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Steuerbonus für energetische Sanierung: So funktioniert die Förderung nach § 35c EStG

Steuerbonus für energetische Sanierung: So funktioniert die Förderung nach § 35c EStG

Wer sein selbst genutz­tes Eigen­heim ener­ge­tisch saniert, kann bis zu 40.000 Euro direkt von sei­ner Ein­kom­men­steu­er­schuld abzie­hen. Grund­la­ge ist § 35c Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Doch nicht jeder bekommt den vol­len Betrag, und for­ma­le Feh­ler kön­nen den Steu­er­vor­teil kom­plett kosten.

Wer profitiert und was gefördert wird

Die Steu­er­ermä­ßi­gung gilt für Wohn­ge­bäu­de, die min­des­tens zehn Jah­re alt sind und im jewei­li­gen Kalen­der­jahr vom Eigen­tü­mer selbst bewohnt wer­den. Rei­ne Miet­ob­jek­te sind aus­drück­lich aus­ge­nom­men. Das Gebäu­de kann in Deutsch­land, einem ande­ren EU-Staat oder im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum liegen.

För­der­fä­hi­ge Maß­nah­men sind unter ande­rem die Däm­mung von Außen­wän­den, Dächern und Geschoss­de­cken, der Aus­tausch von Fens­tern und Außen­tü­ren, die Instal­la­ti­on von Wär­me­pum­pen, Pel­let­an­la­gen oder Solar­ther­mie sowie der Ein­bau digi­ta­ler Steue­rungs­sys­te­me für den Ener­gie­ver­brauch. Auch ein hydrau­li­scher Abgleich der Hei­zungs­an­la­ge zählt dazu. Wich­tig: Die Arbei­ten müs­sen von einem zuge­las­se­nen Fach­un­ter­neh­men aus­ge­führt wer­den. Eigen­leis­tung wird steu­er­lich nicht anerkannt.

Wie hoch ist der Steuervorteil konkret?

Zwan­zig Pro­zent der för­der­fä­hi­gen Kos­ten wer­den direkt von der Steu­er­schuld abge­zo­gen, maxi­mal jedoch 40.000 Euro pro Objekt. Die Ober­gren­ze der anre­chen­ba­ren Kos­ten liegt bei 200.000 Euro. Die För­de­rung wird auf drei Jah­re ver­teilt: Im ers­ten und zwei­ten Jahr jeweils sie­ben Pro­zent, im drit­ten Jahr sechs Pro­zent. Nicht aus­ge­schöpf­te Beträ­ge verfallen.

Beauf­tragt man zusätz­lich einen Ener­gie­be­ra­ter, kön­nen des­sen Kos­ten bereits im ers­ten Jahr zu 50 Pro­zent voll­stän­dig abge­zo­gen werden.

Formales: Worauf man unbedingt achten muss

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in einem Urteil vom 13. August 2024 (Az. IX R 31/23) klar­ge­stellt, dass eine Sanie­rungs­maß­nah­me steu­er­recht­lich erst dann als abge­schlos­sen gilt, wenn alle Rech­nun­gen voll­stän­dig bezahlt sind. Bar­zah­lun­gen sind grund­sätz­lich nicht för­der­fä­hig. Über­wei­sun­gen sind Pflicht.

Die Rech­nung selbst muss die erbrach­ten Leis­tun­gen, den Arbeits­an­teil und die Adres­se des Objekts in deut­scher Spra­che ent­hal­ten. Außer­dem ist in jedem der drei För­der­jah­re eine Steu­er­erklä­rung mit der Anla­ge für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men ein­zu­rei­chen. Seit dem 1. Janu­ar 2025 dür­fen Fach­be­trie­be nur noch das aktua­li­sier­te Mus­ter­for­mu­lar des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums als Beschei­ni­gung verwenden.

Besonderheit bei Miteigentum: Anteil im Grundbuch zählt

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat in einem aktu­el­len Urteil ent­schie­den, dass bei Mit­ei­gen­tü­mern nicht die tat­säch­lich gezahl­ten Beträ­ge maß­geb­lich sind, son­dern der Eigen­tums­an­teil laut Grund­buch (FG Müns­ter, Urteil vom 23. Juni 2026, Az. 6 K 1431/23 E). Im ver­han­del­ten Fall hat­te ein Eigen­tü­mer mit einem Vier­tel­an­teil an einem Zwei­fa­mi­li­en­haus eine Kraft-Wär­me-Kopp­lungs­an­la­ge kom­plett allein bezahlt. Das Finanz­amt erkann­te den­noch nur 25 Pro­zent der Kos­ten steu­er­lich an. Das Gericht bestä­tig­te die­se Kürzung.

Wer mehr bezahlt als sei­nem Anteil ent­spricht, kann zwar zivil­recht­lich Aus­gleich von den übri­gen Mit­ei­gen­tü­mern ver­lan­gen, steu­er­lich bleibt die Ermä­ßi­gung aber auf den eige­nen Grund­buch­an­teil begrenzt. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof wur­de zugelassen.

Kombination mit anderen Förderprogrammen nicht möglich

Die steu­er­li­che För­de­rung nach § 35c EStG und Bun­des­pro­gram­me wie KfW-Zuschüs­se oder BAFA-För­de­rung kön­nen für die­sel­be Maß­nah­me nicht kom­bi­niert wer­den. Wer bereits staat­li­che Zuschüs­se erhal­ten hat, muss sich ent­schei­den. In Ein­zel­fäl­len kann es sinn­voll sein, die Vari­an­ten vor Beginn der Maß­nah­me durchzurechnen.

Bei kon­kre­ten Fra­gen zur steu­er­li­chen Pla­nung einer Sanie­rung emp­fiehlt sich die Abstim­mung mit einem Steu­er­be­ra­ter, da Feh­ler in der Abwick­lung den gesam­ten Steu­er­vor­teil gefähr­den können.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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