Ina Ree­se Tax & Legal Prac­ti­ce – Flens­burg | Harrislee

Hesse extends the rent cap and extends it to 71 local authorities

Hes­sen will Miet­preis­brem­se ver­län­gern und auf 71 Kom­mu­nen aus­wei­ten. Was Ver­mie­ter und Mie­ter jetzt wis­sen müssen. 
Hesse extends the rent cap and extends it to 71 local authorities

Hesse extends the rent cap and extends it to 71 local authorities

Die hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung plant, die Miet­preis­brem­se über den 25. Novem­ber 2026 hin­aus zu ver­län­gern und gleich­zei­tig deut­lich aus­zu­wei­ten. Statt bis­her 49 sol­len künf­tig 71 Kom­mu­nen von der Rege­lung erfasst wer­den. Dazu hat die Lan­des­re­gie­rung Ent­wür­fe für zwei neue Ver­ord­nun­gen in die Anhö­rung gegeben.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Miet­preis­brem­se begrenzt den Miet­preis bei neu abge­schlos­se­nen Miet­ver­trä­gen. In Gebie­ten mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt darf die ver­ein­bar­te Mie­te höchs­tens zehn Pro­zent über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te lie­gen. Aus­ge­nom­men davon sind Neu­bau­ten, die nach dem 1. Okto­ber 2014 erst­mals bezo­gen wur­den, sowie umfas­send sanier­te Wohnungen.

36 neue Kommunen, 14 fallen heraus

Grund­la­ge für die neue Gebiets­ku­lis­se ist ein aktu­el­les Gut­ach­ten, das für 76 hes­si­sche Kom­mu­nen einen ange­spann­ten Woh­nungs­markt fest­stellt. Fünf davon haben eine Auf­nah­me abge­lehnt. Neu hin­zu­kom­men sol­len unter ande­rem Gie­ßen, Hanau, Mar­burg, Ober­ur­sel, Hof­heim am Tau­nus und Darm­stadt-Umland­ge­mein­den wie Bens­heim und Hep­pen­heim. Nicht mehr erfasst wären künf­tig etwa Main­tal, Mör­fel­den-Wall­dorf und Viernheim.

Auch Kappungsgrenze und Kündigungssperrfrist werden angepasst

Neben der Miet­preis­brem­se sol­len in den betrof­fe­nen Kom­mu­nen zwei wei­te­re Schutz­re­ge­lun­gen ver­län­gert und ange­passt werden:

  • Cap: In Gebie­ten mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt darf die Mie­te inner­halb von drei Jah­ren nur um maxi­mal 15 Pro­zent erhöht wer­den, statt der sonst gel­ten­den 20 Prozent.
  • Kün­di­gungs­sperr­frist bei Umwand­lung: Wenn eine ver­mie­te­te Woh­nung in Eigen­tums­woh­nun­gen umge­wan­delt wird, ist eine Kün­di­gung der bis­he­ri­gen Mie­ter für eine bestimm­te Zeit gesperrt. Gesetz­lich beträgt die­se Frist drei Jah­re. In Hes­sen soll sie künf­tig sechs Jah­re betra­gen, aktu­ell sind es noch acht Jahre.

Mehr Spielraum für den Wohnungsbau

Die 71 Kom­mu­nen sol­len zudem als Gebie­te mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt nach dem Bau­ge­setz­buch aus­ge­wie­sen wer­den. Das gibt ihnen zusätz­li­che Instru­men­te, um Bau­land zu mobi­li­sie­ren. Kon­kret kön­nen die Kom­mu­nen für brach­lie­gen­de oder unbe­bau­te Grund­stü­cke ein beson­de­res Vor­kaufs­recht aus­üben oder Bau­ge­bo­te erlas­sen, also Eigen­tü­mer unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zur Bebau­ung verpflichten.

Was bedeutet das für Vermieter und Mieter?

Für Mie­ter in den neu auf­ge­nom­me­nen Kom­mu­nen wür­de die Miet­preis­brem­se erst­mals gel­ten, sofern die Ver­ord­nung in Kraft tritt. Das schützt vor über­höh­ten Mie­ten bei Neu­ver­mie­tun­gen. Ver­mie­ter in die­sen Regio­nen müs­sen künf­tig prü­fen, ob ihre geplan­te Mie­te die zuläs­si­ge Ober­gren­ze einhält.

Ver­mie­ter, die Miet­woh­nun­gen in Eigen­tums­woh­nun­gen umwan­deln möch­ten, soll­ten die ver­län­ger­te Kün­di­gungs­sperr­frist im Blick behal­ten. Wer unsi­cher ist, ob sei­ne Immo­bi­lie von den neu­en Rege­lun­gen betrof­fen ist oder wel­che Kon­se­quen­zen sich für lau­fen­de Miet­ver­trä­ge erge­ben, soll­te recht­li­chen Rat ein­ho­len. Die Ent­wür­fe befin­den sich noch im Anhö­rungs­ver­fah­ren; die end­gül­ti­ge Fas­sung der Ver­ord­nun­gen kann noch Ände­run­gen erfahren.

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