindet.

Im kon­kre­ten Fall war das ein­deu­tig die Stadt H, denn dort lag die ein­zi­ge dau­er­haf­te betrieb­li­che Ein­rich­tung des Klä­gers. Die Fahr­ten zwi­schen H und K waren damit kei­ne gewöhn­li­chen Geschäfts­rei­sen, son­dern soge­nann­te Fami­li­en­heim­fahr­ten im Sin­ne des Para­graf 4 Absatz 5 Satz 1 Num­mer 6 EStG. Sol­che Fahr­ten dür­fen steu­er­lich nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abge­zo­gen wer­den, nicht aber in vol­ler Höhe der tat­säch­li­chen Fahrzeugkosten.

Was eine Betriebsstätte in diesem Zusammenhang bedeutet

Der BFH beton­te außer­dem, dass der Begriff der Betriebs­stät­te für Selb­stän­di­ge eigen­stän­dig und nicht nach den Regeln zu bestim­men ist, die seit 2013 für Arbeit­neh­mer mit ihrer soge­nann­ten ers­ten Tätig­keits­stät­te gel­ten. Für Selb­stän­di­ge ist nach wie vor erfor­der­lich, dass sie eine orts­fes­te, dau­er­haf­te betrieb­li­che Ein­rich­tung nicht nur gele­gent­lich, son­dern regel­mä­ßig und fort­dau­ernd auf­su­chen. Es geht also um den tat­säch­li­chen orts­ge­bun­de­nen Mit­tel­punkt der Tätigkeit.

Was das für Selbständige bedeutet

Das Urteil hat prak­ti­sche Kon­se­quen­zen für alle Frei­be­ruf­ler und Gewer­be­trei­ben­den, die regel­mä­ßig an einem ande­ren Ort tätig sind als sie ihren Lebens­mit­tel­punkt haben und dort eine zwei­te Unter­kunft nutzen.

  • Fahr­ten zwi­schen der Zweit­woh­nung am Arbeits­ort und der Haupt­woh­nung gel­ten als Fami­li­en­heim­fahr­ten und sind nur begrenzt abziehbar.
  • Der voll­stän­di­ge Abzug tat­säch­li­cher Fahr­zeug­kos­ten für sol­che Fahr­ten schei­det aus, wenn eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vorliegt.
  • Ob tat­säch­lich eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung besteht und wo der Tätig­keits­schwer­punkt liegt, hängt von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

Wer in einer ähn­li­chen Situa­ti­on ist und unsi­cher ist, wie er sei­ne Kos­ten rich­tig ein­ord­nen soll, soll­te die steu­er­li­che Bewer­tung sorg­fäl­tig prü­fen las­sen. Eine fal­sche Ein­ord­nung kann im Rah­men einer Betriebs­prü­fung zu erheb­li­chen Nach­zah­lun­gen führen.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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