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Zollzinsen als außerordentliche Aufwendungen bei der Anteilsbewertung

BFH-Urteil: Zinsaufwendungen auf Zollabgaben können bei der Anteilsbewertung für die Schenkungsteuer außen vor bleiben.
Zollzinsen als außerordentliche Aufwendungen bei der Anteilsbewertung

Zollzinsen als außerordentliche Aufwendungen bei der Anteilsbewertung

Wer Antei­le an einer GmbH ver­schenkt, muss deren Wert für die Schen­kung­steu­er ermit­teln las­sen. Häu­fig kommt dabei das soge­nann­te ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren zum Ein­satz. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, wel­che Auf­wen­dun­gen bei die­ser Bewer­tungs­me­tho­de als außer­or­dent­lich gel­ten und damit den Anteils­wert erhö­hen können.

Worum geht es beim vereinfachten Ertragswertverfahren?

Wenn Antei­le an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ver­schenkt wer­den und kein aktu­el­ler Ver­kaufs­preis vor­liegt, ermit­telt das Finanz­amt den Wert anhand der zukünf­ti­gen Ertrags­kraft des Unter­neh­mens. Grund­la­ge ist dabei der durch­schnitt­li­che Jah­res­er­trag der ver­gan­ge­nen Jah­re. Damit die­ser Wert mög­lichst rea­lis­tisch die künf­ti­ge Ertrags­la­ge abbil­det, sieht das Bewer­tungs­ge­setz bestimm­te Kor­rek­tu­ren vor: Ein­ma­li­ge oder unge­wöhn­li­che Auf­wands­po­si­tio­nen wer­den dem Gewinn wie­der hin­zu­ge­rech­net, weil sie das künf­ti­ge Ergeb­nis vor­aus­sicht­lich nicht belas­ten werden.

Der konkrete Fall: Eine Speditions-GmbH und hohe Zollzinsen

Im Streit­fall hat­te der Gesell­schaf­ter einer Spe­di­ti­ons-GmbH im Jahr 2017 die Hälf­te sei­ner Antei­le an einen wei­te­ren Betei­lig­ten geschenkt. Das Finanz­amt ermit­tel­te den Anteils­wert nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren und rech­ne­te dabei Zin­sen auf Zoll­ab­ga­ben als außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen hin­zu. Die­se Zin­sen waren ent­stan­den, weil die GmbH für Zoll­schul­den in Anspruch genom­men wor­den war, die maß­geb­lich durch betrü­ge­ri­sche Hand­lun­gen Drit­ter ver­ur­sacht wur­den. Das Ver­fah­ren hat­te sich über Jah­re hin­ge­zo­gen, was die Zins­last erheb­lich anstei­gen ließ.

Die GmbH wehr­te sich dage­gen und war der Mei­nung, die­se Zins­auf­wen­dun­gen müss­ten voll­stän­dig den Ertrag min­dern. Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge ab, der BFH bestä­tig­te dies mit Urteil vom 6. Mai 2026 (Akten­zei­chen II R 2/24, ver­öf­fent­licht am 16. Juli 2026).

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stell­te klar: Außer­or­dent­li­che Auf­wen­dun­gen im Sin­ne des Bewer­tungs­ge­set­zes sind sol­che, die den künf­tig nach­hal­tig erziel­ba­ren Jah­res­er­trag vor­aus­sicht­lich nicht beein­flus­sen wer­den. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob die Kos­ten im nor­ma­len Geschäfts­be­trieb ent­stan­den sind oder nicht.

Ob Auf­wen­dun­gen als außer­or­dent­lich ein­zu­stu­fen sind, muss stets anhand einer Gesamt­schau des Ein­zel­falls beur­teilt wer­den. Maß­geb­lich sind dabei drei Kriterien:

  • Rechts­grund der Ent­ste­hung: Wie sind die Auf­wen­dun­gen ent­stan­den, und ist die­ser Grund ein­ma­lig oder wiederkehrend?
  • Häu­fig­keit: Sind ver­gleich­ba­re Auf­wen­dun­gen in der Ver­gan­gen­heit regel­mä­ßig angefallen?
  • Ver­hält­nis­mä­ßi­ge Höhe: Wie groß sind die Auf­wen­dun­gen im Ver­gleich zu ähn­li­chen, gewöhn­li­chen Kosten?

Im kon­kre­ten Fall bejah­te der BFH die außer­or­dent­li­che Natur der Zoll­zin­sen. Die GmbH hat­te nicht dar­ge­legt, dass künf­tig mit ver­gleich­ba­ren Belas­tun­gen zu rech­nen sei. Der Ursprung in frem­den Betrugs­ta­ten und die unge­wöhn­lich lan­ge Ver­fah­rens­dau­er mach­ten die Auf­wen­dun­gen zu einem ein­ma­li­gen Son­der­fall, der für die nor­ma­le Ertrags­la­ge des Spe­di­ti­ons­be­triebs nicht reprä­sen­ta­tiv war.

Was bedeutet das für Unternehmer und Erben?

Das Urteil hat prak­ti­sche Bedeu­tung für alle, die Unter­neh­mens­an­tei­le ver­schen­ken oder ver­er­ben. Ein­ma­li­ge, außer­ge­wöhn­li­che Kos­ten kön­nen den steu­er­lich fest­ge­stell­ten Unter­neh­mens­wert erhö­hen, was wie­der­um die Schen­kungs- oder Erb­schaft­steu­er beein­flusst. Gleich­zei­tig eröff­net die Ent­schei­dung aber auch die Mög­lich­keit, unge­wöhn­li­che Auf­wen­dun­gen sach­ge­recht aus der Ertrags­ba­sis her­aus­zu­hal­ten, sofern die­se den Zukunfts­er­trag des Unter­neh­mens tat­säch­lich nicht dau­er­haft belasten.

Wer eine Unter­neh­mens­nach­fol­ge plant oder einen Anteils­wert für steu­er­li­che Zwe­cke ermit­teln las­sen muss, soll­te die Zusam­men­set­zung der Ergeb­nis­se der Vor­jah­re sorg­fäl­tig prü­fen und doku­men­tie­ren. Eine fach­kun­di­ge steu­er­li­che Bera­tung ist dabei in jedem Fall empfehlenswert.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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