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Hessen verlängert Mietpreisbremse und weitet sie auf 71 Kommunen aus

Hessen will Mietpreisbremse verlängern und auf 71 Kommunen ausweiten. Was Vermieter und Mieter jetzt wissen müssen.
Hessen verlängert Mietpreisbremse und weitet sie auf 71 Kommunen aus

Hessen verlängert Mietpreisbremse und weitet sie auf 71 Kommunen aus

Die hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung plant, die Miet­preis­brem­se über den 25. Novem­ber 2026 hin­aus zu ver­län­gern und gleich­zei­tig deut­lich aus­zu­wei­ten. Statt bis­her 49 sol­len künf­tig 71 Kom­mu­nen von der Rege­lung erfasst wer­den. Dazu hat die Lan­des­re­gie­rung Ent­wür­fe für zwei neue Ver­ord­nun­gen in die Anhö­rung gegeben.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Miet­preis­brem­se begrenzt den Miet­preis bei neu abge­schlos­se­nen Miet­ver­trä­gen. In Gebie­ten mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt darf die ver­ein­bar­te Mie­te höchs­tens zehn Pro­zent über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te lie­gen. Aus­ge­nom­men davon sind Neu­bau­ten, die nach dem 1. Okto­ber 2014 erst­mals bezo­gen wur­den, sowie umfas­send sanier­te Wohnungen.

36 neue Kommunen, 14 fallen heraus

Grund­la­ge für die neue Gebiets­ku­lis­se ist ein aktu­el­les Gut­ach­ten, das für 76 hes­si­sche Kom­mu­nen einen ange­spann­ten Woh­nungs­markt fest­stellt. Fünf davon haben eine Auf­nah­me abge­lehnt. Neu hin­zu­kom­men sol­len unter ande­rem Gie­ßen, Hanau, Mar­burg, Ober­ur­sel, Hof­heim am Tau­nus und Darm­stadt-Umland­ge­mein­den wie Bens­heim und Hep­pen­heim. Nicht mehr erfasst wären künf­tig etwa Main­tal, Mör­fel­den-Wall­dorf und Viernheim.

Auch Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist werden angepasst

Neben der Miet­preis­brem­se sol­len in den betrof­fe­nen Kom­mu­nen zwei wei­te­re Schutz­re­ge­lun­gen ver­län­gert und ange­passt werden:

  • Kap­pungs­gren­ze: In Gebie­ten mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt darf die Mie­te inner­halb von drei Jah­ren nur um maxi­mal 15 Pro­zent erhöht wer­den, statt der sonst gel­ten­den 20 Prozent.
  • Kün­di­gungs­sperr­frist bei Umwand­lung: Wenn eine ver­mie­te­te Woh­nung in Eigen­tums­woh­nun­gen umge­wan­delt wird, ist eine Kün­di­gung der bis­he­ri­gen Mie­ter für eine bestimm­te Zeit gesperrt. Gesetz­lich beträgt die­se Frist drei Jah­re. In Hes­sen soll sie künf­tig sechs Jah­re betra­gen, aktu­ell sind es noch acht Jahre.

Mehr Spielraum für den Wohnungsbau

Die 71 Kom­mu­nen sol­len zudem als Gebie­te mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt nach dem Bau­ge­setz­buch aus­ge­wie­sen wer­den. Das gibt ihnen zusätz­li­che Instru­men­te, um Bau­land zu mobi­li­sie­ren. Kon­kret kön­nen die Kom­mu­nen für brach­lie­gen­de oder unbe­bau­te Grund­stü­cke ein beson­de­res Vor­kaufs­recht aus­üben oder Bau­ge­bo­te erlas­sen, also Eigen­tü­mer unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zur Bebau­ung verpflichten.

Was bedeutet das für Vermieter und Mieter?

Für Mie­ter in den neu auf­ge­nom­me­nen Kom­mu­nen wür­de die Miet­preis­brem­se erst­mals gel­ten, sofern die Ver­ord­nung in Kraft tritt. Das schützt vor über­höh­ten Mie­ten bei Neu­ver­mie­tun­gen. Ver­mie­ter in die­sen Regio­nen müs­sen künf­tig prü­fen, ob ihre geplan­te Mie­te die zuläs­si­ge Ober­gren­ze einhält.

Ver­mie­ter, die Miet­woh­nun­gen in Eigen­tums­woh­nun­gen umwan­deln möch­ten, soll­ten die ver­län­ger­te Kün­di­gungs­sperr­frist im Blick behal­ten. Wer unsi­cher ist, ob sei­ne Immo­bi­lie von den neu­en Rege­lun­gen betrof­fen ist oder wel­che Kon­se­quen­zen sich für lau­fen­de Miet­ver­trä­ge erge­ben, soll­te recht­li­chen Rat ein­ho­len. Die Ent­wür­fe befin­den sich noch im Anhö­rungs­ver­fah­ren; die end­gül­ti­ge Fas­sung der Ver­ord­nun­gen kann noch Ände­run­gen erfahren.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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