Einen Anwalt für Arbeitsrecht und Steuerberatung in Flensburg aus einer Hand finden
Wer eine Kündigung erhält und gleichzeitig eine Abfindung angeboten bekommt, hat meist zwei Fragen. Ist die Kündigung wirksam, und lohnt es sich, dagegen vorzugehen? Und wie viel bleibt von der Abfindung nach Steuern tatsächlich übrig?
Die erste Frage klärt üblicherweise ein Anwalt, die zweite ein Steuerberater. In der Praxis sprechen die beiden oft erst miteinander, wenn der Vertrag schon unterschrieben ist. Dann ist das Wichtigste aber bereits entschieden: Beendigungsdatum, Formulierung und Auszahlungszeitpunkt legen fest, wie die Abfindung besteuert wird und ob beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit droht.
In diesem Beitrag zeigen wir, an welchen Stellen Arbeitsrecht und Steuerrecht ineinandergreifen, für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber. Und wir erklären, worauf Sie achten sollten, wenn Sie eine Beratung suchen, die beide Seiten abdeckt.
Abfindung: Was netto übrig bleibt
Eine Abfindung ist steuerpflichtig. In der Sozialversicherung ist sie dagegen beitragsfrei, soweit sie den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleicht. Das hat das Bundessozialgericht schon 1990 entschieden (BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88). Anders ist es bei Beträgen, die im selben Vertrag für die Zeit der Beschäftigung gezahlt werden, etwa ausstehendes Gehalt, Boni oder die Abgeltung von Resturlaub. Diese Posten sind normales Arbeitsentgelt und beitragspflichtig. Wie der Vergleich formuliert ist, wirkt sich also direkt auf den Nettobetrag aus.
Die Fünftelregelung seit 2025
Für Abfindungen gilt eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG, die sogenannte Fünftelregelung. Das Finanzamt rechnet dabei so, als würde nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzukommen, und vervielfacht die darauf entfallende Mehrsteuer mit fünf. Das mildert den Progressionssprung, den eine große Einmalzahlung sonst auslöst. Am stärksten wirkt die Regelung, wenn das übrige Einkommen im selben Jahr niedrig ist.
Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug; Grundlage ist das Wachstumschancengesetz. Im Auszahlungsmonat wird die Abfindung deshalb wie normaler Arbeitslohn voll versteuert. Die Ermäßigung gibt es erst über die Einkommensteuererklärung, die Erstattung also frühestens im Folgejahr (Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.). Wer eine Abfindung erhält, sollte diese Liquiditätslücke einplanen und die Steuererklärung in jedem Fall abgeben.
Der Auszahlungszeitpunkt
Ob die Abfindung im Dezember oder im Januar fließt, kann einen spürbaren Unterschied machen. Wer im Folgejahr voraussichtlich weniger verdient, etwa wegen Arbeitslosigkeit oder einer Auszeit, zahlt auf eine Abfindung im neuen Jahr oft weniger Steuern. Der Zeitpunkt lässt sich im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbaren, später aber kaum noch ändern.
Vorsicht ist bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre geboten. Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Entschädigung zusammengeballt in einem Jahr zufließt. Wird sie aufgeteilt, kann die Ermäßigung ganz entfallen.
Aufhebungsvertrag: Sperrzeit und Steuer gemeinsam bedenken
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Für Arbeitnehmer hat das einen Haken: Wer daran mitwirkt, hat das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Agentur für Arbeit selbst gelöst. Ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Sie dauert in der Regel zwölf Wochen und nur in Ausnahmefällen drei oder sechs Wochen (§ 159 SGB III). Eine zwölfwöchige Sperrzeit kürzt außerdem die gesamte Bezugsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 SGB III).
Einen wichtigen Grund erkennt die Agentur beim Aufhebungsvertrag unter anderem an, wenn der Arbeitgeber sonst aus betrieblichen oder personenbezogenen Gründen fristgerecht gekündigt hätte und die Abfindung höchstens ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre, prüft sie dann nicht. Bei höheren Abfindungen sieht sie genauer hin (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III).
Ein zweites Risiko ist das Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III). Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es die ordentliche Kündigungsfrist erlauben würde, und wird eine Abfindung gezahlt, beginnt das Arbeitslosengeld später, höchstens jedoch ein Jahr. Wie lange genau, hängt von der Abfindung ab: Je nach Alter und Betriebszugehörigkeit zählen zwischen 25 und 60 Prozent davon.
Diese Punkte hängen direkt mit der Steuer zusammen. Das vereinbarte Beendigungsdatum bestimmt nicht nur, ob eine Sperrzeit oder ein Ruhenszeitraum entsteht, sondern auch, in welches Kalenderjahr die Abfindung fällt. Wer Arbeitslosengeld, Steuerlast und Abfindungshöhe getrennt betrachtet, verschenkt leicht Geld an einer der drei Stellen.
Unsere Empfehlung: Einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben, bevor beide Seiten geprüft sind. Ein Angebot des Arbeitgebers lässt sich in der Regel nachverhandeln, ein unterschriebener Vertrag kaum noch. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Arbeitsrecht.
Kosten des Arbeitsrechtsstreits steuerlich geltend machen
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Diese Kosten müssen aber nicht vollständig beim Arbeitnehmer hängen bleiben. Anwalts- und Gerichtskosten für eine Kündigungsschutzklage oder die Verhandlung einer Abfindung sind beruflich veranlasst und damit Werbungskosten. Sie werden in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen, ebenso Fahrtkosten zu Gerichtsterminen oder zur Kanzlei.
Steuerlich wirken sich die Kosten aus, soweit Ihre Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Abziehbar ist nur, was Sie selbst getragen haben. Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten, entfällt der Abzug in dieser Höhe; eine Selbstbeteiligung können Sie dagegen ansetzen. Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsbelege für die Steuererklärung auf, die wegen der Fünftelregelung ohnehin fällig wird.
Scheinselbstständigkeit: Ein Fall, drei Rechtsgebiete
Kaum ein Thema zeigt die Verzahnung so deutlich wie die Scheinselbstständigkeit. Ein Auftragnehmer arbeitet als Freelancer auf Rechnung, ist aber weisungsgebunden und fest in den Betrieb eingebunden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung bei einer Betriebsprüfung oder in einem Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) eine abhängige Beschäftigung fest, hat das Folgen auf mehreren Ebenen.
Sozialversicherungsrechtlich muss der Auftraggeber die Beiträge nachzahlen, regulär für bis zu vier Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen für bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil darf er nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachträglich einbehalten; den Rest trägt er in der Regel selbst (§ 28g SGB IV). Steuerlich haftet er für nicht einbehaltene Lohnsteuer (§ 42d EStG). Hinzu kommt die Umsatzsteuer: Ein Arbeitnehmer ist kein Unternehmer. Der Auftraggeber verliert rückwirkend den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, und der Auftragnehmer schuldet die darin ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem (§ 14c UStG).
Arbeitsrechtlich hat der bisherige Freelancer plötzlich Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und unter Umständen Kündigungsschutz. Werden Beiträge bewusst vorenthalten, ist schließlich auch das Strafrecht berührt (§ 266a StGB). Mehr dazu auf unserer Seite zu Steuerrecht und Steuerstrafrecht.
Für beide Seiten gilt: Je früher die Vertragsgestaltung arbeits‑, sozialversicherungs- und steuerrechtlich geprüft wird, desto geringer ist das Risiko einer teuren Nachforderung.
Für Arbeitgeber: Wo Personalfragen zu Steuerfragen werden
Auch Unternehmen stoßen regelmäßig auf Fälle, die sich nicht sauber einem Rechtsgebiet zuordnen lassen. Einige Beispiele aus der Beratungspraxis:
- Lohnsteuer-Außenprüfung. Prüfer sehen sich besonders Sachbezüge, Dienstwagen, Fahrtkostenzuschüsse und Minijobs an. Was arbeitsvertraglich zugesagt ist, muss auch lohnsteuerlich richtig abgerechnet werden, sonst haftet der Arbeitgeber (§ 42d EStG).
- Dienstwagen bei Freistellung oder Kündigung. Ob der Wagen zurückgegeben werden muss, regelt der Arbeitsvertrag. Solange die private Nutzung erlaubt ist, bleibt sie ein geldwerter Vorteil. Ein vorschneller Entzug kann Schadensersatzansprüche auslösen.
- Gesellschafter-Geschäftsführer. Ihr Anstellungsvertrag ist meist kein Arbeitsvertrag. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für GmbH-Geschäftsführer nicht (§ 14 KSchG). Steuerlich drohen verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütung unangemessen ist. Mehr dazu auf unserer Seite zum Handels- und Gesellschaftsrecht.
- Umstrukturierung. Bei Betriebsübergängen gehen Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über (§ 613a BGB); das gilt auch bei Verschmelzungen und Spaltungen (§ 324 UmwG). Die Beschäftigten müssen vorab informiert werden. Arbeitsrechtliche Pflichten und steuerliche Folgen der Umwandlung sollten deshalb zusammen geplant werden. Siehe auch Umwandlungsrecht.
Wer Arbeitsverträge, Vergütungsmodelle und Trennungsvereinbarungen von vornherein steuerlich mitdenkt, vermeidet Nachforderungen bei der nächsten Prüfung.
Worauf Sie bei der Suche achten sollten
Beratung aus einer Hand bedeutet mehr als zwei Berater unter einem Dach. Entscheidend ist, dass eine Person beide Seiten fachlich beurteilen und die Folgen gegeneinander abwägen kann. Diese Punkte helfen bei der Auswahl:
- Qualifikation prüfen. Ob jemand als Rechtsanwalt zugelassen ist und welche Fachanwaltsbezeichnungen er führt, zeigt das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Steuerberater sind im Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer eingetragen. Beide Verzeichnisse sind öffentlich und kostenlos einsehbar.
- Im Erstgespräch nachfragen. Wer berechnet die steuerlichen Folgen eines Vergleichs, und zwar vor der Unterschrift? Wird die Abfindung im Hinblick auf Fünftelregelung und Arbeitslosengeld geprüft?
- Fristen im Blick behalten. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht wäre.
- Unterlagen vorbereiten. Arbeitsvertrag, Kündigung oder Vertragsangebot, die letzten Gehaltsabrechnungen und der letzte Steuerbescheid reichen für eine erste Einschätzung.
Arbeitsrecht und Steuern in der Kanzlei Reese
Ina Reese ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin. Seit 2000 berät sie in ihrer Kanzlei in Flensburg und Harrislee Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmen. Arbeitsrechtliche Fragen beurteilen wir deshalb von Anfang an zusammen mit ihren steuerlichen Folgen, ohne Abstimmung zwischen zwei Büros und ohne Informationsverlust. Beratung ist auf Deutsch, Englisch und Spanisch möglich.
Sie haben eine Kündigung oder ein Abfindungsangebot erhalten oder planen eine Trennung im Unternehmen? Vereinbaren Sie ein Erstgespräch von rund 15 Minuten. Wir klären Ihre Lage und sagen Ihnen, welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
Quellen und weiterführende Links
Gesetze (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de):
- § 34 EStG (Fünftelregelung), § 42d EStG (Lohnsteuerhaftung), § 14c UStG (unberechtigter Steuerausweis)
- § 148 SGB III, § 158 SGB III, § 159 SGB III (Arbeitslosengeld, Ruhen, Sperrzeit)
- § 7a SGB IV, § 25 SGB IV, § 28g SGB IV (Statusfeststellung, Verjährung, Beitragsabzug)
- § 4 KSchG, § 14 KSchG, § 12a ArbGG, § 613a BGB, § 324 UmwG, § 266a StGB
Weitere Quellen:
- Bundessozialgericht, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88 (Beitragsfreiheit von Abfindungen)
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III (Sperrzeit, wichtiger Grund beim Aufhebungsvertrag)
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.: Abfindung und Steuern (Fünftelregelung ab 2025)
- Bundesrechtsanwaltskammer: Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis
- Bundessteuerberaterkammer: Steuerberaterverzeichnis