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BGH: Mehrheitsbeschluss für Streetart-Fassadengemälde ist wirksam

BGH: Mehrheitsbeschluss für Streetart-Fassadengemälde ist wirksam

Darf eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft per Mehr­heits­be­schluss ein groß­flä­chi­ges Kunst­werk an der Haus­fas­sa­de geneh­mi­gen? Die­se Fra­ge hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) nun ein­deu­tig bejaht. Mit Urteil vom 25. Sep­tem­ber 2026 (Az. V ZR 165/25) ent­schied das Gericht, dass ein sol­cher Beschluss recht­mä­ßig ist, solan­ge bestimm­te Rah­men­be­din­gun­gen im Beschluss gere­gelt sind.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Street­art-Ver­ein aus Wup­per­tal woll­te die Fas­sa­de eines Hoch­hau­ses, das zu einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­an­la­ge gehör­te, kos­ten­los durch eine Künst­le­rin gestal­ten las­sen. Das Pro­jekt war Teil eines von der Stadt unter­stütz­ten Kunst­pro­jekts. Das Gemäl­de soll­te mög­lichst dau­er­haft, min­des­tens aber zehn Jah­re, erhal­ten blei­ben. Nach fünf Jah­ren soll­te die Gemein­schaft jedoch frei ent­schei­den kön­nen, ob die Fas­sa­de etwa über­stri­chen oder gedämmt wird.

Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft stimm­te mehr­heit­lich dafür, die Ver­wal­tung zum Abschluss eines ent­spre­chen­den Ver­trags zu ermäch­ti­gen. Ein Eigen­tü­mer wehr­te sich dage­gen mit einer Anfech­tungs­kla­ge. Er argu­men­tier­te, das Gemäl­de stel­le eine grund­le­gen­de Umge­stal­tung der Anla­ge dar, und monier­te außer­dem, das genaue Erschei­nungs­bild des Kunst­werks sei zum Zeit­punkt des Beschlus­ses noch nicht bekannt gewe­sen. Amts­ge­richt und Land­ge­richt wie­sen die Kla­ge ab, der BGH bestä­tig­te die­se Entscheidungen.

Bauliche Veränderung nach § 20 WEG

Der BGH ord­ne­te die künst­le­ri­sche Fas­sa­den­ge­stal­tung als bau­li­che Ver­än­de­rung im Sin­ne von § 20 Abs. 1 des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes (WEG) ein. Sol­che Maß­nah­men kann die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft grund­sätz­lich mit ein­fa­cher Mehr­heit beschlie­ßen. Dass das Kunst­werk das opti­sche Erschei­nungs­bild der Anla­ge über meh­re­re Jah­re erheb­lich ver­än­dern wür­de, ste­he dem nicht entgegen.

Beschluss war hinreichend bestimmt

Ein wich­ti­ger Streit­punkt war die Fra­ge, ob ein Beschluss über­haupt wirk­sam sein kann, wenn das genaue Motiv des Kunst­werks noch nicht fest­steht. Der BGH bejah­te das. Für die not­wen­di­ge Bestimmt­heit genügt es, wenn der Beschluss die betrof­fe­ne Flä­che, die Kos­ten­tra­gung sowie die Ver­bleib­dau­er des Kunst­werks regelt. Eine exak­te Beschrei­bung des fer­ti­gen Erschei­nungs­bilds ist nicht erfor­der­lich, denn künst­le­ri­sches Schaf­fen las­se sich nicht wie ein tech­ni­scher Bau­plan im Vor­aus voll­stän­dig festlegen.

Keine grundlegende Umgestaltung der Anlage

Nach § 20 Abs. 4 WEG sind bau­li­che Ver­än­de­run­gen unzu­läs­sig, wenn sie die Wohn­an­la­ge grund­le­gend umge­stal­ten. Die­se Gren­ze sah der BGH hier nicht über­schrit­ten. Eine blo­ße opti­sche Ver­än­de­rung des Gesamt­ein­drucks reicht dafür nicht aus. Der Gesetz­ge­ber hat­te mit der WEG-Reform 2020 aus­drück­lich das Ziel ver­folgt, bau­li­che Maß­nah­men trotz opti­scher Aus­wir­kun­gen leich­ter per Mehr­heits­be­schluss zu ermöglichen.

Für die Beur­tei­lung kommt es auf die Anla­ge als Gan­zes an, nicht auf das ein­zel­ne Gebäu­de. Zudem wer­te­te das Gericht es als rele­vant, dass das Pro­jekt Teil einer städ­ti­schen Kunst­in­itia­ti­ve war, die Kos­ten voll­stän­dig vom Ver­ein getra­gen wur­den und die Bin­dung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft zeit­lich begrenzt war.

Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?

Das Urteil stärkt die Hand­lungs­fä­hig­keit von Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten bei krea­ti­ven und kul­tu­rel­len Pro­jek­ten. Min­der­heits­ei­gen­tü­mer kön­nen eine sol­che Maß­nah­me nicht allein mit dem Argu­ment blo­ckie­ren, ihnen per­sön­lich gefal­le das Kunst­werk nicht. Wich­tig bleibt aber, dass der Beschluss selbst klar for­mu­liert ist und wesent­li­che Rah­men­be­din­gun­gen ent­hält. Wer als Eigen­tü­mer in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on Fra­gen zur Recht­mä­ßig­keit eines Beschlus­ses hat, soll­te recht­li­chen Rat einholen.

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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