Wer sich scheiden lässt und dabei eine gemeinsame Immobilie veräußert, kann in eine unangenehme Steuerfalle tappen. Der Bundesrat hat sich am 25. September 2026 dafür ausgesprochen, diese Situation gesetzlich zu entschärfen und eine entsprechende Änderung in das Jahressteuergesetz 2026 aufzunehmen.
Das Problem: Auszug macht steuerpflichtig
Wer ein bebautes Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, muss den erzielten Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr sowie in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurde. Diese Regelung findet sich in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes.
Bei einer Trennung zieht typischerweise einer der Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus aus. Das führt dazu, dass die erforderliche Eigennutzungszeit für die Steuerfreiheit oft nicht mehr erreicht werden kann. Schon allein das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr vor der Scheidung bewirkt in vielen Fällen, dass die Dreijahrsfrist nicht mehr erfüllt ist.
BFH hat die Lage klar benannt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. November 2023 (Aktenzeichen IX R 10/22) klargestellt, dass es für die Steuerfreiheit ausschließlich auf die Eigennutzung des veräußernden Ehepartners ankommt. Nutzt der verbleibende Partner die Immobilie weiter, auch gemeinsam mit den Kindern, gilt das für den ausgezogenen Teil nicht als eigene Nutzung zu Wohnzwecken. Der Verkauf im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt damit in vielen Fällen zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft.
Was der Bundesrat ändern will
Auf Initiative Baden-Württembergs spricht sich der Bundesrat dafür aus, künftig auf den Zeitraum der tatsächlichen gemeinsamen Nutzung bis zur räumlichen Trennung abzustellen. Das bedeutet: Wenn beide Ehepartner die Immobilie bis zum Auszug gemeinsam bewohnt haben, soll diese Zeit für die Eigennutzungsquote des veräußernden Partners angerechnet werden. Es käme dann nicht mehr darauf an, ob die Trennung länger als ein Jahr zurückliegt.
Damit würde verhindert, dass Betroffene allein aufgrund des Trennungsjahres und der damit verbundenen Wohnsituation eine Steuer zahlen müssen, die sie bei anderen Veräußerungsumständen nicht zahlen würden.
Wie geht es weiter?
Der Bundestag berät derzeit über das gesamte Jahressteuergesetz 2026. Nach einer Einigung im Parlament muss der Bundesrat dem Gesamtpaket abschließend zustimmen, bevor neue Regelungen in Kraft treten können. Ob und in welcher Form die Scheidungsimmobilien-Ausnahme tatsächlich verabschiedet wird, ist damit noch offen.
What does this mean for those affected?
Wer sich aktuell in einem Scheidungsverfahren befindet und eine gemeinsame Immobilie übertragen oder verkaufen will, sollte die weitere Entwicklung des Jahressteuergesetzes 2026 sorgfältig beobachten. Bis zur tatsächlichen Verabschiedung einer gesetzlichen Neuregelung gilt die bestehende Rechtslage, nach der Gewinne aus dem Verkauf steuerpflichtig sein können. Eine steuerliche Beratung im Vorfeld einer Immobilienübertragung im Scheidungskontext ist dringend zu empfehlen.
Source: Haufe: Tax
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