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BGH: Provisionshinweis unter E‑Mail-Signatur begründet keinen wirksamen Maklervertrag

BGH: Ein Provisionshinweis nach der E-Mail-Signatur ist unwirksam. Maklerverträge müssen alle wesentlichen Punkte im Nachrichtentext enthalten.
BGH: Provisionshinweis unter E-Mail-Signatur begründet keinen wirksamen Maklervertrag

BGH: Provisionshinweis unter E‑Mail-Signatur begründet keinen wirksamen Maklervertrag

Wer eine Immo­bi­lie kauft oder ver­kauft und dabei einen Mak­ler ein­schal­tet, soll­te wis­sen, wie ein Mak­ler­ver­trag rechts­wirk­sam zustan­de kommt. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in einem aktu­el­len Urteil klar­ge­stellt, dass ein Pro­vi­si­ons­hin­weis, der erst unter­halb der Gruß­for­mel und der E‑Mail-Signa­tur steht, kei­ne recht­li­che Wir­kung ent­fal­tet. Ein wirk­sa­mer Mak­ler­ver­trag kam damit nicht zustande.

Was war passiert?

Ver­käu­fer eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses hat­ten eine Mak­le­rin beauf­tragt, zunächst beim Kauf einer neu­en Immo­bi­lie zu hel­fen. Spä­ter über­nahm die­sel­be Mak­le­rin auch die Ver­mitt­lung beim Ver­kauf ihres bis­he­ri­gen Hau­ses. Die gesam­te Kom­mu­ni­ka­ti­on lief per E‑Mail.

In einer die­ser E‑Mails bezog sich die Mak­le­rin auf lau­fen­de Kauf­preis­ver­hand­lun­gen und bot ihre wei­te­re Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit an. Die Nach­richt ende­te mit der übli­chen Gruß­for­mel und der voll­stän­di­gen Signa­tur. Erst danach, also nach der Signa­tur, folg­te ein all­ge­mei­ner Hin­weis auf eine Pro­vi­si­on von bis zu 3,57 Pro­zent des Kauf­prei­ses bei erfolg­rei­chem Abschluss.

Das Haus wur­de ver­kauft, die Pro­vi­si­on zunächst bezahlt. Anschlie­ßend ver­lang­ten die Ver­käu­fer ihr Geld zurück und berie­fen sich dar­auf, dass nie ein form­wirk­sa­mer Mak­ler­ver­trag abge­schlos­sen wor­den sei.

Die Entscheidung des BGH

Der Bun­des­ge­richts­hof gab den Ver­käu­fern recht und bestä­tig­te den Rück­zah­lungs­an­spruch. Grund­la­ge ist das Text­form­ge­bot aus dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch, das für Mak­ler­ver­trä­ge über Wohn­im­mo­bi­li­en gilt. Text­form nach Para­graf 126b BGB bedeu­tet, dass die Erklä­rung in les­ba­rer Form auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger abge­ge­ben wer­den muss und erkenn­bar sein muss, wer die Erklä­rung abgibt und wo sie endet.

Genau an die­sem letz­ten Punkt schei­ter­te die Mak­le­rin. Nach Ansicht des BGH signa­li­siert die Gruß­for­mel gefolgt von der voll­stän­di­gen Signa­tur dem Emp­fän­ger das Ende der eigent­li­chen Nach­richt. Was danach kommt, gehört für einen objek­ti­ven Leser nicht mehr zum Kern des Tex­tes. Ein Pro­vi­si­ons­hin­weis in die­sem Bereich kann daher kein wirk­sa­mes Ver­trags­an­ge­bot darstellen.

Das Gericht stell­te außer­dem klar, dass Mak­ler­ver­trä­ge grund­sätz­lich form­los oder per E‑Mail geschlos­sen wer­den kön­nen, auch durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten. Vor­aus­set­zung ist aber, dass sich aus den Erklä­run­gen min­des­tens fol­gen­de Punk­te erge­ben: die Ver­trags­par­tei­en, das betref­fen­de Objekt bezie­hungs­wei­se der ange­streb­te Haupt­ver­trag sowie die Höhe der Pro­vi­si­on. Die­se Anga­ben müs­sen im eigent­li­chen Nach­rich­ten­text ste­hen, und zwar vor Gruß­for­mel und Namensangabe.

Was bedeutet das in der Praxis?

Für Immo­bi­li­en­käu­fer und Immo­bi­li­en­ver­käu­fer ist die­ses Urteil beru­hi­gend: Sie kön­nen sich dar­auf ver­las­sen, dass auto­ma­ti­sier­te Klau­seln in E‑Mail-Fuß­zei­len oder Signa­tu­ren kei­ne bin­den­den Ver­trags­pflich­ten begrün­den. Wer also eine Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­rung nicht bewusst ein­ge­gan­gen ist, muss auch nicht zahlen.

Wer in der Pra­xis mit einem Mak­ler zusam­men­ar­bei­tet, soll­te dar­auf ach­ten, dass alle wesent­li­chen Ver­trags­in­hal­te klar und voll­stän­dig im eigent­li­chen Text der E‑Mail ste­hen. Im Zwei­fel lohnt es sich, vor Abschluss eines Mak­ler­ver­trags recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um spä­te­re Strei­tig­kei­ten über Pro­vi­si­on oder Form­wirk­sam­keit zu vermeiden.

BGH, Urteil vom 11. März 2026, Az. I ZR 202/25

Die­ser Bei­trag und das Arti­kel Bild wur­de mit Unter­stüt­zung von KI erstellt und redak­tio­nell geprüft.

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