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BAG: Schadensersatz bei Diskriminierung endet mit neuer Festanstellung

BAG: Schadensersatz bei Diskriminierung endet mit neuer Festanstellung

Wer im Bewer­bungs­ver­fah­ren dis­kri­mi­niert wird, kann vom Arbeit­ge­ber Ersatz für ent­gan­ge­nes Gehalt ver­lan­gen. Doch die­ser Anspruch ist nicht zeit­lich unbe­grenzt. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einem viel beach­te­ten Urteil vom 10. Sep­tem­ber 2026 klar­ge­stellt, wo die Haf­tung des Arbeit­ge­bers endet (Az. 8 AZR 153/25).

Was war passiert?

Ein Jurist aus Süd­deutsch­land hat­te sich im März 2009 auf ein Trai­nee­pro­gramm in der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft bewor­ben und eine Absa­ge erhal­ten. Vier ande­re Bewer­be­rin­nen wur­den auf­ge­nom­men. Er sah sich wegen sei­nes Alters und sei­nes Geschlechts benach­tei­ligt und zog vor Gericht. Das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt gab ihm in einem frü­he­ren Ver­fah­ren Recht und ver­pflich­te­te den Ver­si­che­rer, alle künf­ti­gen mate­ri­el­len Schä­den aus der unter­las­se­nen Ein­stel­lung zu erset­zen (Az. 7 Sa 851/17, Urteil vom 18. Juni 2018). Nach einem Ver­gleich über 100.000 Euro im Jahr 2021 klag­te der Mann erneut und for­der­te wei­te­re rund 236.000 Euro für ent­gan­ge­nen Ver­dienst der Jah­re 2020 bis 2023. Er berief sich dabei auf einen Anspruch bis zur Verrentung.

Wie hat das BAG entschieden?

Das BAG bestä­tig­te zunächst das Grund­prin­zip: Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) kön­nen dis­kri­mi­nier­te Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber grund­sätz­lich Ersatz für ent­gan­ge­nes Arbeits­ent­gelt ver­lan­gen. Die Haf­tung ist dem Grun­de nach nicht von vorn­her­ein gedeckelt.

Aller­dings setzt das Gericht eine wich­ti­ge Gren­ze: Sobald eine dis­kri­mi­nier­te Per­son in einer neu­en, ihrer Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spre­chen­den Stel­le dau­er­haft Fuß gefasst hat, endet die Haf­tung des frü­he­ren Arbeit­ge­bers für wei­te­ren Ver­dienst­aus­fall. Der Grund liegt im soge­nann­ten Kau­sal­zu­sam­men­hang. Damit ist gemeint, dass zwi­schen der Dis­kri­mi­nie­rung und dem ein­ge­tre­te­nen Scha­den ein direk­ter Zusam­men­hang bestehen muss. Wer sich erfolg­reich in einem neu­en Berufs­le­ben eta­bliert hat, erlei­det wei­te­res Ein­kom­mens­ge­fäl­le nicht mehr wegen der dama­li­gen Absa­ge, son­dern auf­grund des all­ge­mei­nen Berufsrisikos.

Im kon­kre­ten Fall hat­te der Klä­ger bereits vor dem Jahr 2020 über meh­re­re Jah­re eine sei­ner Aus­bil­dung ent­spre­chen­de Tätig­keit bei der Zen­tra­len Aus­län­der­be­hör­de aus­ge­übt. Das BAG sah damit den Kau­sal­zu­sam­men­hang zur ursprüng­li­chen Dis­kri­mi­nie­rung von 2009 als unter­bro­chen an. Eine Haf­tung bis zur Ren­te lehn­te das Gericht daher ab.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Bewerberinnen?

Für Arbeit­ge­ber bedeu­tet das Urteil eine gewis­se Klar­heit: Wer einen Bewer­ber zu Unrecht ablehnt und dafür haf­tet, muss nicht lebens­lang zah­len. Sobald die betrof­fe­ne Per­son einen ange­mes­se­nen neu­en Job gefun­den und dort Sta­bi­li­tät erreicht hat, endet die Haftungspflicht.

Für Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber, die Opfer einer Dis­kri­mi­nie­rung wur­den, bedeu­tet dies: Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz ist rea­lis­tisch, solan­ge die beruf­li­che Nach­tei­le direkt auf die Ableh­nung zurück­zu­füh­ren sind. Hat man sich jedoch in der Zwi­schen­zeit erfolg­reich beruf­lich neu ori­en­tiert, ent­fällt der wei­ter­ge­hen­de Ersatzanspruch.

  • Urteil: Bun­des­ar­beits­ge­richt, 10. Sep­tem­ber 2026, Az. 8 AZR 153/25
  • Vor­in­stanz: Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt, 25. März 2025, Az. 15 Sa 420/23

Wer glaubt, bei einer Bewer­bung dis­kri­mi­niert wor­den zu sein oder als Arbeit­ge­ber mit sol­chen Ansprü­chen kon­fron­tiert wird, soll­te früh­zei­tig recht­li­chen Rat ein­ho­len. Die genau­en Umstän­de des Ein­zel­falls ent­schei­den über den Umfang mög­li­cher Ansprü­che oder Haftungsrisiken.

Quel­le: Hau­fe: Recht

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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