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Mannheim Labour Court: Not every dispute between colleagues constitutes bullying

Mannheim Labour Court: Not every dispute between colleagues constitutes bullying

Wer sich am Arbeits­platz von einer Kol­le­gin oder einem Kol­le­gen schlecht behan­delt fühlt, denkt schnell an Mob­bing. Doch das Arbeits­ge­richt Mann­heim hat in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, wo die recht­li­che Gren­ze liegt und was blo­ße zwi­schen­mensch­li­che Span­nun­gen sind.

Der Fall: Sachbearbeiterin klagt auf Kündigung ihrer Kollegin

Eine Sach­be­ar­bei­te­rin im Per­so­nal­de­zer­nat einer Hoch­schu­le emp­fand die Arbeits­at­mo­sphä­re wegen des Ver­hal­tens einer Kol­le­gin als so belas­tend, dass sie sich im März 2024 krank­schrei­ben ließ. Nach ihrer Rück­kehr im Mai 2024 berich­te­te sie von anhal­ten­den gesund­heit­li­chen Pro­ble­men und dem Gefühl, aus dem Team aus­ge­grenzt zu wer­den. Eine vom Vor­ge­setz­ten ange­reg­te Media­ti­on schei­ter­te dar­an, dass die beschul­dig­te Kol­le­gin nicht teil­neh­men woll­te. Auch ein betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment brach­te kei­ne Lösung.

Die Arbeit­neh­me­rin klag­te schließ­lich und ver­lang­te vom Arbeit­ge­ber arbeits­recht­li­che Schrit­te gegen die Kol­le­gin, kon­kret Kün­di­gung, Ver­set­zung oder zumin­dest eine Abmah­nung. Zusätz­lich for­der­te sie eine Ent­schä­di­gung nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG), weil sie sich dis­kri­mi­niert sah.

Gericht sieht weder Diskriminierung noch Mobbing

Das Arbeits­ge­richt Mann­heim wies die Kla­ge voll­stän­dig ab. Die Rich­ter beton­ten, dass Kon­flik­te zwi­schen Kol­le­gen zum Arbeits­all­tag gehö­ren und nicht auto­ma­tisch recht­lich rele­vant sind. Ent­schei­dend ist, ob das Ver­hal­ten sys­te­ma­tisch dar­auf abzielt, die Wür­de einer Per­son zu ver­let­zen oder ein feind­se­li­ges Arbeits­um­feld durch Ein­schüch­te­run­gen, Anfein­dun­gen oder Ernied­ri­gun­gen zu schaffen.

Im kon­kre­ten Fall sah das Gericht die­se Schwel­le nicht als über­schrit­ten an. Ein beson­ders anschau­li­ches Bei­spiel: Die Klä­ge­rin wer­te­te es als Mob­bing, dass die Kol­le­gin sich für Geburts­tags­glück­wün­sche nicht bedankt hat­te. Die Rich­ter zeig­ten sich aus­drück­lich erstaunt dar­über, dass ein sol­cher Vor­fall als Grund­la­ge für eine Ent­las­sung die­nen soll­te. Dazu hiel­ten sie fest, dass Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch dar­auf haben, von Kol­le­gen gemocht oder posi­tiv bewer­tet zu wer­den. Eine Pflicht zur freund­schaft­li­chen Bezie­hung unter Kol­le­gen exis­tiert schlicht nicht.

Was bedeutet das rechtlich konkret?

Mob­bing im arbeits­recht­li­chen Sin­ne liegt nach der Recht­spre­chung erst dann vor, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen zusammentreffen:

  • Das Ver­hal­ten ist sys­te­ma­tisch und wiederholt.
  • Es bezweckt oder bewirkt die Ver­let­zung der Wür­de einer Person.
  • Es ent­steht ein Umfeld, das von Ein­schüch­te­rung, Anfein­dung oder Ernied­ri­gung geprägt ist.

Fehlt es dar­an, hat der Arbeit­ge­ber auch kei­ne Pflicht nach Para­graf 12 Absatz 3 AGG, aktiv gegen den beschul­dig­ten Mit­ar­bei­ter vor­zu­ge­hen. Eben­so wenig ent­steht ein Anspruch auf Entschädigung.

Was bedeutet dieses Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeit­neh­mer zeigt das Urteil, dass das sub­jek­ti­ve Emp­fin­den allein nicht aus­reicht, um recht­li­che Ansprü­che zu begrün­den. Unan­ge­neh­me Situa­tio­nen oder ein schlech­tes Betriebs­kli­ma sind belas­tend, aber nicht auto­ma­tisch Mob­bing im Rechts­sin­ne. Wer glaubt, tat­säch­lich sys­te­ma­tisch schi­ka­niert zu wer­den, soll­te kon­kre­te Vor­fäl­le sorg­fäl­tig dokumentieren.

Arbeit­ge­ber wie­der­um sehen sich bestä­tigt, dass nicht jede Beschwer­de über Kol­le­gen zwin­gend zu dis­zi­pli­na­ri­schen Maß­nah­men füh­ren muss. Die Für­sor­ge­pflicht ver­pflich­tet sie, Kon­flik­te ernst zu neh­men und Lösun­gen anzu­bie­ten, zum Bei­spiel durch Media­ti­on oder betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment. Ob dar­über hin­aus kon­kre­te Schrit­te not­wen­dig sind, hängt vom Ein­zel­fall ab.

Im Zwei­fel emp­fiehlt sich sowohl auf Arbeit­neh­mer- als auch auf Arbeit­ge­ber­sei­te eine arbeits­recht­li­che Bera­tung, bevor gericht­li­che Schrit­te ein­ge­lei­tet werden.

Arbeits­ge­richt Mann­heim, Urteil vom 11. Juni 2026, Az. 5 Ca 139/25

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