Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfahren eingestellt, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit einer besonderen lohnsteuerrechtlichen Regelung ging. Konkret war streitig, ob Arbeitgeber, die aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung ausscheiden, auf sogenannte Gegenwertzahlungen zwingend eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent entrichten müssen. Als Schuldner dieser Steuer gilt dabei der Arbeitgeber selbst, nicht der Arbeitnehmer.
Was sind Gegenwertzahlungen?
Wenn ein Arbeitgeber eine Mitgliedschaft in einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse beendet, muss er in vielen Fällen eine Ausgleichszahlung leisten. Diese sogenannte Gegenwertzahlung soll sicherstellen, dass die Versorgungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer weiterhin gedeckt sind. Der Gesetzgeber behandelt solche Zahlungen steuerlich als Sonderzahlungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, was eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 Prozent auslöst.
Warum hatte der BFH Verfassungszweifel?
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hielt diese Regelung in zwei Verfahren, die das Jahr 2008 betrafen, für verfassungsrechtlich bedenklich. Er setzte die bei ihm laufenden Klageverfahren aus und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Kernpunkt war die Frage, ob die Pauschalsteuer in dieser Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Warum wurden die Verfahren jetzt eingestellt?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlagen des BFH nicht inhaltlich entschieden, sondern die Verfahren aus formalen Gründen eingestellt. Die zuständige Berichterstatterin wies darauf hin, dass die Vorlage den gesetzlichen Anforderungen des Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz nicht genügte. Danach muss ein vorlegendes Gericht klar darlegen, dass die beanstandete Norm für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens tatsächlich erheblich ist.
Daran fehlte es hier aus zwei Gründen. Erstens hatten der BFH und die Beteiligten nicht hinreichend geklärt, ob die konkreten Zahlungen überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten und bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigen Einnahmen führten. Zweitens war nicht nachvollziehbar begründet, wie die Gesamtzahlung des Arbeitgebers den einzelnen Arbeitnehmern anteilig zugeordnet werden kann. Der BFH hob daraufhin seine Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse auf. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Verfahren daraufhin ein.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die inhaltliche Frage, ob die pauschale Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen verfassungsgemäß ist, bleibt damit weiterhin offen. Eine abschließende Klärung durch Karlsruhe ist nicht erfolgt. Arbeitgeber, die von solchen Zahlungen betroffen sind oder künftig aus einer Zusatzversorgungseinrichtung ausscheiden möchten, sollten die steuerlichen Folgen sorgfältig prüfen. Die Regelung gilt bis auf Weiteres unverändert fort.
Wer in einer vergleichbaren Situation ist oder sich über die steuerliche Behandlung von Gegenwertzahlungen unsicher ist, sollte steuerrechtlichen Rat einholen. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts tragen die Aktenzeichen 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14 und datieren vom 5. August 2026.
Quelle: Haufe: Steuer
Dieser Beitrag und das Artikel Bild wurde mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft.