Wer im Bewerbungsverfahren diskriminiert wird, kann vom Arbeitgeber Ersatz für entgangenes Gehalt verlangen. Doch dieser Anspruch ist nicht zeitlich unbegrenzt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem viel beachteten Urteil vom 10. September 2026 klargestellt, wo die Haftung des Arbeitgebers endet (Az. 8 AZR 153/25).
Was war passiert?
Ein Jurist aus Süddeutschland hatte sich im März 2009 auf ein Traineeprogramm in der Versicherungswirtschaft beworben und eine Absage erhalten. Vier andere Bewerberinnen wurden aufgenommen. Er sah sich wegen seines Alters und seines Geschlechts benachteiligt und zog vor Gericht. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihm in einem früheren Verfahren Recht und verpflichtete den Versicherer, alle künftigen materiellen Schäden aus der unterlassenen Einstellung zu ersetzen (Az. 7 Sa 851/17, Urteil vom 18. Juni 2018). Nach einem Vergleich über 100.000 Euro im Jahr 2021 klagte der Mann erneut und forderte weitere rund 236.000 Euro für entgangenen Verdienst der Jahre 2020 bis 2023. Er berief sich dabei auf einen Anspruch bis zur Verrentung.
Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG bestätigte zunächst das Grundprinzip: Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) können diskriminierte Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangen. Die Haftung ist dem Grunde nach nicht von vornherein gedeckelt.
Allerdings setzt das Gericht eine wichtige Grenze: Sobald eine diskriminierte Person in einer neuen, ihrer Qualifikation entsprechenden Stelle dauerhaft Fuß gefasst hat, endet die Haftung des früheren Arbeitgebers für weiteren Verdienstausfall. Der Grund liegt im sogenannten Kausalzusammenhang. Damit ist gemeint, dass zwischen der Diskriminierung und dem eingetretenen Schaden ein direkter Zusammenhang bestehen muss. Wer sich erfolgreich in einem neuen Berufsleben etabliert hat, erleidet weiteres Einkommensgefälle nicht mehr wegen der damaligen Absage, sondern aufgrund des allgemeinen Berufsrisikos.
Im konkreten Fall hatte der Kläger bereits vor dem Jahr 2020 über mehrere Jahre eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde ausgeübt. Das BAG sah damit den Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Diskriminierung von 2009 als unterbrochen an. Eine Haftung bis zur Rente lehnte das Gericht daher ab.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Bewerberinnen?
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil eine gewisse Klarheit: Wer einen Bewerber zu Unrecht ablehnt und dafür haftet, muss nicht lebenslang zahlen. Sobald die betroffene Person einen angemessenen neuen Job gefunden und dort Stabilität erreicht hat, endet die Haftungspflicht.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die Opfer einer Diskriminierung wurden, bedeutet dies: Ein Anspruch auf Schadensersatz ist realistisch, solange die berufliche Nachteile direkt auf die Ablehnung zurückzuführen sind. Hat man sich jedoch in der Zwischenzeit erfolgreich beruflich neu orientiert, entfällt der weitergehende Ersatzanspruch.
- Urteil: Bundesarbeitsgericht, 10. September 2026, Az. 8 AZR 153/25
- Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, 25. März 2025, Az. 15 Sa 420/23
Wer glaubt, bei einer Bewerbung diskriminiert worden zu sein oder als Arbeitgeber mit solchen Ansprüchen konfrontiert wird, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Die genauen Umstände des Einzelfalls entscheiden über den Umfang möglicher Ansprüche oder Haftungsrisiken.
Quelle: Haufe: Recht
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