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E‑Rechnung ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen. Was das für Formate, Vorsteuer, Archiv und Verträge bedeutet und was bis zum Jahresende zu tun ist.
E-Rechnung ab 2027: Was Unternehmen jetzt umstellen müssen

E‑Rechnung ab 2027

E‑Rechnung ab 2027: Was Unter­neh­men jetzt umstel­len müssen

Seit Janu­ar 2025 müs­sen alle Unter­neh­men in Deutsch­land elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen emp­fan­gen kön­nen. Das hat in vie­len Betrie­ben wenig ver­än­dert, weil die meis­ten Lie­fe­ran­ten wei­ter PDF-Rech­nun­gen schi­cken durf­ten. Mit dem 1. Janu­ar 2027 endet die­se Schon­zeit für einen gro­ßen Teil des Mit­tel­stands: Wer im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro Umsatz macht, muss ab dann E‑Rechnungen aus­stel­len. Eine PDF-Datei ist kei­ne E‑Rechnung.

Für die Umstel­lung blei­ben damit weni­ger als drei Mona­te. Nach einer You­Gov-Umfra­ge im Auf­trag eines Rech­nungs­soft­ware-Anbie­ters vom Juni 2026 hat­ten 29 Pro­zent der befrag­ten Unter­neh­men noch nicht begon­nen oder stan­den erst am Anfang der Pla­nung. Die E‑Rechnung ist dabei nicht nur eine Fra­ge der Soft­ware. Sie betrifft den Vor­steu­er­ab­zug, die Archi­vie­rung und die Ver­trä­ge mit Kun­den und Lieferanten.

Der Zeitplan im Überblick

Zeit­raumEmp­fangAus­stel­lung
seit 1.1.2025Alle Unter­neh­men müs­sen E‑Rechnungen emp­fan­gen können.Papier zuläs­sig, PDF mit Zustim­mung des Empfängers
2026wie bis­herwie bis­her
2027wie bis­herE‑Rechnung Pflicht bei mehr als 800.000 Euro Gesamt­um­satz im Jahr 2026, sonst Papier und mit Zustim­mung PDF wei­ter zulässig
bis 31.12.2027EDI-Ver­fah­ren mit Zustim­mung wei­ter zuläs­sig, auch ober­halb der Umsatzgrenze
ab 1.1.2028E‑Rechnung Pflicht für alle (Aus­nah­men sie­he unten)

Die Pflicht gilt für Rech­nun­gen zwi­schen Unter­neh­men, die bei­de im Inland ansäs­sig sind (§ 14 Abs. 2 UStG). Die Über­gangs­re­geln ste­hen in § 27 Abs. 38 UStG. Sie knüp­fen nicht an das Rech­nungs­da­tum an, son­dern an den Zeit­punkt der Leis­tung: Für eine Lie­fe­rung im Dezem­ber 2026 darf auch im Janu­ar 2027 noch eine Papier- oder PDF-Rech­nung gestellt wer­den. Eine Ver­schie­bung ist nicht in Sicht: Der Ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2026 lässt Fris­ten und Umsatz­gren­ze unverändert.

Welcher Umsatz zählt

Maß­geb­lich ist der Gesamt­um­satz des Rech­nungs­aus­stel­lers im Jahr 2026 (§ 19 Abs. 2 UStG). Das ist die Sum­me der steu­er­ba­ren Umsät­ze nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten. Bestimm­te steu­er­freie Umsät­ze, etwa aus der steu­er­frei­en Ver­mie­tung, wer­den abge­zo­gen. Ver­käu­fe von Anla­ge­ver­mö­gen blei­ben außer Ansatz. Wer knapp an der Gren­ze liegt, soll­te den Umsatz 2026 jetzt hoch­rech­nen. Frei­wil­lig umstel­len darf ohne­hin jeder: E‑Rechnungen zwi­schen inlän­di­schen Unter­neh­men brau­chen schon heu­te kei­ne Zustim­mung des Empfängers.

Auch kleinere Betriebe sind betroffen

Die Umsatz­gren­ze betrifft nur die Aus­stel­lung. Ein Hand­werks­be­trieb mit 400.000 Euro Umsatz darf 2027 wei­ter Papier­rech­nun­gen oder, mit Zustim­mung des Emp­fän­gers, PDF-Rech­nun­gen schrei­ben. Sei­ne grö­ße­ren Lie­fe­ran­ten wer­den ihm ab 2027 aber E‑Rechnungen schi­cken, und die muss er ver­ar­bei­ten, prü­fen und rich­tig archi­vie­ren. Ab 2028 muss er sie auch selbst ausstellen.

Was eine E‑Rechnung ist und was nicht

Eine E‑Rechnung ist eine Rech­nung in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat, das eine auto­ma­ti­sche Ver­ar­bei­tung ermög­licht (§ 14 Abs. 1 UStG). Das For­mat muss grund­sätz­lich der euro­päi­schen Norm EN 16931 ent­spre­chen. Ande­re For­ma­te sind nur zuläs­sig, wenn die Par­tei­en sie ver­ein­ba­ren und sich die Anga­ben voll­stän­dig in ein norm­kon­for­mes For­mat über­tra­gen las­sen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG). In Deutsch­land sind in der Pra­xis zwei For­ma­te verbreitet:

  • XRech­nung: eine rei­ne XML-Datei, die ohne pas­sen­de Soft­ware für Men­schen kaum les­bar ist.
  • ZUGFeRD ab Ver­si­on 2.0.1: ein Hybrid­for­mat aus PDF und ein­ge­bet­te­ter XML-Datei. Die Pro­fi­le MINIMUM und BASIC-WL genü­gen nicht.

Eine PDF-Datei, eine ein­ge­scann­te Papier­rech­nung oder eine Word-Datei sind kei­ne E‑Rechnungen, son­dern „sons­ti­ge Rech­nun­gen”. Das gilt auch dann, wenn sie per E‑Mail ver­schickt werden.

Worauf es beim Inhalt ankommt

Alle Pflicht­an­ga­ben einer Rech­nung müs­sen im struk­tu­rier­ten XML-Teil ste­hen. Ein Link auf ein Kun­den­por­tal reicht nicht. Anhän­ge sind nur für ergän­zen­de Anga­ben gedacht, etwa einen Stundennachweis.

Bei Hybrid­for­ma­ten wie ZUGFeRD hat der XML-Teil Vor­rang. Weicht die sicht­ba­re PDF-Ansicht vom Daten­satz ab, zählt der Daten­satz. Ent­hält die PDF-Ansicht abwei­chen­de Rech­nungs­an­ga­ben, etwa einen ande­ren Steu­er­be­trag, kann sie als zwei­te Rech­nung gel­ten, aus der Umsatz­steu­er nach § 14c UStG geschul­det wird. Gering­fü­gi­ge tech­ni­sche Abwei­chun­gen, etwa Run­dungs­dif­fe­ren­zen, bean­stan­det die Finanz­ver­wal­tung nicht. Wer sei­ne Rech­nun­gen bis­her in Word schreibt, kann dar­aus kei­ne E‑Rechnung erzeu­gen. Nötig ist eine Soft­ware, die den Daten­satz direkt aus den Buchungs­da­ten erstellt.

Wie die E‑Rechnung zugestellt wird

Einen bestimm­ten Über­mitt­lungs­weg schreibt das Gesetz nicht vor. Der Ver­sand per E‑Mail genügt, eben­so ein Por­tal oder eine direk­te Schnitt­stel­le. Für den Emp­fang reicht ein E‑Mail-Post­fach. Ein eige­nes Post­fach nur für E‑Rechnungen ist nicht vor­ge­schrie­ben, aber in der Pra­xis sinnvoll.

Ausnahmen von der Pflicht

Kei­ne E‑Rechnung ist nötig bei:

  • Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 250 Euro brut­to und Fahr­aus­wei­sen,
  • Klein­un­ter­neh­mern als Rech­nungs­aus­stel­lern (emp­fan­gen müs­sen sie E‑Rechnungen trotzdem),
  • Rech­nun­gen an Pri­vat­kun­den,
  • steu­er­frei­en Umsät­zen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, zum Bei­spiel der steu­er­frei­en Ver­mie­tung von Gewerberäumen,
  • Rech­nun­gen an Kun­den oder von Lie­fe­ran­ten im Aus­land,
  • Rech­nun­gen an Ver­ei­ne und ande­re juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht als Unter­neh­mer handeln.

Umge­kehrt gilt die Pflicht auch dort, wo man es nicht sofort erwar­tet: bei Gut­schrif­ten, bei Bar­käu­fen über 250 Euro, bei Bau­leis­tun­gen mit Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft (§ 13b UStG) und bei der Ver­mie­tung von Gewer­be­räu­men, wenn der Ver­mie­ter zur Umsatz­steu­er optiert hat (§ 9 UStG).

Für umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Miet­ver­trä­ge und ande­re Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se gibt es eine Erleich­te­rung. Hier genügt eine ein­ma­li­ge E‑Rechnung für den ers­ten Zeit­raum, die dann als Dau­er­rech­nung gilt. Dau­er­rech­nun­gen, die zuläs­si­ger­wei­se auf Papier oder als PDF erteilt wur­den, etwa ein Miet­ver­trag mit allen Rech­nungs­an­ga­ben, gel­ten fort, solan­ge sich die Anga­ben nicht ändern. Ändern sie sich, zum Bei­spiel bei einer Miet­erhö­hung, ist eine neue E‑Rechnung nötig. Mehr zur Gewer­be­mie­te auf unse­rer Sei­te zum Miet­recht.

Vorsteuerabzug: Was bei falschem Format droht

Für Rech­nungs­emp­fän­ger stellt sich vor allem eine Fra­ge: Was pas­siert, wenn ein Lie­fe­rant 2027 trotz Pflicht noch eine PDF-Rech­nung schickt? Hin­zu kommt ein prak­ti­sches Pro­blem. Ob ein Lie­fe­rant 2027 noch PDF-Rech­nun­gen schi­cken darf, hängt von sei­nem Umsatz im Jahr 2026 ab, den der Kun­de in der Regel nicht kennt. Eine Aus­sa­ge der Finanz­ver­wal­tung zum Ver­trau­ens­schutz in die­sen Fäl­len gibt es bis­lang nicht.

Nach dem aktu­el­len BMF-Schrei­ben vom 15. Okto­ber 2025 ist eine sol­che Rech­nung kei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung und berech­tigt dem Grun­de nach nicht zum Vor­steu­er­ab­zug. Die Finanz­ver­wal­tung lässt aber einen zwei­ten Weg zu: Der Unter­neh­mer kann nach­wei­sen, dass die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs vor­lie­gen. Bei einer inhalt­lich rich­ti­gen und voll­stän­di­gen PDF-Rech­nung sind die­se nach Auf­fas­sung des BMF regel­mä­ßig erfüllt. Die­se Abmil­de­rung fehlt in vie­len Darstellungen.

Ent­war­nung bedeu­tet das nicht. Wer sich auf den Nach­weis­weg ver­las­sen muss, dis­ku­tiert in der Betriebs­prü­fung, statt eine sau­be­re Rech­nung vor­zu­le­gen. Siche­rer ist es, beim Lie­fe­ran­ten eine kor­rek­te E‑Rechnung anzu­for­dern. Eine Berich­ti­gung erfolgt durch eine E‑Rechnung mit ein­deu­ti­gem Bezug auf die ursprüng­li­che Rech­nung. Sie wirkt zurück, wenn die ursprüng­li­che Rech­nung bereits Aus­stel­ler, Emp­fän­ger, Leis­tung, Ent­gelt und Steu­er­be­trag enthielt.

Format, Geschäftsregel, Inhalt

Das BMF unter­schei­det drei Arten von Feh­lern. Ein For­mat­feh­ler liegt vor, wenn die Datei nicht der Norm ent­spricht. Sie ist dann kei­ne E‑Rechnung. Ein Ver­stoß gegen eine Geschäfts­re­gel der Norm ist umsatz­steu­er­lich nur rele­vant, wenn Pflicht­an­ga­ben betrof­fen sind. Inhalt­li­che Feh­ler, etwa ein fal­scher Steu­er­satz, sind wie bei jeder ande­ren Rech­nung zu beur­tei­len. Auf einen tech­ni­schen Vali­die­rungs­be­richt darf sich der Emp­fän­ger mit kauf­män­ni­scher Sorg­falt ver­las­sen. Die inhalt­li­che Prü­fung der Rech­nung ersetzt er nicht.

Bußgeld für den Aussteller

Wer eine Rech­nung nicht aus­stellt, obwohl er dazu ver­pflich­tet ist, ris­kiert ein Buß­geld von bis zu 5.000 Euro (§ 26a UStG). Ob auch eine Rech­nung im fal­schen For­mat dar­un­ter fällt, ist in der Fach­li­te­ra­tur umstritten.

Archivierung: Das E‑Mail-Postfach ist kein Archiv

E‑Rechnungen sind acht Jah­re auf­zu­be­wah­ren (§ 14b UStG, § 147 AO). Auf­zu­be­wah­ren ist der struk­tu­rier­te Daten­satz in sei­ner ursprüng­li­chen Form, unver­än­dert und maschi­nell aus­wert­bar. Ein Aus­druck genügt nicht. Seit der Ände­rung der GoBD im Juli 2025 reicht bei Hybrid­for­ma­ten grund­sätz­lich die XML-Datei. Die PDF-Ansicht muss nur zusätz­lich auf­be­wahrt wer­den, wenn sie wei­te­re steu­er­lich rele­van­te Anga­ben enthält.

Als Ein­gangs­ka­nal ist ein E‑Mail-Post­fach geeig­net, als Archiv in der Regel nicht. Die GoBD ver­lan­gen, dass Unter­la­gen unver­än­der­bar, voll­stän­dig und jeder­zeit auf­find­bar abge­legt wer­den. Das leis­tet ein Post­fach, in dem Mit­ar­bei­ter E‑Mails ver­schie­ben und löschen kön­nen, nicht zuverlässig.

Was die E‑Rechnung vertragsrechtlich ändert

Die E‑Rechnung ist ein umsatz­steu­er­li­ches The­ma mit zivil­recht­li­chen Fol­gen. Sie berührt die Fra­ge, wann eine Rech­nung zuge­gan­gen ist, wann Zah­lun­gen fäl­lig wer­den und was in Rah­men­ver­trä­gen und AGB steht.

Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung

Ist der leis­ten­de Unter­neh­mer umsatz­steu­er­lich ver­pflich­tet, eine Rech­nung aus­zu­stel­len, hat sein Kun­de einen zivil­recht­li­chen Anspruch dar­auf. Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung gilt das auch dann, wenn ein über­mit­tel­ter Daten­satz die Anfor­de­run­gen an eine E‑Rechnung nicht erfüllt. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs darf der Emp­fän­ger die Zah­lung zurück­hal­ten, bis er eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung erhält (BGH, Urteil vom 26.06.2014, VII ZR 247/13). Ob das auch gilt, wenn ab 2027 statt der E‑Rechnung eine inhalt­lich rich­ti­ge PDF-Rech­nung kommt, ist höchst­rich­ter­lich nicht geklärt.

Auch für den Zah­lungs­ver­zug ist die Rech­nung wich­tig: Im Geschäfts­ver­kehr tritt Ver­zug spä­tes­tens 30 Tage nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Ob dafür eine umsatz­steu­er­lich ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung nötig ist, ist eben­falls offen. Wer Streit über Ver­zug und Ver­zugs­zin­sen ver­mei­den will, stellt die Rech­nung im rich­ti­gen For­mat aus.

Kein Anspruch auf Papier

Umge­kehrt kann ein Emp­fän­ger ab Ein­tritt der Pflicht kei­ne Papier- oder PDF-Rech­nung mehr ver­lan­gen. Ver­wei­gert er die Annah­me der E‑Rechnung, hat der Aus­stel­ler sei­ne Pflicht erfüllt, wenn er sich nach­weis­lich um die Über­mitt­lung bemüht hat. Von der Zah­lungs­pflicht befreit eine sol­che Ver­wei­ge­rung den Kun­den nicht.

Verträge und AGB prüfen

Vie­le Rah­men­ver­trä­ge, Ein­kaufs­be­din­gun­gen und AGB ent­hal­ten Klau­seln wie „Rech­nun­gen sind in Papier­form zu über­sen­den” oder „Rech­nun­gen wer­den als PDF an fol­gen­de Adres­se geschickt”. Ab 2027 wider­spre­chen sol­che Klau­seln für vie­le Unter­neh­men dem Gesetz. For­mat und Über­mitt­lungs­weg soll­ten des­halb neu ver­ein­bart wer­den: wel­ches For­mat, an wel­che E‑Mail-Adres­se oder über wel­ches Por­tal, und wer bei tech­ni­schen Pro­ble­men zustän­dig ist. Bei lau­fen­den Ver­trä­gen genügt dafür häu­fig eine kur­ze Zusatzvereinbarung.

Fahrplan für die nächsten Wochen

  1. Umsatz 2026 hoch­rech­nen. Liegt er über 800.000 Euro, ist die Aus­stel­lung ab Janu­ar 2027 Pflicht.
  2. Soft­ware prü­fen. Kann das Buch­hal­tungs- oder Waren­wirt­schafts­pro­gramm XRech­nung oder ZUGFeRD im zuläs­si­gen Pro­fil erzeu­gen und ein­ge­hen­de E‑Rechnungen lesen?
  3. Stamm­da­ten pfle­gen. Für jeden Geschäfts­kun­den wird eine Emp­fangs­adres­se für Rech­nun­gen benö­tigt. Rech­nun­gen an öffent­li­che Auf­trag­ge­ber brau­chen in der Regel zusätz­lich eine Leitweg-ID.
  4. Ver­trä­ge und AGB anpas­sen. Klau­seln zu Rech­nungs­form und Rech­nungs­adres­se prü­fen und mit wich­ti­gen Kun­den und Lie­fe­ran­ten abstimmen.
  5. Ein­gangs­prü­fung orga­ni­sie­ren. Wer prüft ein­ge­hen­de E‑Rechnungen tech­nisch und inhalt­lich, und wie wer­den feh­ler­haf­te Rech­nun­gen zurückgewiesen?
  6. Archiv ein­rich­ten. Die XML-Datei­en müs­sen GoBD-kon­form und unver­än­dert abge­legt werden.
  7. Pro­be­lauf im Jahr 2026. E‑Rechnungen sind schon heu­te ohne Zustim­mung zuläs­sig. Ein Test­lauf mit eini­gen Stamm­kun­den zeigt, wo es hakt, bevor die Pflicht greift.

Ausblick: Die nächste Stufe kommt 2030

Auf euro­päi­scher Ebe­ne ist der nächs­te Schritt bereits beschlos­sen. Nach dem Maß­nah­men­pa­ket „VAT in the Digi­tal Age” (ViDA) wird die E‑Rechnung ab dem 1. Juli 2030 auch für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an Unter­neh­men in ande­ren EU-Staa­ten Pflicht. Die Rech­nung ist dann inner­halb von zehn Tagen aus­zu­stel­len, und die Daten wer­den digi­tal an die Steu­er­ver­wal­tung gemel­det. Ein deut­sches Mel­de­sys­tem ist ange­kün­digt, einen Ter­min gibt es noch nicht. Wer jetzt sau­ber umstellt, legt die Grund­la­ge dafür.

Recht und Steuern aus einer Hand

Die E‑Rechnung wird oft als rei­nes IT-Pro­jekt behan­delt. Dabei ent­schei­den umsatz­steu­er­li­che Regeln, ob die Vor­steu­er sicher ist, und zivil­recht­li­che Fra­gen, ob Rech­nun­gen frist­ge­recht bezahlt werden.

Ina Ree­se ist Rechts­an­wäl­tin, Fach­an­wäl­tin für Steu­er­recht und Steu­er­be­ra­te­rin. Im Rah­men unse­rer Steu­er­be­ra­tung klä­ren wir, ab wann die Pflicht für Ihr Unter­neh­men gilt, wel­che Aus­nah­men grei­fen und wie Rech­nungs­ein­gang und Archiv auf­ge­baut sein soll­ten. Rah­men­ver­trä­ge, Ein­kaufs­be­din­gun­gen und AGB pas­sen wir im Han­dels- und Gesell­schafts­recht an die neu­en Anfor­de­run­gen an. Bei Zah­lungs­ver­zug über­nimmt unser For­de­rungs­ma­nage­ment.

Häufige Fragen zur E‑Rechnung

Ist eine PDF-Rechnung per E‑Mail eine E‑Rechnung?

Nein. Eine PDF-Datei ist kein struk­tu­rier­tes For­mat, auch wenn sie elek­tro­nisch ver­schickt wird. E‑Rechnungen sind grund­sätz­lich For­ma­te nach der Norm EN 16931, in Deutsch­land vor allem XRech­nung und ZUGFeRD ab Ver­si­on 2.0.1.

Mein Umsatz liegt unter 800.000 Euro. Muss ich 2027 etwas tun?

Sie müs­sen E‑Rechnungen schon seit 2025 emp­fan­gen und ord­nungs­ge­mäß archi­vie­ren kön­nen. Aus­stel­len dür­fen Sie 2027 noch Papier­rech­nun­gen und, mit Zustim­mung des Emp­fän­gers, PDF-Rech­nun­gen, sofern Ihr Gesamt­um­satz 2026 höchs­tens 800.000 Euro beträgt. Ab dem 1. Janu­ar 2028 gilt die Pflicht auch für Sie.

Gilt die Pflicht für Kleinunternehmer?

Klein­un­ter­neh­mer im Sin­ne von § 19 UStG müs­sen kei­ne E‑Rechnungen aus­stel­len. Emp­fan­gen müs­sen sie E‑Rechnungen aber wie alle ande­ren Unternehmen.

Was passiert, wenn mein Lieferant 2027 weiter PDF-Rechnungen schickt?

Ist der Lie­fe­rant zur E‑Rechnung ver­pflich­tet, ist die PDF-Rech­nung kei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung. Den Vor­steu­er­ab­zug kön­nen Sie nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung trotz­dem über den Nach­weis der mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten, wenn die Rech­nung inhalt­lich rich­tig und voll­stän­dig ist. Siche­rer ist es, eine kor­rek­te E‑Rechnung anzu­for­dern. Dar­auf haben Sie einen zivil­recht­li­chen Anspruch.

Zusammengefasst

  • Seit 2025 müs­sen alle Unter­neh­men E‑Rechnungen emp­fan­gen können.
  • Ab 1. Janu­ar 2027 müs­sen Unter­neh­men mit mehr als 800.000 Euro Gesamt­um­satz im Jahr 2026 E‑Rechnungen aus­stel­len, ab 2028 grund­sätz­lich alle.
  • PDF-Rech­nun­gen sind kei­ne E‑Rechnungen. Gän­gig sind XRech­nung und ZUGFeRD ab Ver­si­on 2.0.1 mit den pas­sen­den Profilen.
  • Eine PDF-Rech­nung trotz Pflicht gefähr­det den Vor­steu­er­ab­zug, auch wenn das BMF einen Nach­weis­weg zulässt.
  • Der XML-Daten­satz ist acht Jah­re unver­än­dert und GoBD-kon­form aufzubewahren.
  • Klau­seln zu Rech­nungs­form und Rech­nungs­adres­se in Ver­trä­gen und AGB soll­ten vor 2027 ange­passt werden.

Sie wol­len wis­sen, ab wann die E‑Rechnung für Ihr Unter­neh­men Pflicht ist? In einem etwa 15-minü­ti­gen Erst­ge­spräch klä­ren wir, wo Sie ste­hen und was bis zum Jah­res­wech­sel zu tun ist. Jetzt Kon­takt aufnehmen

Quellen

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