Selbständige können ihre Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle in der Regel nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie eine sogenannte reisekostenrechtliche Betriebsstätte haben. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Betriebsstätte bei Selbständigen überhaupt angenommen werden kann, und dabei seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Seelotse erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Seine Lotsungen begannen überwiegend an einer bestimmten Anlegestelle in seinem Lotsbezirk. In der Nähe hatte er einen Dauerparkplatz angemietet, von dem er mit einem Boot auf die zu lotsenden Schiffe überwechselte. Die Wartezeiten zwischen den Einsätzen verbrachte er in einer Lotsenstation, an einem anderen Standort übte er zweimal im Monat Radardienste aus.
Das Finanzamt wollte die Fahrtkosten des Lotsen nur in Höhe der Entfernungspauschale anerkennen, weil es eine Betriebsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes annahm. Der Lotse klagte und bekam vor dem Finanzgericht recht. Der BFH bestätigte dieses Ergebnis nun in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Aktenzeichen VIII R 13/24).
Was ist eine reisekostenrechtliche Betriebsstätte?
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes werden die Fahrtkosten von Selbständigen zur Betriebsstätte auf die Entfernungspauschale begrenzt, also auf 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke. Der Begriff der Betriebsstätte in diesem Sinne ist dabei enger zu verstehen als etwa im Gewerbesteuer- oder Abgabenrecht.
Der BFH stellt klar: Eine solche Betriebsstätte erfordert eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig und fortlaufend aufsucht. Entscheidend ist, dass es sich dabei um den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit handelt. Die bloße Erledigung von Hilfs- oder Nebentätigkeiten reicht dafür nicht aus.
Warum hatte der Seelotse keine Betriebsstätte?
Der BFH verneinte für alle in Betracht kommenden Orte eine Betriebsstätte. Der Dauerparkplatz diente nur der Erledigung einer Hilfstätigkeit. In den Lotsenstationen erledigte der Lotse ebenfalls nur Nebentätigkeiten oder wartete auf seinen Einsatz. Die zu lotsenden Schiffe selbst kommen als ortsfeste Einrichtungen ohnehin nicht in Frage.
Auch das Lotsrevier als solches scheidet aus. Hier ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich: In der Vergangenheit hatte er das Lotsrevier noch als sogenannte großräumige Betriebsstätte anerkannt. Daran hält er nicht mehr fest, weil das geänderte steuerliche Reisekostenrecht aus dem Jahr 2013 eine grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen verfolgt. Für Arbeitnehmer kommt eine großräumige erste Tätigkeitsstätte unter vergleichbaren Umständen ebenfalls nicht in Betracht.
Was bedeutet das für Selbständige in der Praxis?
Das Urteil ist vor allem für Selbständige interessant, die keine feste Arbeitsstätte im klassischen Sinne haben und deren Tätigkeit sich über verschiedene Einsatzorte verteilt. Können sie keine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne nachweisen, dürfen sie ihre Fahrtkosten zur Abrechnung nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern und zu den vollen Kosten als Betriebsausgaben ansetzen. Auch Verpflegungsmehraufwendungen sind dann unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.
Ob die eigene Situation mit dem entschiedenen Fall vergleichbar ist, hängt von den genauen Umständen ab. Eine steuerliche Beratung empfiehlt sich, um die Fahrtkosten korrekt zu erfassen und steuerliche Nachteile bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.
Quelle: BFH-Pressemitteilungen
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