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BVerfG stellt Normenkontrollverfahren zur pauschalen Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen ein

BVerfG stellt Normenkontrollverfahren zur pauschalen Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen ein

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat zwei Ver­fah­ren ein­ge­stellt, in denen es um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit einer beson­de­ren lohn­steu­er­recht­li­chen Rege­lung ging. Kon­kret war strei­tig, ob Arbeit­ge­ber, die aus einer umla­ge­fi­nan­zier­ten Zusatz­ver­sor­gungs­ein­rich­tung aus­schei­den, auf soge­nann­te Gegen­wert­zah­lun­gen zwin­gend eine pau­scha­le Lohn­steu­er von 15 Pro­zent ent­rich­ten müs­sen. Als Schuld­ner die­ser Steu­er gilt dabei der Arbeit­ge­ber selbst, nicht der Arbeitnehmer.

Was sind Gegenwertzahlungen?

Wenn ein Arbeit­ge­ber eine Mit­glied­schaft in einer umla­ge­fi­nan­zier­ten Zusatz­ver­sor­gungs­kas­se been­det, muss er in vie­len Fäl­len eine Aus­gleichs­zah­lung leis­ten. Die­se soge­nann­te Gegen­wert­zah­lung soll sicher­stel­len, dass die Ver­sor­gungs­an­sprü­che der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer wei­ter­hin gedeckt sind. Der Gesetz­ge­ber behan­delt sol­che Zah­lun­gen steu­er­lich als Son­der­zah­lun­gen im Sin­ne des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, was eine pau­scha­le Lohn­steu­er in Höhe von 15 Pro­zent auslöst.

Warum hatte der BFH Verfassungszweifel?

Der VI. Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs hielt die­se Rege­lung in zwei Ver­fah­ren, die das Jahr 2008 betra­fen, für ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich. Er setz­te die bei ihm lau­fen­den Kla­ge­ver­fah­ren aus und leg­te die Fra­ge dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Prü­fung vor. Kern­punkt war die Fra­ge, ob die Pau­schal­steu­er in die­ser Form mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist.

Warum wurden die Verfahren jetzt eingestellt?

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Vor­la­gen des BFH nicht inhalt­lich ent­schie­den, son­dern die Ver­fah­ren aus for­ma­len Grün­den ein­ge­stellt. Die zustän­di­ge Bericht­erstat­te­rin wies dar­auf hin, dass die Vor­la­ge den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen des Arti­kel 100 Absatz 1 Grund­ge­setz nicht genüg­te. Danach muss ein vor­le­gen­des Gericht klar dar­le­gen, dass die bean­stan­de­te Norm für die Ent­schei­dung des Aus­gangs­ver­fah­rens tat­säch­lich erheb­lich ist.

Dar­an fehl­te es hier aus zwei Grün­den. Ers­tens hat­ten der BFH und die Betei­lig­ten nicht hin­rei­chend geklärt, ob die kon­kre­ten Zah­lun­gen über­haupt die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüll­ten und bei den Arbeit­neh­mern zu steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men führ­ten. Zwei­tens war nicht nach­voll­zieh­bar begrün­det, wie die Gesamt­zah­lung des Arbeit­ge­bers den ein­zel­nen Arbeit­neh­mern antei­lig zuge­ord­net wer­den kann. Der BFH hob dar­auf­hin sei­ne Vor­la­ge- und Aus­set­zungs­be­schlüs­se auf. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt stell­te die Ver­fah­ren dar­auf­hin ein.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die inhalt­li­che Fra­ge, ob die pau­scha­le Lohn­steu­er auf Gegen­wert­zah­lun­gen ver­fas­sungs­ge­mäß ist, bleibt damit wei­ter­hin offen. Eine abschlie­ßen­de Klä­rung durch Karls­ru­he ist nicht erfolgt. Arbeit­ge­ber, die von sol­chen Zah­lun­gen betrof­fen sind oder künf­tig aus einer Zusatz­ver­sor­gungs­ein­rich­tung aus­schei­den möch­ten, soll­ten die steu­er­li­chen Fol­gen sorg­fäl­tig prü­fen. Die Rege­lung gilt bis auf Wei­te­res unver­än­dert fort.

Wer in einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on ist oder sich über die steu­er­li­che Behand­lung von Gegen­wert­zah­lun­gen unsi­cher ist, soll­te steu­er­recht­li­chen Rat ein­ho­len. Die Beschlüs­se des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts tra­gen die Akten­zei­chen 2 BvL 7/14 und 2 BvL 8/14 und datie­ren vom 5. August 2026.

Quel­le: Hau­fe: Steuer

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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