Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss eine internationale Streetart-Künstlerin beauftragen, die gesamte Hochhausfassade großformatig zu bemalen? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bejaht und damit ein wichtiges Signal für Eigentümergemeinschaften gesetzt, die an städtischen Kunstprojekten teilnehmen möchten.
Was war passiert?
Ein Verein aus Wuppertal bot einer Wohnungseigentümergemeinschaft an, die Fassade eines zur Anlage gehörenden Hochhauses kostenlos durch eine bekannte Streetart-Künstlerin gestalten zu lassen. Das Projekt genoss die Unterstützung des Oberbürgermeisters und war Teil einer größeren Initiative zur Stadtgestaltung. Das Gemälde sollte möglichst über zehn Jahre erhalten bleiben, nach fünf Jahren durfte die Gemeinschaft jedoch frei entscheiden, ob das Bild bleibt, überstrichen oder die Fassade gedämmt wird.
Die Mehrheit der Eigentümer stimmte zu und ermächtigte die Verwalterin, den entsprechenden Gestattungsvertrag zu unterzeichnen. Ein Eigentümer klagte dagegen: Er sah in der Maßnahme eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und bemängelte, dass das genaue Aussehen des Kunstwerks vorab nicht feststand.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des klagenden Eigentümers zurück. Das Gericht stellte klar: Die farbliche und künstlerische Gestaltung einer Fassade fällt unter den Begriff der baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG, über die Wohnungseigentümer per Mehrheit beschließen dürfen. Auch wenn das optische Erscheinungsbild der Anlage erheblich verändert wird, bleibt ein solcher Mehrheitsbeschluss grundsätzlich zulässig.
Gleichzeitig betonte der BGH, dass der Beschluss hinreichend bestimmt war, obwohl das fertige Kunstwerk vorab nicht in allen Details feststand. Das liege in der Natur künstlerischen Schaffens: Ein Kunstwerk entwickelt sich in einem kreativen Prozess, orientiert sich an den Gegebenheiten vor Ort und kann nicht wie ein handwerklicher Auftrag bis ins letzte Detail vorgeplant werden. Entscheidend ist, dass wesentliche Rahmenbedingungen wie die zu gestaltende Fläche, die Kostentragung, die Dauer und grobe Vorgaben zu Farbe und Stil geregelt sind. Das war hier der Fall. (Aktenzeichen: V ZR 165/25, Urteil vom 25. September 2026)
Keine grundlegende Umgestaltung
Der Kläger berief sich auf § 20 Abs. 4 WEG, wonach Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten, nicht per Mehrheit beschlossen werden dürfen. Diesen Einwand ließ der BGH nicht gelten. Maßstab ist die gesamte Wohnanlage, nicht nur das einzelne Gebäude oder die betroffene Fassade. Das Fassadengemälde war hier zudem Teil eines stadtweiten Kunstprojekts und wurde von der Umgebung mitgeprägt. Ein zu weites Verständnis des Begriffs würde Gemeinschaften faktisch von der Teilnahme an solchen Projekten ausschließen, weil Einstimmigkeit in größeren Anlagen kaum erreichbar ist.
Ebenso verneinte das Gericht eine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer. Dass jemandem das Gemälde ästhetisch nicht gefällt, genügt dafür nicht.
Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?
Das Urteil zeigt, dass Mehrheitsbeschlüsse in Eigentümergemeinschaften auch optisch weitreichende Maßnahmen ermöglichen können, solange die Anlage nicht in ihrer Gesamtcharakteristik grundlegend verändert wird. Für Fragen rund um WEG-Beschlüsse und die Grenzen von Mehrheitsentscheidungen empfiehlt sich im Einzelfall anwaltliche Beratung.
Quelle: BGH-Pressemitteilungen
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