Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 24. September 2026 fünf neue Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben. Die Urteile betreffen unter anderem die steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung bei Selbständigen, die Definition der Betriebsstätte im Reisekostenrecht sowie gesellschaftsrechtliche Fragen bei Verschmelzungen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Aussagen.
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
Selbständige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich nur dann geltend machen, wenn sie außerhalb des Ortes, an dem sie ihre Tätigkeit überwiegend ausüben, einen eigenen Hausstand haben und gleichzeitig am Tätigkeitsschwerpunkt wohnen. Wer seine einzige Betriebsstätte an einem bestimmten Ort hat, hat dort automatisch seinen beruflichen Schwerpunkt. Diese Klarstellung ist wichtig für alle Selbständigen, die mit mehreren Wohnsitzen oder wechselnden Arbeitsorten zu tun haben. (Urteil vom 19. Mai 2026, Az. VIII R 15/24)
Betriebsstätte im Reisekostenrecht: Seelotse unterliegt
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine steuerliche Betriebsstätte im Reisekostenrecht nach wie vor eine ortsfeste, dauerhafte Einrichtung voraussetzt, die regelmäßig und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Konkret: Das Revier eines Seelotsen gilt nicht als sogenannte großräumige Betriebsstätte. Das hat direkte Auswirkungen darauf, in welchem Umfang Fahrtkosten als Betriebsausgaben abziehbar sind. (Urteil vom 23. Juni 2026, Az. VIII R 13/24)
Markterschließungszuschuss an ausländische Gesellschaft
Zahlt ein Unternehmen einer ausländischen, möglicherweise nahestehenden Gesellschaft einen sogenannten Markterschließungszuschuss, kann diese Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss dem sogenannten Fremdvergleich standhält, also so vereinbart wurde, wie es auch fremde Dritte getan hätten, und dass damit höhere Lizenzeinnahmen erzielt werden sollen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige Entnahme. (Urteil vom 20. Mai 2026, Az. IV R 37/23)
Vermittlung oder Eigengeschäft bei der Fahrzeugvermietung?
Ein Fahrzeugvermittler erbringt umsatzsteuerlich keine eigene Vermietungsleistung, solange er das Fahrzeug nicht selbst angemietet hat. Das ist praxisrelevant für Plattformen oder Vermittler im Bereich Fahrzeugverleih, weil es bestimmt, wer als leistender Unternehmer gilt und damit die Umsatzsteuer schuldet. (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. V R 17/24)
Verschmelzung: Auch selbst geschaffener Firmenwert ist anzusetzen
Bei einer Verschmelzung zweier Körperschaften muss die übertragende Gesellschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz alle Wirtschaftsgüter mit dem sogenannten gemeinen Wert ansetzen, also mit dem Verkehrswert. Dazu gehört ausdrücklich auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert, der normalerweise nicht aktivierungsfähig ist. Allerdings darf dieser Wert nicht negativ sein. Auch Passiva sind vollständig einzubeziehen, selbst wenn für sie sonst ein Bilanzierungsverbot gilt. Reine Aufwandsrückstellungen dürfen hingegen nicht gebildet werden. (Urteil vom 23. April 2026, Az. X R 34/21)
Was das für Mandanten bedeutet
Die Entscheidungen betreffen Selbständige mit mehreren Wohnorten, Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen sowie Gesellschaften, die eine Verschmelzung planen oder bereits durchgeführt haben. In all diesen Bereichen können die neuen BFH-Urteile dazu führen, dass bisherige steuerliche Einschätzungen überprüft werden sollten. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ist empfehlenswert.
Quelle: Haufe: Steuer
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